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Zeiterfassung im Homeoffice und bei mobiler Arbeit in Österreich

Was ortsunabhängiges Arbeiten für die Aufzeichnungspflicht nach dem AZG bedeutet

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Ortsunabhängiges Arbeiten hat an der Rechtslage nichts geändert — wohl aber an der Frage, wie die Rechtslage praktisch einzuhalten ist. Die Anforderungen bleiben gleich; die Wege, sie zu erfüllen, sind andere.

Die Pflicht gilt ortsunabhängig

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) knüpft an das Dienstverhältnis an. § 26 AZG normiert die Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen und kennt keine Ausnahme für Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte. Auch die vom EuGH (C-55/18 CCOO) bekräftigte Pflicht, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit bereitzustellen, differenziert nicht nach dem Arbeitsort.

Drei Begriffe, drei Rechtsfolgen

FormMerkmalBesonderheit
Telearbeit / HomeofficeRegelmäßiges Arbeiten in der eigenen Wohnung (Homeoffice-Gesetz / Telearbeitsgesetz)Schriftliche Vereinbarung erforderlich, Unfallversicherungsschutz gesetzlich geregelt
Mobiles ArbeitenArbeiten an frei wählbaren Orten außerhalb der Wohnung (z. B. im Zug, Café)Gesetzliche Rahmenbedingungen nach Telearbeitsrecht, Unfallschutz je nach Arbeitsort
Betriebliche PräsenzArbeiten an der Betriebsstätte des DienstgebersVolle Anwendbarkeit aller Arbeitnehmerschutzvorschriften vor Ort

Für die Zeiterfassung gilt in allen Formen dieselbe Grundpflicht nach § 26 AZG. Der gesetzliche Mindestumfang unterscheidet sich jedoch: Für Dienstnehmer, die Lage und Ort ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können oder überwiegend in ihrer Wohnung arbeiten, sind nach § 26 Abs. 3 AZG ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen; die Erfassung von Beginn, Ende und Ruhepausen bleibt zulässig und ist für den Nachweis von Ruhezeiten und Höchstgrenzen in der Praxis dringend zu empfehlen. Für Arbeitnehmerschutz und Kostenersatz gelten gesonderte Regelungen.

Delegation der Aufzeichnung

Die Aufzeichnung darf an die Dienstnehmer übertragen werden — das ist nach § 26 AZG zulässig und bei ortsunabhängiger Arbeit der Regelfall. Nicht delegierbar sind zwei Dinge:

  1. die Bereitstellung eines geeigneten, zugänglichen Systems,
  2. die Kontrolle, ob tatsächlich aufgezeichnet wird, und die Reaktion auf Auffälligkeiten und Verstöße.

Die Ruhezeit ist der kritische Punkt

Im Betrieb strukturiert der Arbeitsweg den Tag. Im Homeoffice fehlt diese Zäsur. Die häufigste Konstellation: Dienstende um 17:30 Uhr mit den Kindern, danach von 21:00 bis 22:30 Uhr die liegengebliebene Aufgabe. Gemäß § 12 Abs. 1 AZG steht dem Dienstnehmer nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Der Arbeitsbeginn am nächsten Morgen ist damit erst ab 9:30 Uhr zulässig.

Zwei Gegenmaßnahmen haben sich bewährt: eine ausdrückliche Vereinbarung, dass außerhalb des festgelegten Rahmens nicht gearbeitet werden darf, und eine technische Zeiterfassung, die Ruhezeitunterschreitungen automatisch anzeigt, statt sie in der Monatssumme verschwinden zu lassen.

Vertrauensarbeitszeit ist kein Ausweg

Vertrauensarbeitszeit bedeutet den Verzicht auf die starre Vorgabe von Arbeitsbeginn und -ende — keinesfalls den Verzicht auf die Aufzeichnungspflicht. Beides wird regelmäßig verwechselt. Ein Modell, in dem die zeitliche Lage der Normalarbeitszeit flexibel gewählt werden kann, die geleisteten Arbeitsstunden jedoch exakt dokumentiert werden, ist nach dem AZG zulässig und praxisnah.

