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Gleitzeit einführen nach österreichischem Recht – Rahmenzeit, Kernzeit und Gleitzeitvereinbarung

Von der Idee zur Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG in sieben Entscheidungen

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Gleitzeit ist das am weitesten verbreitete flexible Arbeitszeitmodell — und das am häufigsten schlecht konstruierte. In Österreich verlangt § 4b AZG (Arbeitszeitgesetz) klare gesetzliche Mindestinhalte für eine rechtssichere Gleitzeitvereinbarung. Die meisten Probleme entstehen nicht im laufenden Betrieb, sondern in sieben Entscheidungen, die vorher zu treffen sind.

Entscheidung 1: Der Rahmen

Der Gleitzeitrahmen (die Rahmenarbeitszeit) legt fest, innerhalb welcher Grenzen Dienstnehmer den Beginn und das Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen dürfen (§ 4b Abs. 1 AZG). Üblich sind Zeitfenster von 6 bis 20 Uhr. Der Rahmen erfüllt drei wesentliche Funktionen: Er hält die Arbeitszeit aus der zuschlagspflichtigen Nachtzeit heraus, stellt die gesetzliche elfstündige ununterbrochene Ruhezeit (§ 12 AZG) sicher und begrenzt die betriebliche Aufsichtspflicht.

Buchungen außerhalb des Rahmens sollten im Zeiterfassungssystem zugelassen und markiert, jedoch nicht automatisch gestrichen werden. Das Kappen real geleisteter und angeordneter Arbeitszeit ist entgeltrechtlich unzulässig.

Entscheidung 2: Kernzeit — oder nicht

Die Kernarbeitszeit sichert die betriebliche Erreichbarkeit und Anwesenheit. Sie kostet jedoch Flexibilität und wird zunehmend durch verbindliche Meeting-Fenster ersetzt, die dasselbe Ziel mit weniger Einschränkungen erreichen.

Wer eine Kernzeit einführt, sollte sie eng fassen — je breiter sie ist, desto weniger Spielraum bleibt von der Gleitzeit übrig. Nach § 4b AZG ist eine Kernzeit gesetzlich nicht zwingend erforderlich; eine reine Rahmenzeit ("vollgleitende Arbeitszeit") ist rechtlich zulässig.

Entscheidung 3: Die Sollarbeitszeit

Zu klären ist, gegen welchen Wert gerechnet wird: ein festes Tagessoll, ein Wochensoll oder ein Sollsoll pro Gleitzeitperiode (Monat oder Durchrechnungszeitraum). Ein Tagessoll ist am einfachsten zu verstehen, ein Monatssoll am flexibelsten. Bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Arbeitszeitverteilung braucht es zwingend ein tagesindividuelles Soll — andernfalls entstehen an längeren Arbeitstagen scheinbare Mehrarbeits- oder Überstunden.

Entscheidung 4: Grenzen des Zeitkontos und Gleitzeitperiode

Grenze / RegelungTypischer WertWirkung
Guthaben-Obergrenze40 bis 80 Stundenverhindert unkontrollierten Stundenaufbau
Zeitschuld-Untergrenze10 bis 20 Stundenverhindert schleichende Minderleistung
Gleitzeitperiode / AbbaufristMonat, Quartal oder Halbjahrerzwingt tatsächlichen Ausgleich des Zeitkontos

Entscheidung 5: Gleittage

Ein Gleittag ist ein ganzer freier Tag, der durch Abbau des bestehenden Zeitguthabens finanziert wird. Gemäß § 4b Abs. 1 Z 4 AZG muss die Gleitzeitvereinbarung regeln, ob und wie viele Gleittage (ganztägige Zeitausgleiche) in Anspruch genommen werden dürfen und ob diese im Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit verbraucht werden können. Zu regeln sind Höchstzahl je Monat/Periode, Vorankündigungsfristen und eventuelle Genehmigungsvorbehalte.

Entscheidung 6: Abgrenzung zu Überstunden und Mehrarbeit

Der wichtigste Grundsatz jeder österreichischen Gleitzeitvereinbarung lautet: Zeitguthaben, die innerhalb des Gleitzeitrahmens aus eigener Disposition der Beschäftigten aufgebaut werden, sind bloße Gleitzeitguthaben und keine Überstunden.

