RatgeberNiveau: EinsteigerHandwerkBaustelleZeiterfassungAZGÖsterreich

Zeiterfassung im Handwerk – mobile Erfassung auf der Baustelle

Was auf dem Bau anders ist als im Büro

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Auf der Baustelle treffen zwei Anforderungen aufeinander, die im Büro getrennt bleiben: die strenge gesetzliche Aufzeichnungspflicht und die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, Stunden dem richtigen Auftrag zuzuordnen. Beides mit einer Erfassung zu erfüllen, ist möglich — aber nur, wenn die Erfassung zu den Arbeitsbedingungen passt.

Die verschärfte Pflicht

Im Baugewerbe und Handwerk gelten besonders strenge Vorgaben durch das Arbeitszeitgesetz (AZG) sowie das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) für alle Beschäftigten:

  • Nach § 26 AZG sind Beginn, Ende und Ruhepausen der täglichen Arbeitszeit lückenlos aufzuzeichnen — vollständig und für jeden Arbeitstag.
  • Nach dem LSD-BG müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Lohnunterlagen unmittelbar am Arbeits(einsatz)ort bereitgehalten oder im Fall mobiler Erfassung elektronisch sofort zugänglich gemacht werden.
  • Die Aufzeichnungen sind gemäß § 132 BAO mindestens sieben Jahre (arbeits- und sozialversicherungsrechtlich revisionssicher) aufzubewahren.

Hinzu kommt bei Bauleistungen die gesetzliche Auftraggeberhaftung (unter anderem nach § 67a ASVG für Sozialversicherungsbeiträge sowie nach dem LSD-BG und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG): Wer Subunternehmer beauftragt, haftet unter bestimmten Voraussetzungen für deren Beitrags- und Entgeltverpflichtungen.

Fahrzeiten

Bei Dienstnehmern ohne feste Arbeitsstätte — also bei den meisten Montage- und Baukolonnen — beginnt die Arbeitszeit regelmäßig mit dem Antritt der ersten Fahrt (gemäß ständiger EuGH- und OGH-Rechtsprechung).

Zu unterscheiden sind:

FahrtRegelmäßige Einordnung
Wohnung → Betrieb (Sammelpunkt)Wegzeit, keine Arbeitszeit
Betrieb → BaustelleArbeitszeit (Dienstreise)
Wohnung → Baustelle bei angeordnetem Direktantrittin der Regel Arbeitszeit / Dienstreise
Baustelle → Baustelle am selben TagArbeitszeit

Die Vergütung von Reise- und Wegezeiten richtet sich maßgeblich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag (z. B. Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie oder für das metallverarbeitende Gewerbe), der spezifische Regelungen für Wegegeld, Fahrtkostenersatz oder Lenkzeitvergütungen vorsieht — das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf dabei keinesfalls unterschritten werden.

Anforderungen an die mobile Erfassung

Offlinefähig. Auf Baustellen ist Netzabdeckung nicht selbstverständlich. Buchungen müssen lokal gespeichert und später synchronisiert werden. Ohne diese Eigenschaft entsteht genau das, was vermieden werden soll: die fehlerhafte Sammelerfassung am Abend.

Wenige Klicks. Mit Arbeitshandschuhen und in der Sonne muss eine Buchung in wenigen Sekunden möglich sein. Große Schaltflächen, letzte Aufträge als Kurzwahl, kein Scrollen durch lange Listen.

Kolonnenbuchung. Ein Vorarbeiter oder Polier sollte die Zeiten für das Team erfassen können — mit anschließender Bestätigung durch die Dienstnehmer, damit die Aufzeichnung transparent und nachvollziehbar bleibt.

Auftragsbezug. Jede Buchung braucht eine Zuordnung zu Auftrag und Leistungsart. Genau daraus entsteht der betriebswirtschaftliche Nutzen.

Robuste Alternative. Ein Papierformular für den Ausfall — Gerät defekt, Akku leer, neue Arbeitskraft ohne Zugang. Die gesetzliche Aufzeichnungspflicht kennt keine technische Entschuldigung.

Standortdaten mit Augenmaß

Eine automatische Standortabfrage bei der Buchung ist verlockend und rechtlich heikel. Abgestufte Lösungen:

VarianteBewertung
Keine Standorterfassungunproblematisch
Einmalige Prüfung bei Buchung, nur Ja/Nein zur Baustelle (Geofencing)bei konkretem Zweck in der Regel vertretbar
Speicherung der GPS-Koordinaten je Buchungbegründungsbedürftig (Datenschutz-Folgenabschätzung)
Fortlaufende Ortung / GPS-Tracking während der Arbeitszeitunzulässige Überwachung / Verstoß gegen die Menschenwürde

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung von technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG mitbestimmungspflichtig (zwingende Betriebsvereinbarung). In Betrieben ohne Betriebsrat ist die schriftliche Einzelzustimmung jedes einzelnen Dienstnehmers erforderlich — eine heimliche Ortung ist strikt unzulässig und rechtswidrig.

Der betriebswirtschaftliche Nutzen

Die gesetzliche Pflicht ist der Anlass, nicht der Zweck. Mit auftragsbezogener Erfassung entsteht:

  • die Nachkalkulation je Auftrag — welche Leistungsart war auskömmlich kalkuliert?
  • die Grundlage für Nachträge — Mehraufwand ist belegbar statt behauptet,
  • die Aufmaßunterstützung — Stunden je Position statt Pauschalen,
  • die Rechnungsstellung bei Regiearbeiten ohne mühsame Nacherfassung.

Gerade der zweite Punkt zahlt sich schnell aus: Ein einziger durchgesetzter Nachtrag deckt in der Regel die Systemkosten eines Jahres.

Schlechtwetter, Stillstand und Ausfallzeiten

Ausfallzeiten wegen Witterung (Schlechtwetter), Materialmangel oder technischem Stillstand gehören als eigene Zeitart erfasst — nicht als Normalarbeitszeit und nicht als Lücke. Im Bau- und Baunebengewerbe ist dies die zwingende Voraussetzung, um Ansprüche nach dem Schlechtwetterentschädigungsgesetz (SWEG) über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) oder Kurzarbeitsbeihilfen des Arbeitsmarktservice (AMS) rechtssicher nachzuweisen und in der Nachkalkulation sauber abzugrenzen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Kollektivverträge und Institutionen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ja. Nach § 26 AZG sowie den Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) sind Beginn, Ende und Ruhepausen der täglichen Arbeitszeit aller Dienstnehmer exakt aufzuzeichnen und am Einsatzort bereitzuhalten.
Bei Dienstnehmern ohne feste Arbeitsstätte beginnt die Arbeitszeit regelmäßig mit dem Antritt der ersten Fahrt. Lenkt die Person das Montagefahrzeug selbst oder transportiert Arbeitsmaterialien, gilt dies in der Regel als Arbeitszeit. Details regelt der jeweilige Kollektivvertrag.
Die Erfassung muss offlinefähig sein und Buchungen zwischenspeichern, bis wieder Verbindung besteht. Alles andere führt zu fehleranfälliger nachträglicher Sammelerfassung.
Nur bei konkretem betrieblichem Zweck und in der gelindesten geeigneten Form. Eine dauerhafte Ortung während der Arbeitszeit berührt die Menschenwürde und erfordert zwingend eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG bzw. die schriftliche Einzelzustimmung.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am