Auf der Baustelle treffen zwei Anforderungen aufeinander, die im Büro getrennt bleiben: die strenge gesetzliche Aufzeichnungspflicht und die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, Stunden dem richtigen Auftrag zuzuordnen. Beides mit einer Erfassung zu erfüllen, ist möglich — aber nur, wenn die Erfassung zu den Arbeitsbedingungen passt.
Die verschärfte Pflicht
Im Baugewerbe und Handwerk gelten besonders strenge Vorgaben durch das Arbeitszeitgesetz (AZG) sowie das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) für alle Beschäftigten:
- Nach § 26 AZG sind Beginn, Ende und Ruhepausen der täglichen Arbeitszeit lückenlos aufzuzeichnen — vollständig und für jeden Arbeitstag.
- Nach dem LSD-BG müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Lohnunterlagen unmittelbar am Arbeits(einsatz)ort bereitgehalten oder im Fall mobiler Erfassung elektronisch sofort zugänglich gemacht werden.
- Die Aufzeichnungen sind gemäß § 132 BAO mindestens sieben Jahre (arbeits- und sozialversicherungsrechtlich revisionssicher) aufzubewahren.
Hinzu kommt bei Bauleistungen die gesetzliche Auftraggeberhaftung (unter anderem nach § 67a ASVG für Sozialversicherungsbeiträge sowie nach dem LSD-BG und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG): Wer Subunternehmer beauftragt, haftet unter bestimmten Voraussetzungen für deren Beitrags- und Entgeltverpflichtungen.
Fahrzeiten
Bei Dienstnehmern ohne feste Arbeitsstätte — also bei den meisten Montage- und Baukolonnen — beginnt die Arbeitszeit regelmäßig mit dem Antritt der ersten Fahrt (gemäß ständiger EuGH- und OGH-Rechtsprechung).
Zu unterscheiden sind:
| Fahrt | Regelmäßige Einordnung |
|---|---|
| Wohnung → Betrieb (Sammelpunkt) | Wegzeit, keine Arbeitszeit |
| Betrieb → Baustelle | Arbeitszeit (Dienstreise) |
| Wohnung → Baustelle bei angeordnetem Direktantritt | in der Regel Arbeitszeit / Dienstreise |
| Baustelle → Baustelle am selben Tag | Arbeitszeit |
Die Vergütung von Reise- und Wegezeiten richtet sich maßgeblich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag (z. B. Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie oder für das metallverarbeitende Gewerbe), der spezifische Regelungen für Wegegeld, Fahrtkostenersatz oder Lenkzeitvergütungen vorsieht — das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf dabei keinesfalls unterschritten werden.
Anforderungen an die mobile Erfassung
Offlinefähig. Auf Baustellen ist Netzabdeckung nicht selbstverständlich. Buchungen müssen lokal gespeichert und später synchronisiert werden. Ohne diese Eigenschaft entsteht genau das, was vermieden werden soll: die fehlerhafte Sammelerfassung am Abend.
Wenige Klicks. Mit Arbeitshandschuhen und in der Sonne muss eine Buchung in wenigen Sekunden möglich sein. Große Schaltflächen, letzte Aufträge als Kurzwahl, kein Scrollen durch lange Listen.
Kolonnenbuchung. Ein Vorarbeiter oder Polier sollte die Zeiten für das Team erfassen können — mit anschließender Bestätigung durch die Dienstnehmer, damit die Aufzeichnung transparent und nachvollziehbar bleibt.
Auftragsbezug. Jede Buchung braucht eine Zuordnung zu Auftrag und Leistungsart. Genau daraus entsteht der betriebswirtschaftliche Nutzen.
Robuste Alternative. Ein Papierformular für den Ausfall — Gerät defekt, Akku leer, neue Arbeitskraft ohne Zugang. Die gesetzliche Aufzeichnungspflicht kennt keine technische Entschuldigung.
