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Vertrauensarbeitszeit in Österreich – was nach EuGH und AZG gilt

Flexibilität erhalten, Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG erfüllen

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Das wegweisende EuGH-Urteil zur Zeiterfassung (CCOO-Entscheidung) und die strengen Vorgaben des österreichischen Arbeitszeitgesetzes (AZG) wurden vielerorts als Ende der Vertrauensarbeitszeit verstanden. Das ist eine Fehlinterpretation: Das Recht verlangt die lückenlose Aufzeichnung der Arbeitszeit, untersagt aber nicht die flexible, eigenverantwortliche Verteilung durch die Dienstnehmer.

Was Vertrauensarbeitszeit tatsächlich bedeutet

Der Verzicht betrifft die Steuerung, nicht die Dokumentation. In Österreich normiert § 26 AZG eine strikte Aufzeichnungspflicht des Dienstgebers: Erfasst werden müssen Beginn, Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen. Was Vertrauensarbeitszeit ausmacht, ist die zeitliche Autonomie bei der Leistungserbringung – die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der tatsächlich geleisteten Stunden bleibt davon unberührt.

Delegation an die Dienstnehmer

Der Dienstgeber darf die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen an die Dienstnehmer delegieren (§ 26 Abs. 3 AZG). Beim Dienstgeber verbleiben jedoch drei zentrale Pflichten:

  1. Einrichtungspflicht – ein geeignetes, objektives und zugängliches System muss bereitgestellt werden.
  2. Kontrollpflicht – der Dienstgeber muss den Dienstnehmer zur ordnungsgemäßen Führung anleiten und die Aufzeichnungen regelmäßig auf offensichtliche Lücken, systematisch fehlende Einträge oder unplausible Zeiten kontrollieren.
  3. Schutzpflicht – die gesetzlichen Höchstarbeitsgrenzen (maximal 12 Stunden täglich, 60 Stunden wöchentlich nach § 9 AZG) sowie die tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 12 AZG) müssen eingehalten werden, unabhängig vom Grad der Selbstorganisation.

Überstunden, Mehrarbeit und All-in-Klauseln

In der Vertrauensarbeitszeit entsteht oft ein Missverständnis: Weil Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht starr vorgegeben werden, gilt vielfach die irrige Annahme, geleistete Überstunden seien automatisch abgegolten. Nach österreichischem Arbeitsrecht gilt:

  • Überstunden liegen vor, wenn die Grenzen der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit überschritten werden (§ 6 AZG). Für jede Überstunde gebührt zwingend ein gesetzlicher Zuschlag von mindestens 50 % (§ 10 AZG) bzw. Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten unterliegt Mehrarbeit (Differenz zwischen vereinbarter Arbeitszeit und Normalarbeitszeit) grundsätzlich einem gesetzlichen Zuschlag von 25 % (§ 19d Abs. 3a AZG), sofern kein fristgerechter Zeitausgleich erfolgt.
  • Eine pauschale Abgeltung ist nur über eine ausdrückliche Überstundenpauschale oder eine All-in-Vereinbarung zulässig. Auch hier ist nach ständiger OGH-Rechtsprechung regelmäßig – üblicherweise jährlich – eine Deckungsprüfung durchzuführen: Übersteigen die kollektivvertraglichen Grundansprüche samt tatsächlichen Überstundenzuschlägen das ausbezahlte Gesamtentgelt, muss die Differenz nachgezahlt werden.

Die Arbeitszeitaufzeichnung nach § 26 AZG dient hierbei als wesentliche Bemessungs- und Beweisgrundlage.

Auszahlung gesamt

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Überstunden: 5.0 hGrundvergütung: 125,00 €Zuschlag: 31,25 €

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Betriebsrat und Mitbestimmung

Wird zur Erfassung der Vertrauensarbeitszeit ein technisches System eingesetzt (etwa eine Software oder App), das Daten automationsunterstützt verarbeitet und zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet ist, greift das Arbeitsverfassungsgesetz:

  • Sofern das System die Menschenwürde berührt, ist gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG der Abschluss einer erzwingbaren, zwingenden Betriebsvereinbarung (notwendige Betriebsvereinbarung) Wirksamkeitsvoraussetzung.
  • In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf die Einführung eines solchen Systems der schriftlichen Einzelzustimmung jedes betroffenen Dienstnehmers.

Eine Betriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit sollte regeln:

  • welche Daten erfasst, verarbeitet und wie lange sie gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (§ 132 BAO: 7 Jahre) gespeichert werden,
  • wer Zugriff auf die Auswertungen und Protokolle hat,
  • wie Korrekturen beantragt und dokumentiert werden,
  • welche automatisierten Leistungs- und Verhaltenskontrollen ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Fazit

Vertrauensarbeitszeit und gesetzliche Zeiterfassungspflicht schließen sich in Österreich keineswegs aus. Sie verlangen lediglich, dass das eingeräumte Vertrauen durch eine transparente Zeiterfassung dokumentiert wird – idealerweise durch ein intuitives, digitales System, das die Erfassung so unkompliziert macht, dass die gewonnene Flexibilität im Arbeitsalltag vollständig erhalten bleibt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

  • § 3 AZG — Gesetzliche Normalarbeitszeit (8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich)
  • § 9 AZG — Höchstgrenzen der Arbeitszeit (12 Stunden täglich, 60 Stunden wöchentlich)
  • § 10 AZG — Überstundenvergütung und gesetzlicher Überstundenzuschlag (50 %)
  • § 11 AZG — Ruhepausen bei mehr als sechs Stunden Tagesarbeitszeit (mindestens 30 Minuten)
  • § 12 AZG — Tägliche ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden
  • § 26 AZG — Aufzeichnungspflicht des Dienstgebers, Möglichkeit der Delegation und Einsichtsrechte
  • § 2g AVRAG — Pauschalentgeltvereinbarungen: Ist-Grundlohn als Berechnungsbasis bei fehlendem Grundlohnausweis
  • § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG — Notwendige Betriebsvereinbarung bei Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, die die Menschenwürde berühren
  • § 132 BAO — Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren für aufzeichnungsrelevante Belege und Arbeitszeitdaten

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Dienstgeber zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystems anzuhalten

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Nein. Die rechtlichen Vorgaben und das EuGH-Urteil betreffen die Aufzeichnung der Arbeitszeit, nicht ihre Steuerung. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, wenn die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nach § 26 AZG dokumentiert werden.
Ja. Der Dienstgeber darf die Führung der Aufzeichnungen an die Dienstnehmer delegieren, bleibt aber für die Bereitstellung des Systems, für die Kontrolle auf offensichtliche Lücken und für die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten sowie Ruhezeiten verantwortlich.
In Betrieben mit Betriebsrat ist bei Einführung eines technischen Systems zur Erfassung und Kontrolle eine zwingende Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG erforderlich, sofern das System die Menschenwürde berührt. In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer schriftlichen Einzelvereinbarung.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Zeitwirtschaft
Aktualisiert am