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Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst – der Unterschied zählt

Warum dieselbe Nacht einmal Arbeitszeit ist und einmal nicht

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Die Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft entscheidet darüber, ob eine Nacht vollständig auf die Höchstarbeitszeit anrechnet oder gar nicht. Es ist die folgenreichste Abgrenzung des gesamten Arbeitszeitrechts.

Drei Formen

FormAufenthaltsortArbeitszeit nach AZG
Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG)am Arbeitsplatz / Betriebsort, wache Aufmerksamkeitvollständig
Bereitschaftsdienstvom Dienstgeber bestimmter Ortvollständig
Rufbereitschaft (§ 20a AZG)frei wählbar, nur Erreichbarkeitnur die tatsächlichen Einsätze

Bereitschaftsdienst: die volle Anrechnung

Der EuGH hat in der Rechtssache Jaeger entschieden, dass Bereitschaftsdienst, den ein Dienstnehmer (etwa ein Arzt) in Form persönlicher Anwesenheit an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit ist — unabhängig davon, wie viel tatsächlich gearbeitet wird. Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) folgt diesen Vorgaben uneingeschränkt.

Praktische Folge: Ein 24-Stunden-Dienst überschreitet die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen nach § 9 AZG, sofern keine ausdrückliche gesetzliche oder kollektivvertragliche Sonderregelung (wie etwa bei Arbeitsbereitschaft nach § 5 AZG oder im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz / KAGes) greift.

Rufbereitschaft: die relativierte Freiheit

Rufbereitschaft (§ 20a AZG) darf grundsätzlich außerhalb der Normalarbeitszeit in der Ruhezeit liegen. Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an höchstens 30 Tagen vereinbart werden (sofern Kollektivverträge keine Ausnahmen vorsehen). Der EuGH hat diesen Grundsatz in den Entscheidungen zu Bereitschaftszeiten von Einsatzkräften und Technikern jedoch präzisiert: Entscheidend ist, ob die Vorgaben die Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten, erheblich beeinträchtigen.

Kriterien der Gesamtwürdigung:

  • Eintreffzeit. Je kürzer, desto eher Arbeitszeit. Wenige Minuten sprechen deutlich dafür.
  • Einsatzhäufigkeit. Häufige Inanspruchnahme spricht dafür.
  • Weitere Auflagen. Pflicht zur Dienstkleidung, zur Nutzung eines Dienstfahrzeugs, zum Aufenthalt in einem engen Umkreis.

Wirkung auf die Ruhezeit

Ein Einsatz während der Rufbereitschaft unterbricht die tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG); nach Beendigung der Arbeitsleistung muss grundsätzlich eine neue ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden konsumiert werden. Ein Anruf um 3 Uhr mit 20 Minuten Arbeit macht den regulären Dienstbeginn um 7 Uhr unzulässig.

Bestimmte Kollektivverträge oder Sonderregelungen (z. B. im Gesundheitswesen oder bei Versorgungsbetrieben) sehen abweichende Bestimmungen vor, nach denen Verkürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit innerhalb bestimmter Durchrechnungszeiträume ausgeglichen werden können.

Entlohnung

Arbeitsschutz und Entlohnung sind getrennt zu beurteilen. Passive Bereitschaftszeiten dürfen grundsätzlich niedriger entlohnt werden als Vollarbeit — die jeweiligen Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen dafür spezifische Vergütungssätze und Bewertungsfaktoren vor. Die kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter dürfen dabei nicht unterlaufen werden.

Für die reine Rufbereitschaft ist eine Erreichbarkeitspauschale üblich, für die tatsächlichen Einsätze gebührt die reguläre Entlohnung inklusive allfälliger Überstundenzuschläge (§ 10 AZG) sowie Nacht- oder Sonntagszuschläge.

Gesamtvergütung

200,00 €

Grundvergütung: 160,00 €Zuschlag: 40,00 €

Diese Zuschläge sind bis zu den genannten Prozentsätzen steuerfrei (§3b EStG).

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Anforderungen an die Erfassung

Gemäß § 26 AZG ist der Dienstgeber zur lückenlosen und exakten Zeiterfassung verpflichtet. Nötig sind getrennte Zeitarten, die im System unterschiedlich bewertet werden:

  1. Bereitschaftsdienst — voll auf die Höchstarbeitszeit nach AZG, gesondert bewertet in der Entlohnung.
  2. Rufbereitschaft — zählt nicht auf die Höchstarbeitszeit, pauschal oder gemäß Kollektivvertrag abgegolten.
  3. Einsatz in der Rufbereitschaft — minutengenau (inkl. Wegzeit), zählt voll auf die Höchstarbeitszeit, unterbricht die Ruhezeit.

Der dritte Punkt ist der kritische. Ohne minutengenaue Einsatzerfassung lassen sich weder die Ruhezeiten prüfen noch die kollektivvertraglichen Zuschläge belegen — und bei Prüfungen durch das Arbeitsinspektorat wirkt die fehlende Aufzeichnung zulasten des Dienstgebers.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

  • § 2 AZG — Begriff der Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft
  • § 5 AZG — Arbeitsbereitschaft und Verlängerung der Normalarbeitszeit
  • § 12 AZG — Tägliche Ruhezeit
  • § 20a AZG — Gesetzliche Regelung der Rufbereitschaft
  • § 26 AZG — Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeit

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 09.09.2003 – C-151/02 (Jaeger) — Bereitschaftsdienst in persönlicher Anwesenheit im Betrieb ist vollständig Arbeitszeit
  • EuGH, Urteil vom 21.02.2018 – C-518/15 (Matzak) — Bereitschaftszeit zu Hause ist Arbeitszeit, wenn die Reaktionszeit die Freizeitgestaltung erheblich einschränkt
  • EuGH, Urteil vom 09.03.2021 – C-580/19, C-344/19 — Rufbereitschaft ist nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die Vorgaben die freie Zeitgestaltung erheblich beeinträchtigen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ja, im arbeitsschutzrechtlichen Sinn vollständig. Der EuGH und das österreichische AZG legen fest, dass Bereitschaftsdienst an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort in vollem Umfang Arbeitszeit ist — auch die Phasen ohne tatsächliche Inanspruchnahme.
Grundsätzlich nicht. Als Arbeitszeit zählen nur die tatsächlichen Einsätze (inklusive Wegzeiten). Etwas anderes gilt nach der EuGH-Judikatur nur dann, wenn die Vorgaben (z. B. extrem kurze Reaktionszeiten) die Freizeitgestaltung ganz erheblich einschränken.
Ja. Arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit und Entlohnung sind getrennt zu beurteilen. Kollektivverträge oder Einzelvereinbarungen sehen für passive Bereitschaftszeiten oft eine geringere Entlohnung vor, kollektivvertragliche Mindestlöhne bzw. Grundgehälter dürfen jedoch nicht unterlaufen werden.
Ja. Jede tatsächliche Arbeitsleistung unterbricht die tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach § 12 AZG. Nach Beendigung des Einsatzes muss grundsätzlich eine neue ununterbrochene Ruhezeit gewährt werden, sofern keine kollektivvertraglichen Sonderregelungen greifen.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am