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Arbeit an Sonn- und Feiertagen in Österreich – Zulässigkeit, Ersatzruhe und Zuschläge

Vom Beschäftigungsverbot nach ARG über Ausnahmen bis zur steuerlichen Begünstigung nach § 68 EStG

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Sonntagsarbeit ist rechtlich der Ausnahmefall — auch in Branchen, in denen sie zum Alltag gehört. Der Aufbau der Regelung im österreichischen Arbeitsruhegesetz (ARG) ist streng: Grundsatz der Wochenendruhe, klar definierte gesetzliche oder kollektivvertragliche Ausnahmetatbestände und zwingende Ersatzruhe- bzw. Zuschlagsansprüche.

Das Verbot der Wochenendarbeit und Feiertagsruhe

§§ 2 und 3 ARG (Arbeitsruhegesetz)

Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer mit bestimmten Abschlussarbeiten spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.

An gesetzlichen Feiertagen gilt gemäß § 7 ARG eine ununterbrochene Feiertagsruhe von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss.

Maßgeblich für die Feiertagsregelung ist der Arbeitsort (die Betriebsstätte) in Österreich — nicht der Wohnsitz des Dienstnehmers. Bei bundeslandweiten Besonderheiten oder Standorten im Ausland ist die jeweilige örtliche Lage der Arbeitsstätte entscheidend.

Die Ausnahmen

Das Arbeitsruhegesetz sowie die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) regeln zulässige Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe. Typische Bereiche sind unter anderem Not- und Rettungsdienste, Kranken- und Pflegeanstalten, Gastgewerbe und Hotellerie, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft, Bewachungsgewerbe, Theater-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie unaufschiebbare Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, die an Werktagen nicht ohne erhebliche Betriebsstörung durchgeführt werden können.

Darüber hinaus können Kollektivverträge (§ 12 ARG) oder der Landeshauptmann per Verordnung (§ 13 ARG) weitere Ausnahmen zulassen, etwa für Tourismusregionen oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens.

Ersatzruhe

FallAusgleich (§ 6 ARG)
Beschäftigung während der WochenendruheErsatzruhe im Ausmaß der innerhalb der 36-stündigen Ruhezeit geleisteten Arbeitsstunden
Konsumation der ErsatzruheVor der nächsten Wochenendruhe in der unmittelbar folgenden Arbeitswoche

Die Ersatzruhe ist auf die Normalarbeitszeit anzurechnen und gebührt unmittelbar vor der folgenden Wochenendruhe, sofern keine abweichende Vereinbarung (etwa durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) vorliegt. Sie tritt neben die ohnehin einzuhaltende tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (§ 12 AZG).

Dienstnehmer dürfen nur dann an Sonntagen herangezogen werden, wenn ein konkreter Ausnahmetatbestand greift. Der Kollektivvertrag kann zudem festlegen, wie viele Sonntage im Kalenderjahr bzw. Durchrechnungszeitraum zwingend arbeitsfrei bleiben müssen.

Vergütung: Ausfallsprinzip und Feiertagsarbeitsentgelt

Das Arbeitszeit- und Arbeitsruherecht regelt primär die Zulässigkeit der Beschäftigung. Die Vergütung richtet sich nach dem ARG und dem anwendbaren Kollektivvertrag:

  1. Feiertagsentgelt (§ 9 Abs. 1 ARG): Für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit behält der Dienstnehmer seinen vollen Entgeltanspruch (Lohnausfallprinzip).
  2. Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs. 5 ARG): Arbeitet der Dienstnehmer am Feiertag, gebührt ihm für jede geleistete Arbeitsstunde das Entgelt für die geleistete Arbeit (Grundstundenlohn + allfällige kollektivvertragliche Feiertagszuschläge) zusätzlich zum Feiertagsentgelt, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wurde.
  3. Sonntagszuschläge: Gesetzlich sieht das AZG einen Überstundenzuschlag von 50 % vor (§ 10 AZG); Kollektivverträge sehen für Sonntags- und Feiertagsüberstunden regelmäßig Zuschläge von 100 % oder spezifische Sonn- und Feiertagszulagen vor.

Gesamtvergütung

200,00 €

Grundvergütung: 160,00 €Zuschlag: 40,00 €

Diese Zuschläge sind bis zu den genannten Prozentsätzen steuerfrei (§3b EStG).

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Steuerfreie Zuschläge nach § 68 EStG

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sowie mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind nach österreichischem Steuerrecht (§ 68 Abs. 1 EStG) bis zu einem Betrag von insgesamt 400 € monatlich steuerfrei. Liegt die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zwischen 19 und 7 Uhr, erhöht sich dieser Freibetrag nach § 68 Abs. 6 EStG um 50 %. Davon zu unterscheiden ist der Freibetrag für Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG (erste zehn Überstunden im Monat, höchstens 120 € monatlich).

In der Sozialversicherung sind Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit grundsätzlich beitragspflichtig; die Steuerbefreiung nach § 68 EStG führt nicht automatisch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (ASVG).

Was daraus für die Zeiterfassung folgt

Wer begünstigte Zuschläge und SEG-Zulagen rechtskonform abrechnen will, benötigt eine Zeiterfassung, die:

  • Beginn, Ende und Ruhepausen minutengenau gemäß § 26 AZG aufzeichnet,
  • Zeitanteile automatisch den begünstigten Zeitfenstern (z. B. Sonn- und Feiertage, Nachtarbeitsfenster) zuordnet — auch bei Schichten über Mitternacht,
  • den Standort des Betriebs und die dort geltenden Feiertage exakt berücksichtigt,
  • und die Arbeitszeitdaten für die Lohnverrechnung und Prüfungen revisionssicher und lückenlos exportiert.

Genau dieser Arbeitszeitnachweis ist zentraler Prüfungsgegenstand bei der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und des Finanzamts. Fehlen lückenlose Aufzeichnungen, werden Zuschläge nachversteuert und Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert — rückwirkend über den gesamten Prüfungszeitraum.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

  • §§ 2, 3 ARG — Wochenendruhe und Feiertagsruhe (Arbeitsruhegesetz)
  • § 6 ARG — Ersatzruhe
  • § 9 ARG — Entgelt für Feiertage und Feiertagsarbeit
  • § 10 AZG — Überstundenzuschlag (Arbeitszeitgesetz)
  • § 26 AZG — Aufzeichnung der Arbeitszeit
  • § 68 EStG — Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstundenzuschläge (Einkommensteuergesetz 1988)

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ja. Nach §§ 2 und 3 ARG gilt das Prinzip der Wochenendruhe. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss. Ausnahmen sind im ARG, durch Verordnungen oder im Kollektivvertrag geregelt.
Wird ein Dienstnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, gebührt Ersatzruhe im Ausmaß der während der Ruhezeit geleisteten Arbeitsstunden (§ 6 ARG). Diese ist vor der nächsten Wochenendruhe in der folgenden Arbeitswoche zu konsumieren.
Nach dem Feiertagsruhegesetz / § 9 ARG gebührt für die durch den Feiertag ausfallende Arbeit das Feiertagsentgelt (Ausfallsprinzip). Wird am Feiertag gearbeitet, steht zusätzlich das Feiertagsarbeitsentgelt (das Entgelt für die geleistete Arbeit) oder Zeitausgleich samt allfälligen kollektivvertraglichen Feiertagszuschlägen zu.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG bis zu einem monatlichen Freibetrag von 400 € steuerfrei, wenn sie für tatsächlich erbrachte Leistungen neben dem Grundgehalt bezahlt und einzeln nachgewiesen werden.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am