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Überstunden in Österreich – Anordnung, Vergütung und All-in-Klauseln

Wann Mehrarbeit verlangt werden darf und wie Überstunden nach dem AZG abgegolten werden

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Überstunden sind vergütungsrechtlich ein anderes Thema als arbeitsschutzrechtlich. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt als Schutzgesetz zwingende Höchstarbeitszeiten (maximal 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich nach § 9 Abs. 1 AZG). Ob und in welcher Höhe die geleisteten Stunden entlohnt werden, richtet sich nach dem AZG, dem Kollektivvertrag (KV) sowie dem Dienstvertrag.

Wann Überstunden verlangt werden dürfen

Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht nur bei entsprechender Grundlage:

  • Dienstvertrag mit wirksamer Überstundenvereinbarung,
  • Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag,
  • Betriebliche Notstände — bei unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Ereignissen ergibt sich die Pflicht unmittelbar aus § 20 AZG sowie der arbeitsvertraglichen Treuepflicht.

Fehlt jede Vereinbarung oder kollektivvertragliche Grundlage, dürfen Überstunden grundsätzlich verweigert werden. Selbst bei vereinbarter Überstundenverpflichtung steht dem Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 2 AZG ein Ablehnungsrecht zu, wenn der Leistung überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen (z. B. dringende Kinderbetreuungspflichten) entgegenstehen.

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Der Vergütungsanspruch

Nach § 1152 ABGB gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen. Bei Überstunden greift unmittelbar § 10 AZG: Für jede geleistete Überstunde gebührt zwingend ein gesetzlicher Zuschlag von 50 % auf den Grundstundenlohn bzw. das Grundgehalt oder ein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5. Für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtüberstunden schreiben die meisten Kollektivverträge einen Zuschlag von 100 % vor.

Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass die Überstunden veranlasst waren. Das ist der Fall, wenn sie

  • vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet,
  • nachträglich genehmigt oder gebilligt,
  • in Kenntnis der Mehrarbeit widerspruchslos geduldet wurden,
  • oder zur ordnungsgemäßen Erledigung des übertragenen Aufgabenpensums betriebsnotwendig waren.

Die letzte Variante ist in der Praxis zentral: Wer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Arbeitspensum zuweist, das in der Normalarbeitszeit objektiv nicht zu bewältigen ist, veranlasst die Überstunden auch ohne ausdrückliche Weisung.

Die Darlegungs- und Beweislast

Wer Überstundenvergütung vor dem Arbeits- und Sozialgericht einklagt, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, an welchen Tagen von wann bis wann gearbeitet wurde und dass die Stunden betrieblich veranlasst waren.

All-in-Verträge und Überstundenpauschalen

In Österreich sind Pauschalabgeltungen und All-in-Verträge weit verbreitet. Eine Klausel, nach der alle Überstunden mit dem Grundgehalt pauschal abgegolten sind, ist zwar grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch strengen gesetzlichen Schranken:

  1. Ausweisung des Grundlohns: Nach § 2 Abs. 2 Z 9 AVRAG muss im Dienstvertrag oder Dienstzettel zwingend ausgewiesen werden, wie hoch das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit ist. Fehlt diese Angabe, gilt der kollektivvertragliche Mindestlohn als Grundgehalt.
  2. Deckungsprüfung: Eine ausdrückliche gesetzliche Frist dafür kennt das AVRAG nicht; die Prüfpflicht folgt aus der zwingenden Wirkung der kollektivvertraglichen Mindestansprüche und wird in der Praxis jährlich vorgenommen. Am Ende jedes Kalenderjahres (oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses) muss eine Deckungsprüfung durchgeführt werden. Dabei wird das tatsächlich ausbezahlte All-in-Gehalt mit jenem Entgelt verglichen, das der Person nach Kollektivvertrag zustehen würde (Kollektivvertragsgehalt zuzüglich aller tatsächlich geleisteten Überstunden samt 50-%- bzw. 100-%-Zuschlägen sowie allfälliger Zulagen).
  3. Nachzahlungspflicht: Ergibt die Deckungsprüfung eine Unterdeckung, ist die Differenz sofort nachzuzahlen. Ein Überhang aus Überstundenpauschalen darf hingegen in der Regel nicht zu Lasten des Arbeitnehmers rückgefordert werden.

