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Gleitzeitausgleich oder Urlaub – was wann in Österreich abgebaut wird

Zwei Konten, zwei Rechtsnaturen, eine häufige Verwechslung

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Ein freier Tag ist nicht gleich ein freier Tag. Ob er aus dem Urlaubskonto oder aus dem Zeitkonto finanziert wird, hat unterschiedliche Rechtsfolgen — und die Unterschiede werden erst dann sichtbar, wenn etwas schiefgeht.

Zwei verschiedene Rechtsnaturen

MerkmalUrlaubGleitzeitausgleich
Grundlage§ 2 UrlG, gesetzlicher Anspruch§ 4b AZG, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag
ZweckErholungAusgleich geleisteter Mehrarbeit / Zeitguthaben
Entstehungmit Beginn des Arbeitsjahresdurch geleistete Arbeitszeit über die Normalarbeitszeit
Bei KrankheitUnterbrechung nach § 5 UrlG (> 3 Tage)in der Regel keine Rückgabe / kein Nachholen
Mindestanspruchgesetzlich geschützt (5 bzw. 6 Wochen)durch Gleitzeitvereinbarung geregelt
VerfallVerjährung nach 2 Jahren ab Ende des Urlaubsjahres (§ 4 Abs. 5 UrlG)nach Gleitzeitvereinbarung (Übertragungsregeln)
Bei BeendigungUrlaubsersatzleistung nach § 10 UrlGAuszahlung des Zeitsaldos (inkl. Zuschläge nach § 19e AZG)

Der Urlaub ist ein Freistellungsanspruch zur Erholung, den Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich vereinbaren müssen. Das Zeitguthaben ist ein Ausgleichsposten aus der Gleitzeit, der abgebaut wird. Das klingt akademisch, wird aber sofort praktisch, sobald jemand am freien Tag erkrankt.

Erkrankung am freien Tag

Sinnvoll ist eine ausdrückliche Regelung in der Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag. Manche Betriebe behandeln den ganztägigen Gleitzeittag analog zum Urlaub und schreiben ihn bei nachgewiesenem Krankenstand gut, um Konflikte und Ungleichbehandlungen in der Belegschaft zu vermeiden.

Anordnung und Verweigerung

Urlaub kann in Österreich weder vom Dienstgeber einseitig angeordnet noch vom Dienstnehmer einseitig genommen werden — er ist stets nach § 4 UrlG zu vereinbaren, wobei die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers abzuwägen sind.

Beim Zeitguthaben im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung (§ 4b AZG) gilt: Ohne entsprechende Vereinbarung kann der Dienstgeber den Abbau ganztägiger Gleittage weder einseitig anordnen noch willkürlich verwehren. Deshalb gehören in jede Gleitzeit-Betriebsvereinbarung bzw. Gleitzeitvereinbarung:

  • Genehmigungserfordernis bzw. Abstimmung für ganze Gleittage,
  • Ankündigungsfristen,
  • Höchstzahl an Gleittagen je Kalendermonat oder Abrechnungsperiode,
  • Regelungen zur Übertragung und zum Abbau bei Erreichen des maximalen Übertragungsrahmens.

Reihenfolge des Abbaus

Ohne klare betriebliche Vorgaben entscheidet faktisch die Genehmigungspraxis — oft mit dem Ergebnis, dass am Ende des Arbeitsjahres alter Resturlaub stehen bleibt, während das Zeitkonto leer ist.

Die sinnvolle Reihenfolge ist:

  1. Resturlaub aus vorangegangenen Arbeitsjahren — er unterliegt der Verjährungsfrist (§ 4 Abs. 5 UrlG) und sollte prioritär verbraucht werden.
  2. Gleitzeitguthaben, um Kappungen oder unzulässig hohe Zeitsalden am Ende der Gleitzeitperiode zu vermeiden.
  3. Laufender Urlaubsanspruch.

Diese Reihenfolge lässt sich in der Antragslogik einer modernen HR-Software abbilden: Bei einem Freistellungsantrag schlägt das System automatisch das zuerst abzubauende Konto vor.

Behandlung bei Beendigung

Urlaub: Nicht verbrauchter Urlaub darf während eines aufrechten Dienstverhältnisses nicht finanziell abgelöst werden (§ 7 UrlG). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt jedoch zwingend eine Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG.

Zeitguthaben: Ein positives Gleitzeitguthaben ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses abzugelten. Nach § 19e AZG gebührt für das Zeitguthaben bei Beendigung grundsätzlich der Überstundenzuschlag (mindestens 50 %), es sei denn, der Dienstnehmer hat ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten oder wurde berechtigt entlassen. Ein negativer Saldo (Minusstunden) darf nur einbehalten bzw. rückverrechnet werden, wenn der Dienstnehmer die Minderarbeit selbst verschuldet hat — Minusstunden infolge von Arbeitsmangel fallen unter das Betriebsrisiko des Dienstgebers (§ 1155 ABGB).

Auszahlung gesamt

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Überstunden: 5.0 hGrundvergütung: 125,00 €Zuschlag: 31,25 €

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Freistellung bei Beendigung

Wird der Dienstnehmer bis zum Ende des Dienstverhältnisses dienstfrei gestellt, ist die Anrechnung ausdrücklich und differenziert zu vereinbaren. Eine pauschale Freistellungserklärung deckt oft nicht automatisch beides ab. Eine präzise Vereinbarung wie beispielsweise „widerrufliche/unwiderrufliche Dienstfreistellung unter ausdrücklicher Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche und bestehendes Gleitzeitguthaben“ schafft Rechtssicherheit.

Getrennt führen, gemeinsam anzeigen

Die Konten müssen rechtlich und systematisch getrennt geführt werden, weil die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen auseinanderfallen. Für die Dienstnehmer sollten sie in der Zeiterfassung dennoch transparent auf einen Blick sichtbar sein: Resturlaub, aktueller Zeitsaldo und die daraus verfügbaren Abwesenheitstage in einer Übersicht — das verhindert Fehlplanungen und Verjährungsrisiken.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Nein. Der Abbau von Zeitguthaben (Zeitausgleich) erfüllt keinen Urlaubsanspruch. Beide Konten sind getrennt zu führen und getrennt zu vereinbaren bzw. zu genehmigen.
Anders als beim Urlaub wird der Tag nach österreichischer Rechtslage in der Regel nicht gutgeschrieben — es sei denn, die Gleitzeitvereinbarung (Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag) sieht dies ausdrücklich vor. Beim Urlaub greift hingegen § 5 UrlG (bei mehr als 3 Kalendertagen Krankenstand).
Grundsätzlich bedarf der Verbrauch von Zeitausgleich einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer oder einer klaren Regelung in der Gleitzeit-Betriebsvereinbarung (§ 4b AZG). Eine einseitige Anordnung ist ohne Rechtsgrundlage nicht zulässig.
Sinnvoll ist eine geregelte Reihenfolge: erst verjährungsgefährdeter Resturlaub aus vorangegangenen Arbeitsjahren, dann Gleitzeitguthaben, dann der laufende Urlaubsanspruch.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am