Die Urlaubsersatzleistung ist der letzte Posten, der bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses geklärt wird — und derjenige, der am häufigsten nachträglich streitig wird. Die Ursache liegt fast immer in der Ermittlung der offenen Tage, nicht in der Bewertung.
Der Anspruch
§ 10 Abs. 1 UrlG (Urlaubsgesetz)
Dem Arbeitnehmer (Dienstnehmer) gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Urlaub.
Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, nicht vorher. Eine finanzielle Abgeltung (Urlaubsablöse) während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist nach § 7 UrlG absolut unzulässig und rechtsunwirksam, da der gesetzliche Erholungsurlaub der Regeneration dient und nicht durch Geld ersetzt werden darf.
Schritt 1: Die offenen Tage ermitteln
Zu bestimmen ist der Anspruch für das aktuelle Urlaubsjahr (in Österreich gilt mangels abweichender Vereinbarung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung das jeweilige Arbeitsjahr ab Eintrittsdatum), vermehrt um übertragenen Resturlaub aus Vorjahren und vermindert um bereits verbrauchte Tage.
Anspruch im Austrittsjahr:
- Für das laufende Urlaubsjahr gebührt die Urlaubsersatzleistung aliquot (anteilig) im Verhältnis der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit zum gesamten Urlaubsjahr (§ 10 Abs. 1 UrlG).
- Wurde im laufenden Urlaubsjahr bereits mehr Urlaub verbraucht, als dem aliquoten Anteil entspricht, ist ein Rückersatz durch den Dienstnehmer nur in gesetzlich eng begrenzten Fällen (z. B. bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung nach § 10 Abs. 2 UrlG) vorgesehen.
- Resturlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren ist in vollem Umfang ohne Aliquotierung abzugelten, sofern er noch nicht verjährt ist.
Urlaubsanspruch
30 Tage
Nach §5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet.
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Schritt 2: Den Tageswert bestimmen
In Österreich gilt bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Urlaubsersatzleistung das strenge Ausfallsprinzip (§ 6 UrlG sowie Kollektivverträge): Der Dienstnehmer soll finanziell so gestellt werden, als hätte er gearbeitet.
Rechenweg:
- Regelmäßiges Entgelt ermitteln: Neben dem monatlichen Grundgehalt bzw. Grundlohn fließen auch regelmäßige Zulagen, Zuschläge, Provisionen sowie regelmäßige Überstunden bzw. Überstundenpauschalen der letzten 13 Wochen (bzw. 3 Monate) in die Berechnung ein.
- Anteilige Sonderzahlungen hinzurechnen: Da in Österreich über den Kollektivvertrag der Anspruch auf 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) geregelt ist, müssen die anteiligen Sonderzahlungen in die Urlaubsersatzleistung einbezogen werden (in der Praxis meist durch Erhöhung des Entgelts um den Faktor 14/12 bzw. 1/6).
- Durch die Zahl der regulären Arbeitstage im Monat bzw. der Woche teilen, um den genauen Tageswert zu bestimmen.
- Tageswert × offene Urlaubstage = Urlaubsersatzleistung (brutto).
Entgeltkürzungen infolge von Kurzarbeit oder unverschuldeter Dienstverhinderung bleiben außer Betracht — sie dürfen den Berechnungsschnitt nicht mindern.
Schritt 3: Steuer und Sozialversicherung
Die Urlaubsersatzleistung ist vollwertiges Arbeitsentgelt. Sie unterliegt der Lohnsteuer sowie den Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (ÖGK).
Besonderheit in Österreich:
- Verlängerung der Pflichtversicherung: Durch die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung verlängert sich die Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) um den Zeitraum, der den abgegoltenen Urlaubstagen entspricht (§ 16 Abs. 1 Z 1 ASVG).
- Die Abmeldung bei der ÖGK erfolgt mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses, der SV-Ende-Zeitpunkt verschiebt sich jedoch um die Dauer des Ersatzleistungszeitraums.
- Für diesen Verlängerungszeitraum ruht ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS).
Verfalls- und Verjährungsfristen
Die Urlaubsersatzleistung ist ein reiner Geldanspruch, der mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses fällig wird. Sie unterliegt den kurzen Verfallsfristen des jeweils anwendbaren Kollektivvertrags (häufig zwischen drei und sechs Monaten) bzw. der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB.
Praktische Folge für beide Seiten: Nach Ablauf der kollektivvertraglichen Verfallsfrist ist der Geldanspruch endgültig erloschen, wenn er nicht fristgerecht schriftlich geltend gemacht wurde.
Dienstfreistellung als Alternative
Wird das Dienstverhältnis unter Dienstfreistellung beendet, kann der Urlaub nicht einseitig vom Dienstgeber angerechnet werden. Der Verbrauch von Erholungsurlaub während einer Freistellung erfordert zwingend eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 4 UrlG).
Wird eine solche Vereinbarung getroffen, gilt: Erkrankt der Dienstnehmer während der Freistellung für mehr als drei Kalendertage (Krankenstand mit ärztlicher Bestätigung gemäß § 5 UrlG), wird der Urlaub unterbrochen und der Urlaubsanspruch bleibt bestehen bzw. ist am Ende als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen.
Tod des Dienstnehmers
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers, gebührt die Urlaubsersatzleistung nach § 10 Abs. 4 UrlG i. V. m. der ständigen Rechtsprechung von OGH und EuGH den gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben. Der Anspruch geht ungeschmälert in den Nachlass über.
Zusatzurlaub
Kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Zusatzurlaub unterliegt, sofern der Kollektivvertrag oder die Vereinbarung keine eigenständige Kürzungs- oder Ausschlussregelung vorsieht, denselben gesetzlichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG).
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Bestimmungen
- § 10 UrlG (Urlaubsgesetz) — Ersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- § 6 UrlG — Urlaubsentgelt und Ausfallsprinzip
- § 4 Abs. 5 UrlG — Verjährung des Urlaubsanspruchs
- § 7 UrlG — Ablöseverbot: Verbot der Urlaubsablöse im aufrechten Dienstverhältnis
- § 16 ASVG — Verlängerung der Pflichtversicherung bei Urlaubsersatzleistung
- § 1486 ABGB — Dreijährige Verjährung von Entgeltansprüchen
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-569/16, C-570/16 (Bauer/Willmeroth) — Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub erlischt nicht mit dem Tod
- EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck), C-619/16 (Kreuziger) — Verfall von Urlaub nur bei vorheriger Aufforderung und Aufklärung durch den Dienstgeber
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
- Aktualisiert am