Sonntagsarbeit ist rechtlich der Ausnahmefall — auch in Branchen, in denen sie zum Alltag gehört. Der Aufbau der Regelung ist streng: Verbot, abschließender Ausnahmekatalog, Ausgleichspflicht.
Das Verbot
§ 9 Abs. 1 ArbZG
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht darf Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vorverlegt oder hinausgeschoben werden, wenn für die auf den Beginn folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Maßgeblich für die Feiertage ist das Recht des Landes, in dem die Arbeitsstätte liegt — nicht der Wohnort. Bei mehreren Standorten kann derselbe Tag unterschiedlich zu behandeln sein.
Die Ausnahmen
§ 10 ArbZG nennt einen abschließenden Katalog, darunter Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft, Bewachungsgewerbe, Rundfunk und Presse, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Betriebe, in denen Arbeiten anfallen, die an Werktagen nicht vorgenommen werden können.
Zusätzlich erlaubt § 13 ArbZG behördliche Bewilligungen für weitere Fälle, etwa zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens oder zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Standorten mit abweichenden Regeln.
Ersatzruhetage
| Fall | Ausgleich |
|---|---|
| Sonntagsarbeit | Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen |
| Feiertagsarbeit an einem Werktag | Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen |
Der Ersatzruhetag ist ein voller Kalendertag. Er tritt neben die ohnehin einzuhaltende Ruhezeit und ersetzt sie nicht.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. § 12 ArbZG lässt für einzelne Bereiche — etwa Filmtheater, Musikaufführungen und den Sport — abweichende Mindestzahlen zu.
Vergütung: zwei getrennte Fragen
Das Arbeitszeitgesetz regelt die Zulässigkeit, nicht die Bezahlung. Ein Anspruch auf Zuschläge ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag — nicht aus dem Gesetz. Umgekehrt bleibt die Arbeit vergütungspflichtig, auch wenn sie unzulässig war.
Gesamtvergütung
200,00 €
Diese Zuschläge sind bis zu den genannten Prozentsätzen steuerfrei (§3b EStG).
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Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei. Der Satz ist für Sonntagsarbeit niedriger als für gesetzliche Feiertage; für einzelne Tage — den 24. Dezember ab einer bestimmten Uhrzeit, den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai — gilt ein erhöhter Satz.
Die Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch Beitragsfreiheit: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV bleiben die Zuschläge nur beitragsfrei, soweit der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt — steuerlich sind es 50 Euro.
Was daraus für die Zeiterfassung folgt
Wer begünstigte Zuschläge zahlt, braucht eine Erfassung, die
- Beginn und Ende minutengenau speichert,
- Zeitanteile automatisch den begünstigten Zeitfenstern zuordnet — auch über Mitternacht hinweg,
- den Standort und damit die maßgeblichen Landesfeiertage berücksichtigt,
- und die Zuordnung revisionssicher exportiert.
Genau dieser Nachweis ist regelmäßig Gegenstand der Lohnsteuer-Außenprüfung. Ohne ihn wird der Zuschlag nachversteuert — rückwirkend für den gesamten Prüfungszeitraum.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 9 ArbZG — Sonn- und Feiertagsruhe
- § 10 ArbZG — Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 ArbZG — Ersatzruhetage und Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage
- § 12 ArbZG — abweichende Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage in einzelnen Bereichen
- § 13 ArbZG — behördliche Bewilligung weiterer Ausnahmen
- § 3b EStG — Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- § 1 SvEV — Beitragsfreiheit der Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde
- § 2 EntgFG — Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, Lohnausfallprinzip
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
- Aktualisiert am