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Branchen-Guide Handwerk – Zeiterfassung und Personalpflichten in Österreich

Was auf Baustelle und Montage nach AZG und Kollektivvertrag gilt

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Im Handwerk treffen mehrere Anforderungen zusammen, die anderswo getrennt bleiben: eine strenge gesetzliche Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), branchenspezifische Regelungen der Kollektivverträge und der BUAK, die Notwendigkeit auftragsbezogener Nachkalkulation sowie Arbeitsbedingungen, die jede Erfassung auf Baustelle und Montage erschweren.

Die verschärfte Pflicht auf der Baustelle

Nach § 26 AZG ist der Dienstgeber verpflichtet, zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen jedes Dienstnehmers genau aufzuzeichnen. Im Bau- und Baunebengewerbe gelten durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) besonders strenge Kontrollvorgaben:

  • Beginn, Ruhepausen und Ende der täglichen Arbeitszeit — vollständig für alle Dienstnehmer,
  • Bereithaltungspflicht am Arbeitsort: Sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen sowie die nach dem LSD-BG erforderlichen Lohnunterlagen (z. B. Dienstzettel, Arbeitsvertrag, Lohnkonten, Nachweise über Entgeltzahlungen) müssen direkt am Einsatzort bzw. auf der Baustelle bereitgehalten oder unmittelbar elektronisch abrufbar sein,
  • Aufbewahrungspflicht: Arbeitszeitdaten und steuerlich relevante Belege sind nach § 132 BAO mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

Die Finanzpolizei (Amt für Betrugsbekämpfung) sowie das Arbeitsinspektorat und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) prüfen unangekündigt und häufig direkt auf der Baustelle. Ein Aktenordner im fernen Betriebsbüro erfüllt die Bereithaltungspflicht vor Ort nicht.

Fahrzeiten

Bei Dienstnehmern ohne feste Arbeitsstätte — also bei den meisten Montagepartien und Kolonnen — beginnt die Arbeitszeit regelmäßig mit dem Antritt der ersten Fahrt.

FahrtRegelmäßige Einordnung
Wohnung zum Betrieb (Sammelpunkt)Wegzeit (keine Arbeitszeit)
Betrieb zur BaustelleArbeitszeit
Wohnung zur Baustelle bei angeordnetem Direktantrittin der Regel Arbeitszeit / Reisezeit
Baustelle zu Baustelle am selben TagArbeitszeit

Die Vergütung von Weg- und Reisezeiten sowie allfällige Fahrtkostenersätze oder Taggelder/Diäten richten sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrags (z. B. KV Baugewerbe und Bauindustrie, KV Metallgewerbe, KV Elektro- und Informationstechnik) – der kollektivvertragliche Mindestgrundlohn muss für jede gearbeitete Stunde gewährleistet sein.

Auftraggeberhaftung im Baubereich

Wer als Auftraggeber oder Generalunternehmer Subunternehmen beauftragt, unterliegt in Österreich strengen Haftungsbestimmungen:

  • Auftraggeber- und Generalunternehmerhaftung nach dem LSD-BG: Haftung für Mindestentgeltansprüche der Arbeitnehmer des beauftragten Nachunternehmers.
  • AuftraggeberInnen-Haftung (AGH nach § 67a ff. ASVG und § 82a EStG): Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer des Subunternehmers (sofern dieser nicht in der HFU-Gesamtliste geführt wird bzw. kein Haftungsfreistellungsabzug erfolgt).

Die Absicherung gelingt nur über eine Kombination aus vertraglicher Vereinbarung, Überprüfung der HFU-Liste (Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnen-Haftung der ÖGK), Einholung von Unbedenklichkeitsnachweisen, laufender Dokumentation und nachweisbaren Kontrollen auf der Baustelle.

BUAK und Schlechtwetterentschädigung

Im Bau- und Baunebengewerbe gelten besondere Rahmenbedingungen:

  • BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse): Verwaltung der Urlaubsansprüche, Abfertigungen und Winterfeiertagsvergütungen über Umlagen und monatliche Meldungen der geleisteten Beschäftigungstage.
  • Schlechtwetterentschädigung (BSchEG): Bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (Hitze, Frost, Starkregen) gebührt gewerblichen Arbeitnehmern unter bestimmten gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen eine Entschädigung, die vom Dienstgeber ausgezahlt und über das Arbeitsmarktservice (AMS) bzw. die BUAK rückverrechnet werden kann.