Echte Überstunden entstehen bei Gleitzeit gemäß § 4b Abs. 3 AZG ausschließlich dann, wenn:

  • Arbeitsleistungen ausdrücklich außerhalb des Gleitzeitrahmens angeordnet wurden,
  • die tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden überschritten wird,
  • angeordnete Arbeitsstunden die tägliche Normalarbeitszeit (bis zu 10 Stunden bei Gleitzeit, sofern die Vereinbarung dies vorsieht) überschreiten,
  • oder am Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben die vereinbarte Übertragungsgrenze übersteigen und nicht in die nächste Periode mitgenommen werden dürfen.

Bei Teilzeitkräften ist zudem die Abgrenzung zur zuschlagspflichtigen Mehrarbeit (§ 19d Abs. 3a AZG, 25 % Zuschlag bei unterbliebenem Quartalsausgleich) kollektivvertragskonform zu berücksichtigen.

Entscheidung 7: Erfassung und Auswertung

Gleitzeit ohne lückenlose und gesetzeskonforme Erfassung funktioniert nicht — der Saldo ist das Modell. Nach § 26 AZG ist der Dienstgeber zur präzisen Arbeitszeitaufzeichnung verpflichtet. Nötig sind:

  • tagesaktuelle Erfassung von Beginn, Ende und Ruhepausen (§ 11 AZG),
  • fortlaufender Zeitsaldo, für die Dienstnehmer jederzeit transparent einsehbar,
  • automatische Überprüfung von Höchstarbeitszeiten (max. 10 bzw. 12 Stunden/Tag, 60 Stunden/Woche), Pausen und der 11-stündigen täglichen Ruhezeit (§ 12 AZG),
  • Frühwarnsystem vor Erreichen der Guthaben- oder Zeitschuldobergrenzen.

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Mitbestimmung: Betriebsvereinbarung vs. Einzelvereinbarung

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, kann Gleitzeit gemäß § 4b Abs. 2 AZG ausschließlich durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung (nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG) eingeführt werden.

Wird für die Zeiterfassung ein elektronisches oder technisches System eingesetzt, das Kontrollfunktionen ermöglicht und die Menschenwürde berührt (z. B. biometrische Systeme oder detaillierte Verhaltensprotokollierung), ist zusätzlich eine notwendige Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG zwingend vorgeschrieben.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist mit jedem Dienstnehmer eine schriftliche Einzelvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung) abzuschließen, die alle gesetzlichen Mindestinhalte des § 4b AZG enthalten muss.

Die drei häufigsten Konstruktionsfehler

  1. Keine klare Übertragungs- und Abbaupause. Salden wachsen über Perioden hinweg an, was erhebliche bilanzielle Rückstellungen und Nachzahlungsrisiken für Überstundenzuschläge auslöst.
  2. Kernzeit zu breit. Gleitspannen von nur 30 Minuten erzeugen den vollen bürokratischen Erfassungsaufwand, hebeln jedoch den eigentlichen Flexibilitätsvorteil der Gleitzeit nach § 4b AZG aus.
  3. Mangelhafte Abgrenzung zwischen Gleitzeitsaldo und Überstunden. Fehlt in der Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung die saubere Trennung zwischen selbstbestimmter Zeiteinteilung und angeordneter Mehrarbeit, droht im Streitfall die Einstufung des gesamten Zeitsaldos als zuschlagspflichtige Überstunden (§ 10 AZG: 50 % Zuschlag).

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Nein. Das österreichische Arbeitszeitgesetz (§ 4b AZG) schreibt keine Kernzeit vor, sondern verlangt lediglich eine Gleitzeitperiode, einen Gleitzeitrahmen und Regelungen zur Übertragung von Zeitguthaben. Viele Betriebe verzichten auf eine Kernzeit und setzen auf verbindliche Besprechungsfenster.
Ein ersatzloser Verfall real geleisteter Arbeitszeit ist nach österreichischer Rechtsprechung (OGH) und § 4b AZG unzulässig. Zeitguthaben am Ende der Gleitzeitperiode müssen entweder übertragen, durch Zeitausgleich abgebaut oder als Überstunden abgegolten werden.
Ja. In Betrieben mit Betriebsrat ist gemäß § 4b Abs. 2 AZG iVm § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG zwingend eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer schriftlichen Einzelvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung) mit jedem Dienstnehmer.
Nein. Der Abbau von Zeitguthaben (Gleittag) erfüllt keinen Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz (UrlG). Beides ist getrennt zu erfassen, zu führen und zu vereinbaren.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am