Standortdaten mit Augenmaß
Eine automatische Standortabfrage bei der Buchung ist verlockend und rechtlich heikel. Abgestufte Lösungen:
| Variante | Bewertung |
|---|---|
| Keine Standorterfassung | unproblematisch |
| Einmalige Prüfung bei Buchung, nur Ja/Nein zur Baustelle (Geofencing) | bei konkretem Zweck in der Regel vertretbar |
| Speicherung der GPS-Koordinaten je Buchung | begründungsbedürftig (Datenschutz-Folgenabschätzung) |
| Fortlaufende Ortung / GPS-Tracking während der Arbeitszeit | unzulässige Überwachung / Verstoß gegen die Menschenwürde |
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung von technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG mitbestimmungspflichtig (zwingende Betriebsvereinbarung). In Betrieben ohne Betriebsrat ist die schriftliche Einzelzustimmung jedes einzelnen Dienstnehmers erforderlich — eine heimliche Ortung ist strikt unzulässig und rechtswidrig.
Der betriebswirtschaftliche Nutzen
Die gesetzliche Pflicht ist der Anlass, nicht der Zweck. Mit auftragsbezogener Erfassung entsteht:
- die Nachkalkulation je Auftrag — welche Leistungsart war auskömmlich kalkuliert?
- die Grundlage für Nachträge — Mehraufwand ist belegbar statt behauptet,
- die Aufmaßunterstützung — Stunden je Position statt Pauschalen,
- die Rechnungsstellung bei Regiearbeiten ohne mühsame Nacherfassung.
Gerade der zweite Punkt zahlt sich schnell aus: Ein einziger durchgesetzter Nachtrag deckt in der Regel die Systemkosten eines Jahres.
Schlechtwetter, Stillstand und Ausfallzeiten
Ausfallzeiten wegen Witterung (Schlechtwetter), Materialmangel oder technischem Stillstand gehören als eigene Zeitart erfasst — nicht als Normalarbeitszeit und nicht als Lücke. Im Bau- und Baunebengewerbe ist dies die zwingende Voraussetzung, um Ansprüche nach dem Schlechtwetterentschädigungsgesetz (SWEG) über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) oder Kurzarbeitsbeihilfen des Arbeitsmarktservice (AMS) rechtssicher nachzuweisen und in der Nachkalkulation sauber abzugrenzen.
Stundenzettel Vorlage (Excel & PDF)
Monatsnachweis nach § 26 AZG (Österreich)
Kompatibel mit: Excel 2016+, Microsoft 365, Google Sheets, LibreOffice Calc
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 26 AZG (Arbeitszeitgesetz) — Aufzeichnungspflicht des Dienstgebers über die geleisteten Arbeitsstunden; Ruhepausen nach Abs. 5, Erleichterungen bei fixer Arbeitszeiteinteilung (Abs. 5a) und bei selbstbestimmter Arbeitszeit bzw. überwiegender Arbeit in der Wohnung (Abs. 3: nur Dauer der Tagesarbeitszeit)
- §§ 21, 22 LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) — Bereithaltungspflicht der Lohn- und Arbeitszeitunterlagen am Arbeits(einsatz)ort und Strafbestimmungen
- § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) — Notwendige Betriebsvereinbarung bei Kontrollmaßnahmen und Ortungssystemen
- § 132 BAO (Bundesabgabenordnung) — Gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren für Bücher, Belege und Aufzeichnungen
- § 67a ASVG sowie BUAG — Auftraggeber- und Bauherrenhaftung im Baugewerbe
- SWEG (Schlechtwetterentschädigungsgesetz) — Gesetzliche Regelung der Entschädigung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall im Baugewerbe
Kollektivverträge und Institutionen
- Kollektivverträge der Bundesinnung Bau / Baugewerbe (WKO) — Regelungen zu Wegzeiten, Auslösen, Schmutz- und Erschwerniszulagen
- Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) — Kontrollpraxis, Baustellenkontrollen und Erhebungsverfahren nach dem LSD-BG und ASVG
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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