Alle diese Verfahren setzen eine lückenlose und manipulationssichere Erfassung der Normalarbeits-, Mehr-, Überstunden- und Ausfallzeiten voraus. Empfehlenswert ist eine eigene Zeitart für witterungs- und auftragsbedingte Ausfälle — nicht als unklare Lücke im Stundennachweis.

Anforderungen an die Erfassung

Der betriebswirtschaftliche Nutzen

Die gesetzliche Pflicht nach § 26 AZG ist der Anlass, nicht der Zweck. Mit einer auftrags- und projektbezogenen Zeiterfassung entstehen:

  • die Nachkalkulation je Auftrag — welcher Arbeitsschritt und welche Baustelle waren profitabel kalkuliert?
  • die Grundlage für Nachträge und Regiestunden — Mehraufwand und Zusatzleistungen sind belegbar dokumentiert statt bloß behauptet,
  • die Aufmaßunterstützung — präzise erfasste Stunden je Leistungsposition,
  • die Rechnungslegung bei Regiearbeiten ohne mühsame manuelle Nacherfassung.

Ein einziger erfolgreich durchgesetzter Nachtrag oder nachgewiesene Regiestunden decken in der Regel die Systemkosten eines ganzen Jahres.

Standortdaten mit Augenmaß und Betriebsrat

Eine automatische GPS-Ortung bei jeder Buchung ist technisch verlockend, unterliegt in Österreich jedoch strengen arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen:

  • Mitbestimmung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG: Technische Systeme zur Kontrolle der Dienstnehmer, die die Menschenwürde berühren (dazu zählen Ortungs- und lückenlose Tracking-Systeme), bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit zwingend einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat. In Betrieben ohne Betriebsrat ist die ausdrückliche schriftliche Einzelzustimmung jedes Dienstnehmers erforderlich.
  • Zulässigkeit: Vertretbar ist eine reine Geofencing-Prüfung bei der Buchung (Standortabgleich mit reinem Ja/Nein-Status bei Beginn und Ende), sofern ein konkreter betrieblicher Zweck vorliegt. Eine permanente oder fortlaufende Ortung während der Arbeitszeit ist unzulässig.

Checkliste für Handwerksbetriebe in Österreich

  • Tagesaktuelle Erfassung (Beginn, Ruhepausen, Ende) nach § 26 AZG
  • Mobiler Zugriff auf die Aufzeichnungen und Lohnunterlagen direkt am Einsatzort (LSD-BG)
  • Fahr- und Reisezeiten als eigene Zeitart gemäß Kollektivvertrag erfasst
  • Schlechtwetter- und Ausfallzeiten getrennt ausgewiesen (BSchEG / BUAK)
  • Einhaltung der kollektivvertraglichen Mindestgrundlöhne je Verwendungsgruppe
  • Subunternehmerakte mit HFU-Prüfung (ÖGK) und dokumentierten Kontrollen
  • Ruhezeitprüfung (mindestens 11 Stunden tägliche Ruhezeit nach § 12 AZG) bei langen Anfahrten und Montageeinsätzen
  • Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG bei digitaler Zeiterfassung / Geolocation vorhanden

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Weitere Quellen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ja. Nach § 26 AZG müssen Beginn, Ende und Ruhepausen der Arbeitszeit für alle Dienstnehmer exakt aufgezeichnet werden. Zudem sind Lohn- und Arbeitszeitunterlagen nach dem LSD-BG direkt am Arbeits- bzw. Einsatzort (Baustelle) bereitzuhalten.
Bei Dienstnehmern ohne feste Arbeitsstätte (z. B. Monteure, Baupartien) beginnt die Arbeitszeit regelmäßig mit dem Antritt der ersten Fahrt. Fährt die Person selbst ein Dienstfahrzeug, ist dies in der Regel voll als Arbeitszeit zu werten. Die kollektivvertragliche Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen KV.
Ausfallzeiten sind gesondert zu erfassen. Nur mit einer lückenlosen Dokumentation können Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigung (nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz – BSchEG) bzw. Meldungen an die BUAK und das AMS ordnungsgemäß abgewickelt werden.
Ja. Im Bau- und Montagebereich greift die Auftraggeber- und Generalunternehmerhaftung nach dem LSD-BG sowie die AuftraggeberInnen-Haftung (AGH nach § 67a ff. ASVG) für SV-Beiträge und Lohnabgaben (HLU-Verfahren).
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
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