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Zeiterfassungspflicht für Arbeitgeber in Österreich – der Leitfaden 2026

Was § 26 AZG, die EuGH-Rechtsprechung und das Arbeitsinspektorat konkret verlangen

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

In Österreich ist die Frage nicht, ob Arbeitszeiten erfasst werden müssen, sondern wie dies rechtskonform und effizient geschieht. § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) normiert seit jeher eine strikte Aufzeichnungspflicht, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zusätzlich untermauert wurde. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was gilt, für wen es gilt und wie sich die gesetzlichen Vorgaben ohne Reibungsverluste in der Praxis umsetzen lassen.

Hintergrund: Gesetzliche Pflicht nach § 26 AZG und EuGH-Vorgaben

Während in manchen Nachbarländern erst Gerichtsentscheidungen Klarheit schaffen mussten, verfügt Österreich mit dem Arbeitszeitgesetz über eine explizite gesetzliche Regelung. Der Europäische Gerichtshof entschied zudem am 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18, „CCOO“), dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.

In Österreich erfüllt § 26 AZG diesen unionsrechtlichen Standard: Zur Überwachung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten ist der Dienstgeber verpflichtet, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen jedes Dienstnehmers lückenlos aufzuzeichnen.

§ 26 Abs. 1 AZG (Arbeitszeitaufzeichnungen)

Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Ruhepausen enthalten.

Wer ist betroffen?

Die Pflicht trifft grundsätzlich alle Dienstgeber in Österreich, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Es gibt weder eine Bagatellgrenze noch Ausnahmen für Kleinbetriebe oder Start-ups.

Ausgenommen vom Arbeitszeitgesetz sind gemäß § 1 Abs. 2 AZG im Wesentlichen:

  • Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben zur selbstverantwortlichen Leitung des Unternehmens übertragen sind (echte Leitungsbefugnis mit erheblichem Entscheidungsspielraum).
  • Sonstige Schlüsselkräfte mit maßgeblicher eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis, sofern ihre gesamte Arbeitszeit aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt werden kann.
  • Echte freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer (Selbstständige), da für sie das AZG nicht gilt. Vorsicht: Bei weisungsgebundener Einbindung in den Betrieb droht die Einstufung als echtes Dienstverhältnis durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder die Finanzpolizei (Gefahr von Scheinselbstständigkeit).

Was genau muss aufgezeichnet werden?

Zu dokumentieren sind für jeden Arbeitstag:

  1. Beginn der Arbeitszeit
  2. Ende der Arbeitszeit
  3. Lage und Dauer der Ruhepausen (ab 6 Stunden Tagesarbeitszeit mindestens 30 Minuten Ruhepause nach § 11 AZG)

Nicht verlangt sind eine lückenlose Inhaltsüberwachung oder detaillierte Tätigkeitsbeschreibungen. Wer technische Kontrollsysteme einführt, die über die reine Zeiterfassung hinausgehen und die Menschenwürde berühren (z. B. permanente GPS-Ortung oder Keylogger), benötigt nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG zwingend die Zustimmung des Betriebsrats über eine notwendige Betriebsvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat die schriftliche Einzelzustimmung jedes Dienstnehmers).

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Aufzeichnungsform und Fristen

Die Form ist im AZG nicht starr vorgegeben – Papier, Tabellenkalkulation oder digitale Zeiterfassungssoftware sind grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass das System objektiv, verlässlich, manipulationssicher und für die Dienstnehmer sowie das Arbeitsinspektorat zugänglich ist:

AnforderungPapier / ExcelZeiterfassungssoftware
Objektiv (nicht nachträglich unbemerkt veränderbar)problematischerfüllt durch automatisches Änderungsprotokoll
Verlässlich (vollständig, lückenlos)fehleranfälligsystemseitig validiert
Zugänglich für Dienstnehmereingeschränktjederzeit via Self-Service-Portal oder App
Aufbewahrungspflichtmanuell archivierenGoBD- bzw. BAO-konform gesichert

Gemäß § 132 BAO (Bundesabgabenordnung) und arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen sollten alle Arbeitszeitdaten und Abrechnungsbelege mindestens 7 Jahre sicher aufbewahrt werden.

Sanktionen und Verwaltungsstrafen bei Verstößen

Die Verletzung der Aufzeichnungspflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar:

  • Nach § 28 AZG drohen Geldstrafen von bis zu 1.815 Euro pro betroffenem Dienstnehmer, im Wiederholungsfall bis zu 3.600 Euro.
  • Bei gleichzeitiger Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts (Lohndumping) greift das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) mit empfindlichen Strafen durch die Finanzpolizei bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden.

Praktisch gravierender als die Verwaltungsstrafe ist jedoch die Beweislast im arbeitsgerichtlichen Verfahren: Kann der Dienstgeber bei Streitigkeiten über geleistete Überstunden keine ordnungsgemäßen Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen, folgt das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) in der Praxis regelmäßig den glaubhaften Aufzeichnungen und Angaben des Dienstnehmers.

Vorlage und Umsetzung

Für den Einstieg – etwa in einem kleinen Team oder im Außeneinsatz ohne ständige Internetverbindung – kann vorübergehend ein strukturierter Stundenzettel dienen. Unsere Vorlage erfasst Beginn, Ende und Pausen normgerecht und rechnet Normalarbeitszeit sowie Mehrstunden automatisch zusammen.

Für den rechtssicheren Dauerbetrieb empfiehlt sich ein modernes SaaS-System wie PlainStaff, das Zeiterfassung, Pausenregeln nach AZG, Kollektivvertragslogiken und revisionssichere Exporte für Lohnverrechnung und Arbeitsinspektorat automatisiert bereitstellt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystems
  • OGH, ständige Rechtsprechung zu Arbeitszeit und Überstunden — Grundsätze zur Beweislastverteilung und Deckungsprüfung bei All-in-Vereinbarungen und Überstundenpauschalen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ja. Nach § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) ist der Dienstgeber verpflichtet, zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften genaue Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dies gilt grundsätzlich für alle Betriebe und Dienstnehmer unabhängig von der Betriebsgröße.
Ja, allerdings nur hinsichtlich der autonomen Zeiteinteilung. Auch bei Vertrauensarbeitszeit bzw. Gleitzeit müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach § 26 AZG exakt dokumentiert werden. Die Führung der Aufzeichnungen darf auf die Dienstnehmer delegiert werden, die Kontroll- und Letztverantwortung verbleibt jedoch stets beim Dienstgeber.
Rechtlich ist die Form im AZG nicht zwingend als Software vorgeschrieben, eine Excel-Tabelle kann die Grundanforderung der Aufzeichnung erfüllen. Problematisch wird sie bei der Nachweisführung und Betriebsprüfung: Tabellen sind nachträglich manipulierbar und erfüllen die Anforderungen an Revisionssicherheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung (§ 132 BAO) nur mit erheblichem organisatorischem Mehraufwand.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG oder Überschreitungen der Höchstarbeitszeiten werden von den Bezirksverwaltungsbehörden nach § 28 AZG geahndet. Die Geldstrafen betragen pro Dienstnehmer bis zu 1.815 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 3.600 Euro. Bei systematischen Lohndumping-Verstößen (LSD-BG) drohen deutlich höhere Strafen.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Zeitwirtschaft
Aktualisiert am