Netto-Arbeitszeit

8:30 h

Brutto: 9:00 hPause: 0:30 h

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Datenschutz und Mitbestimmung

Erforderlich und zulässig ist die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen. Unzulässig und unverhältnismäßig sind Überwachungsmaßnahmen wie:

  • Screenshots oder automatische Bildschirmaufnahmen,
  • Protokollierung von Tastenanschlägen (Keylogger) oder Mausbewegungen,
  • durchgehende Aktivierung von Webcam oder Mikrofon,
  • permanente GPS-Ortung oder Standortüberwachung ohne sachliche Notwendigkeit.

In Betrieben mit Betriebsrat bedarf die Einführung von Zeiterfassungssystemen, sofern sie Kontrollmaßnahmen darstellen, die die Menschenwürde berühren, gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG einer zwingenden Betriebsvereinbarung. In Betrieben ohne Betriebsrat ist die schriftliche Einzelzustimmung jedes betroffenen Dienstnehmers erforderlich. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm § 26 AZG sowie § 11 DSG.

Anforderungen an das System

  • Erreichbar von überall — modern via Webbrowser oder mobiler App, ohne zwingende VPN-Hürden.
  • Offlinefähig — Buchungen müssen bei fehlender Netzverbindung lokal gespeichert und synchronisiert werden.
  • Schnell und intuitiv — eine Buchung, die mehrere Klicks erfordert, wird aufgeschoben statt zeitnah erfasst.
  • Transparenter Änderungshistorie (Audit-Trail) — Nachträge und Korrekturen sind üblich; entscheidend ist die lückenlose Protokollierung.
  • Automatische Prüfroutinen — sofortige Warnungen bei Verletzung von täglicher Ruhezeit (11 Stunden), Höchstarbeitszeit (12 Stunden/Tag, 60 Stunden/Woche nach § 9 AZG) und Pausen (§ 11 AZG).

Arbeitnehmerschutz jenseits der Zeit

Die Evaluierung der Arbeitsplätze nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) umfasst auch die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen im Homeoffice sowie psychische Belastungen. Bei ortsunabhängiger Arbeit gehören ständige Erreichbarkeit, die Entgrenzung von Arbeit und Freizeit sowie soziale Isolation in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente — inklusive nachweisbarer Präventionsmaßnahmen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Bestimmungen (Österreich)

  • § 9 AZG — Höchstgrenzen der Arbeitszeit (12 Stunden täglich, 60 Stunden wöchentlich)
  • § 11 AZG — Ruhepausen (mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Tagesarbeitszeit)
  • § 12 AZG — Tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden
  • § 26 AZG — Pflicht des Dienstgebers zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen
  • § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG — Notwendige Betriebsvereinbarung bei Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen
  • § 4 ASchG — Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung)
  • § 132 BAO — Siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und Belege

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO) — Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit
  • OGH-Rechtsprechung zur Zeiterfassung und Dienstgeberverantwortung bei der Arbeitszeitkontrolle

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ja. Die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG knüpft an das Dienstverhältnis an, nicht an den Arbeitsort. Auch die gesetzlichen Grenzen für Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und tägliche Ruhezeit gelten unverändert.
Ja, die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen kann an die Dienstnehmer übertragen werden. Die Gesamtverantwortung für ein funktionierendes System sowie für die laufende Kontrolle verbleibt jedoch beim Dienstgeber.
In aller Regel nicht. Sie berühren die Menschenwürde, sind unverhältnismäßig und nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG ohne zwingende Betriebsvereinbarung (bzw. schriftliche Einzelzustimmung) unzulässig. Erfasst werden dürfen Beginn, Ende und Ruhepausen; gesetzlich gefordert ist bei überwiegender Arbeit in der Wohnung nach § 26 Abs. 3 AZG nur die Dauer der Tagesarbeitszeit.
Jede Arbeitsleistung unterbricht die elfstündige tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) und lässt sie neu beginnen. Der zulässige Arbeitsbeginn am Folgetag verschiebt sich entsprechend nach hinten.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am