RatgeberNiveau: FortgeschrittenProjektAbrechnungVertragABGBÖsterreich

Abrechnung nach Aufwand oder Festpreis – eine Entscheidungshilfe

Wer welches Risiko trägt und woran man die richtige Wahl erkennt

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Die Wahl zwischen Festpreis und Aufwandsabrechnung ist keine Frage der Verhandlungsmacht, sondern der Vorhersehbarkeit. Wo der Umfang bekannt ist, gewinnt der Festpreis; wo er es nicht ist, verliert er beide Seiten Geld.

Die Risikoverteilung

FestpreisAufwand
AufwandsrisikoAuftragnehmerAuftraggeber
Planungssicherheit für den Auftraggeberhochgering
Flexibilität bei Änderungengering, Nachtragsverfahrenhoch
Anreiz zur Effizienzbeim Auftragnehmerbeim Auftraggeber
Aufwand für die AbwicklungÄnderungsverfahrenNachweisführung
Typische KonfliktlinieWas war im Umfang enthalten?War der Aufwand angemessen?

Rechtliche Einordnung

Ein Festpreisvertrag ist meist ein Werkvertrag nach § 1151 Abs. 1 iVm § 1165 ff. ABGB: Geschuldet ist ein bestimmter Erfolg (ein Werk). Daraus folgen Abnahme bzw. Übernahme, Gewährleistungsansprüche (§§ 922 ff. ABGB), Verjährungsfristen und die Fälligkeit des Werklohns grundsätzlich erst mit Vollendung und Übergabe des Werks (§ 1170 ABGB).

Eine Aufwandsabrechnung entspricht meist einem Dienstvertrag bzw. freien Dienstvertrag nach § 1151 Abs. 1 ABGB: Geschuldet ist das Bemühen bzw. die Erbringung einer Dienstleistung über einen bestimmten Zeitraum, nicht ein bestimmter Erfolg. Es gibt keine förmliche Werkabnahme, aber auch keine Erfolgshaftung.

Maßgeblich ist nach österreichischer Rechts- und Judikaturpraxis nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung.

Wann der Festpreis passt

  • Der Leistungsumfang ist vollständig und präzise beschrieben.
  • Es gibt Erfahrungswerte aus vergleichbaren Vorhaben.
  • Der Auftraggeber kann seine Mitwirkungsleistungen verbindlich zusagen.
  • Änderungen sind unwahrscheinlich oder über ein Verfahren beherrschbar.
  • Die Laufzeit ist überschaubar — bei langen Laufzeiten steigt das Risiko unkalkulierbar.

Wann die Aufwandsabrechnung passt

  • Die Anforderungen klären sich erst während der Umsetzung.
  • Es handelt sich um laufende Betreuung ohne definiertes Ende.
  • Der Auftraggeber will steuern und Prioritäten laufend anpassen.
  • Der Umfang hängt von Dritten ab, die der Auftragnehmer nicht kontrolliert.

Mischformen

Budgetdeckel. Abrechnung nach Aufwand bis zu einem Höchstbetrag. Voraussetzung ist eine Meldepflicht bei Erreichen einer Schwelle — üblich sind 80 Prozent —, damit der Deckel nicht überraschend greift.

Festpreis je Phase. Der Gesamtauftrag wird in Phasen zerlegt; jede Phase erhält nach Abschluss der vorigen einen eigenen Festpreis. Das reduziert das Risiko beider Seiten erheblich, weil die Kalkulation auf besserem Wissen aufsetzt.

Target Cost. Ein Zielpreis wird vereinbart; Über- und Unterschreitungen werden nach einem Schlüssel geteilt. Setzt Vertrauen und eine offene Kostenrechnung voraus.

Kalkulation eines Festpreises

  1. Aufwandsschätzung je Arbeitspaket, nicht als Gesamtzahl.
  2. Bewertung mit den internen Kostensätzen je Rolle.
  3. Gemeinkostenzuschlag.
  4. Risikopuffer — kein Verhandlungsposten, sondern der Preis für die Risikoübernahme.
  5. Gewinnaufschlag.

Der Risikopuffer sollte sich an der Schätzunsicherheit orientieren: Je unklarer das Arbeitspaket, desto höher. Ein pauschaler Aufschlag von zehn Prozent auf alles ist eine schlechtere Näherung als differenzierte Puffer je Paket.

Das Änderungsverfahren

Unverzichtbar bei jedem Festpreis. Zu regeln sind:

  • Wer darf Änderungen anmelden?
  • Wer bewertet sie in Aufwand und Termin?
  • Wer entscheidet über die Beauftragung?
  • Was passiert, solange nicht entschieden ist — Weiterarbeit oder Stillstand?
  • Wie werden Stillstandszeiten vergütet?

Ohne dieses Verfahren wandert jede Zusatzanforderung stillschweigend in den Festpreis.

Warum die Zeiterfassung in beiden Fällen nötig ist

Bei der Aufwandsabrechnung ist sie die Abrechnungsgrundlage — das ist offensichtlich.

Beim Festpreis ist sie die Grundlage für die Nachkalkulation und damit für den nächsten Festpreis. Genau hier wird sie am häufigsten vernachlässigt, mit der Begründung, die Stunden würden ja nicht abgerechnet. Die Folge ist ein Unternehmen, das Festpreise kalkuliert, ohne zu wissen, was vergleichbare Vorhaben gekostet haben.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

  • § 1151 ABGB — Dienst- und Werkvertrag im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch
  • §§ 1165 ff. ABGB — Werkvertrag: Herstellung eines Werkes, Erfolgshaftung und Fälligkeit des Entgelts (§ 1170 ABGB)
  • § 11 UStG 1994 — Ausstellung von Rechnungen, gesetzliche Rechnungsmerkmale und E-Rechnung

Weitere Quellen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wenn der Leistungsumfang präzise beschrieben und stabil ist. Bei explorativen Vorhaben mit sich klärenden Anforderungen führt er regelmäßig zu Konflikten über Nachträge oder Qualität.
Der Auftragnehmer trägt das Aufwandsrisiko — und hat zugleich die Chance auf Mehrertrag bei geringerem Aufwand.
Eine Mischform: Abgerechnet wird nach Aufwand, jedoch nur bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinaus ist eine neue Vereinbarung nötig.
Ja. Ohne Stundenerfassung gibt es weder eine Nachkalkulation noch eine Grundlage für den nächsten Festpreis.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am