Zeitausgleich

Die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich statt Geldzahlung setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (oder eine Regelung in Kollektivvertrag bzw. Betriebsvereinbarung) voraus. Der gesetzliche Zeitausgleichsfaktor beträgt 1:1,5 (eine Überstunde ergibt 1,5 Stunden Freizeit), sofern nicht der 50-%-Zuschlag ausbezahlt und lediglich die Grundstunde 1:1 in Freizeit abgegolten wird.

Mehrarbeit bei Teilzeit

Im österreichischen Arbeitsrecht ist strikt zwischen Mehrarbeit und Überstunden zu unterscheiden:

  • Mehrarbeit liegt vor, wenn eine teilzeitbeschäftigte Person über das vereinbarte Teilzeitmaß hinaus arbeitet, jedoch die gesetzliche (40 Stunden/Woche) oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden/Woche) noch nicht überschreitet.
  • Nach § 19d Abs. 3a AZG gebührt für Mehrarbeitsstunden ein gesetzlicher Mehrarbeitszuschlag von 25 %.
  • Der Zuschlag entfällt nur dann, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Quartals (oder eines kollektivvertraglich festgelegten Zeitraums von bis zu 3 Monaten) im Verhältnis 1:1 durch Zeitausgleich konsumiert werden oder Gleitzeit mit Übertragungsmöglichkeit vereinbart ist.

Verfalls- und Verjährungsfristen

Gesetzlich verjähren Entgeltansprüche nach § 1486 Z 5 ABGB erst nach drei Jahren.

In der Praxis enthalten jedoch fast alle österreichischen Kollektivverträge deutlich kürzere Verfallfristen (oft 3 bis 6 Monate ab Fälligkeit oder Rechnungslegung). Werden Überstunden nicht innerhalb dieser kollektivvertraglichen Frist schriftlich geltend gemacht, erlischt der Anspruch unwiederbringlich.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

  • § 10 AZG — Überstundenvergütung und gesetzlicher Überstundenzuschlag (50 %)
  • § 19d AZG — Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung und gesetzlicher 25-%-Zuschlag
  • § 26 AZG — Aufzeichnungspflichten des Dienstgebers bezüglich der Arbeitszeit
  • § 2g AVRAG — Pauschalentgeltvereinbarungen: Anspruch auf den Ist-Grundlohn bzw. das Ist-Grundgehalt, wenn der Grundlohn im Dienstvertrag oder Dienstzettel nicht betragsmäßig ausgewiesen ist
  • § 1152 ABGB — Gesetzlicher Anspruch auf angemessenes Entgelt
  • § 1486 ABGB — Dreijährige Verjährungsfrist für Entgelt- und Gehaltsforderungen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Nur wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht — Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag oder eine betriebliche Notlage (§ 20 AZG). Liegt keine Grundlage vor, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Leistung von Überstunden. Zudem dürfen Überstunden verweigert werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 AZG).
Ja. Nach § 10 AZG gebührt für jede Überstunde ein gesetzlicher Zuschlag von mindestens 50 % auf den Grundstundenlohn (oder Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5). Zahlreiche Kollektivverträge sehen für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsüberstunden Zuschläge von 100 % vor.
Pauschalen und All-in-Vereinbarungen sind in Österreich grundsätzlich zulässig. Weil die kollektivvertraglichen Mindestansprüche zwingend sind, ist jedoch regelmäßig – üblicherweise jährlich – eine Deckungsprüfung durchzuführen. Bleibt das tatsächliche Gesamtgehalt hinter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt samt Zuschlägen für die geleisteten Überstunden zurück, muss die Differenz nachgezahlt werden.
Grundsätzlich der Dienstnehmer. Führt der Dienstgeber jedoch entgegen § 26 AZG keine ordnungsgemäßen Arbeitszeitaufzeichnungen, führt dies vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu einer deutlichen Beweiserleichterung zugunsten des Beschäftigten.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am