Zwischen einer gebuchten Stunde und dem Zahlungseingang liegen sechs Schritte. In den meisten Betrieben reißt der Weg an mindestens zwei Stellen ab — mit der Folge, dass Rechnungen später gestellt und häufiger reklamiert werden.
Schritt 1: Buchung
Die Buchung muss vier Angaben tragen: Projekt, Dauer, Beschreibung, Abrechenbarkeit. Fehlt eine davon, entsteht später Nacharbeit.
Der kritische Faktor ist die Zeitnähe. Eine Buchung am selben Tag enthält eine brauchbare Beschreibung; eine Buchung nach zwei Wochen enthält »Projektarbeit«.
Schritt 2: Freigabe
Vor der Fakturierung prüft die Projektleitung:
- Sind die Beschreibungen für den Auftraggeber verständlich?
- Ist die Abrechenbarkeit korrekt gesetzt?
- Sind die Stunden dem richtigen Arbeitspaket zugeordnet?
- Liegt der Aufwand im Budget oder ist eine Meldung nötig?
Schritt 3: Leistungsnachweis
Der Tätigkeitsnachweis wird aus den freigegebenen Buchungen erzeugt — nicht separat geschrieben. Er geht dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung zu, idealerweise mit einer vertraglich vereinbarten Widerspruchsfrist.
Schritt 4: Fakturierung
Die Rechnung entsteht aus denselben Daten. Voraussetzung ist, dass die Stundensätze je Rolle und Leistungsart hinterlegt sind — nicht erst bei der Rechnungsstellung ermittelt werden.
Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG (Österreich):
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers
- UID-Nummer des leistenden Unternehmers (bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über 10.000 Euro inkl. USt auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers)
- Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer (Rechnungskreis)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der erbrachten Leistung
- Tag oder Zeitraum der Leistungserbringung
- Entgelt für die Leistung (Netto-Betrag)
- anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
- auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
Die Leistungsbeschreibung muss die Leistung so eindeutig bezeichnen, dass sie identifizierbar ist. »Beratungsleistungen« genügt dafür nicht — der beigefügte Tätigkeitsnachweis schließt diese Lücke, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf verwiesen wird.
Schritt 5: E-Rechnung
Gegenüber Bundesdienststellen (B2G) ist die Einbringung strukturierter E-Rechnungen über das Unternehmensserviceportal (USP) mittels ebInterface oder PEPPOL in Österreich gesetzlich verpflichtend. Auch im B2B-Verkehr gewinnen standardisierte, strukturierte Datensätze gemäß der europäischen Norm EN 16931 rasant an Bedeutung.
Eine echte E-Rechnung ist ein strukturierter XML-Datensatz (z. B. im österreichischen Standard ebInterface oder PEPPOL UBL). Ein einfaches PDF-Dokument per E-Mail gilt nicht als strukturierte E-Rechnung.
Für den Prozess bedeutet das: Die Rechnungsdaten müssen strukturiert vorliegen, nicht nur als Drucklayout. Ein System, das primär ein PDF erzeugt und daraus nachträglich ein XML zu rekonstruieren versucht, arbeitet am Problem vorbei.
Schritt 6: Übergabe an die Buchhaltung
Die Rechnung geht in die Finanzbuchhaltung — über eine Schnittstelle, nicht über eine Datei, die jemand händisch hochlädt. Zu übergeben sind Rechnungskopf, Positionen, Steuerschlüssel, Kostenstelle und Kostenträger.
Für die steuerlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 131 und § 132 BAO (Bundesabgabenordnung) ist zusätzlich die Verknüpfung relevant: Der Beleg muss mit den zugrunde liegenden Aufzeichnungen verbunden bleiben, damit eine Betriebsprüfung den Weg von der Buchung zur erfassten Stunde lückenlos zurückverfolgen kann. Zu beachten ist dabei auch die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren nach § 132 BAO.
Die typischen Bruchstellen
| Bruchstelle | Symptom | Abhilfe |
|---|---|---|
| Buchung zu spät | unbrauchbare Beschreibungen | tägliche Buchung, kurze Wege |
| Keine Freigabe | Kundenreklamationen | Freigabeschritt vor Fakturierung |
| Nachweis manuell erstellt | Abweichung zwischen Nachweis und Rechnung | Erzeugung aus denselben Daten |
| Sätze nicht hinterlegt | Verzug und Fehler bei jeder Rechnung | Preisliste je Rolle im System |
| Kein strukturiertes Format | E-Rechnungsvorgaben (z. B. ebInterface/PEPPOL) nicht erfüllbar | strukturierte Datenhaltung |
| Keine Fixierung | Zeiten ändern sich nach Fakturierung | Abrechnungszeitraum sperren |
Fixierung nach der Fakturierung
Nach der Rechnungsstellung darf sich die Datengrundlage nicht mehr ändern. Der Abrechnungszeitraum wird gesperrt; spätere Korrekturen erfolgen als Gegenbuchung im laufenden Zeitraum, nicht durch Überschreiben.
Ohne diese Sperre entsteht ein Zustand, in dem eine bereits gestellte Rechnung nicht mehr aus den Daten reproduzierbar ist — nach den Grundsätzen der BAO ein gravierender Mangel und im Streitfall ein erhebliches rechtliches Problem.
Kennzahl: Zeit bis zur Rechnung
Die aussagekräftigste Prozesskennzahl ist die Spanne zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung. Sie lässt sich aus den vorhandenen Daten berechnen und zeigt unmittelbar, wo der Prozess klemmt. Eine Verkürzung um zwei Wochen verbessert die Liquidität um denselben Zeitraum — ohne dass ein einziger Preis nachverhandelt werden muss.
Tätigkeits- und Leistungsnachweis für Kundenprojekte
Abrechnungsgrundlage mit Gegenzeichnung
Kompatibel mit: Excel 2016+, Microsoft 365, Google Sheets, LibreOffice Calc
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 11 UStG 1994 (Österreich) — Ausstellung von Rechnungen und gesetzliche Rechnungsmerkmale
- §§ 131, 132 BAO (Bundesabgabenordnung) — Ordnungsvorschriften für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, 7-jährige Aufbewahrungspflicht für steuerliche Unterlagen
- IKTG (IKT-Konsolidierungsgesetz) — Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung an den Bund
Weitere Quellen
- Unternehmensserviceportal (USP) — E-Rechnung an die öffentliche Hand — Richtlinien, ebInterface-Spezifikationen und Übermittlungswege
- Bundesministerium für Finanzen (BMF Österreich) — Richtlinien zur ordnungsmäßigen Erfassung und Aufbewahrung von elektronischen Belegen
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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