Zeiterfassung verarbeitet personenbezogene Daten über das Verhalten von Dienstnehmern. Sie ist rechtlich zwingend — und gerade deshalb ist die Frage nicht, ob verarbeitet werden darf, sondern wie weit.
Die Rechtsgrundlage
Die Erfassung der Arbeitszeit erfüllt eine gesetzliche Verpflichtung des Dienstgebers nach § 26 AZG. Damit greift Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Für alles, was über die gesetzliche Pflicht hinausgeht — Projektzuordnung, detaillierte Auswertungen, Standortdaten —, ist eine eigene Rechtsgrundlage nötig.
Datenminimierung in der Praxis
Erforderlich und damit zulässig:
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit (§ 26 AZG),
- Ruhepausen,
- Abwesenheitsarten in der für die Entgeltabrechnung nötigen Granularität (z. B. Krankenstand, Erholungsurlaub, Pflegefreistellung),
- bei Projektzeiterfassung die Projekt- oder Kostenstellenzuordnung.
Nicht erforderlich und damit unzulässig:
- Diagnosedaten bei Krankenständen — der Dienstgeber erfährt nur die Dauer und die Arbeitsunfähigkeit, nicht den medizinischen Befund,
- Screenshots, Tastatur- oder Mausprotokolle (Keylogger) als Anwesenheitsnachweis,
- durchgehende Standortverfolgung (GPS-Tracking) außerhalb konkret begründeter Fälle,
- Detailauswertungen einzelner Personen ohne konkreten Anlass,
- Ranglisten und Leistungsvergleiche auf Basis von Zeitdaten.
Biometrische Verfahren
Fingerabdruck-, Venen- und Gesichtserkennung verarbeiten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Die Verarbeitung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Gerichte und Datenschutzbehörden haben biometrische Zeiterfassung mehrfach für unzulässig erklärt, weil mit RFID-Ausweiskarte, Transponder oder PIN ein gelinderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Das Argument, biometrische Verfahren seien manipulationssicherer, genügt für sich genommen nicht — nötig wäre ein konkret belegtes, erhebliches Missbrauchs- oder Sicherheitsrisiko.
Wer dennoch biometrisch erfassen will, muss zwingend: eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen, eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG abschließen, ausschließlich mathematische Templates statt biometrischer Rohdaten speichern, die Speicherung vorzugsweise dezentral auf der Karte des Dienstnehmers belassen und eine gleichwertige nicht-biometrische Alternative anbieten.
Standortdaten
Bei mobiler Erfassung ist die Standortfrage der häufigste Konfliktpunkt. Abgestufte Lösungen:
| Variante | Bewertung |
|---|---|
| Keine Standorterfassung | unproblematisch |
| Einmalige Prüfung bei Buchung (Geofencing), nur Ja/Nein-Ergebnis | in der Regel vertretbar bei konkretem betrieblichem Zweck |
| Speicherung der exakten Koordinaten je Buchung | stark begründungsbedürftig |
| Fortlaufende Ortung während der Arbeitszeit | regelmäßig unzulässig (Eingriff in die Menschenwürde) |
Ein konkreter Zweck ist etwa der Nachweis der tatsächlichen Anwesenheit an einer externen Montagestelle gegenüber dem Auftraggeber — nicht die allgemeine Überwachung des Dienstnehmers.
Zugriff und Rollen
Ein belastbares Rollenkonzept unterscheidet mindestens vier Ebenen: Dienstnehmer sehen ihre eigenen Daten vollständig; Führungskräfte ihren Bereich in dem Umfang, den ihre Führungsaufgabe verlangt; die Personalabteilung nach Aufgabenbezug; die Administration rein technisch, mit lückenloser Protokollierung jedes administrativen Zugriffs auf Inhalte.
Speicherung und Löschung
| Datenart | Gesetzliche Orientierung / Frist |
|---|---|
| Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 AZG | Mindestens für die Dauer der arbeitsinspektoratlichen Kontrollmöglichkeit |
| Zeitdaten als Grundlage für Entgelt- und Überstundenansprüche | 3 Jahre (zivilrechtliche Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB) |
| Daten mit Bezug zu abgaben- und steuerrechtlichen Buchungsbelegen | 7 Jahre (§ 132 BAO) |
| Zugriffs- und Änderungsprotokolle | kurze, festgelegte Frist |
Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird aus der Aufbewahrungspflicht eine datenschutzrechtliche Löschpflicht. Ein Löschkonzept mit automatisierten Fristläufen ist deshalb kein optionaler Zusatz, sondern Voraussetzung für die DSGVO-Konformität.
Betroffenenrechte
Dienstnehmer haben Anspruch auf Auskunft über die zu ihnen verarbeiteten Daten (Art. 15 DSGVO), auf Berichtigung unrichtiger Zeiten (Art. 16 DSGVO) und auf Löschung nach Fristablauf (Art. 17 DSGVO). Ein modernes Zeiterfassungssystem (Self-Service), das den Dienstnehmern den eigenen Datenbestand und das Gleitzeitkonto jederzeit transparent anzeigt, erledigt den Großteil der Auskunftsbegehren von selbst.
Auftragsverarbeitung
Wird die Zeiterfassung als Cloud-Dienst (SaaS) betrieben, liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Zwingend erforderlich sind ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO, eine dokumentierte Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) sowie volle Transparenz über Sub-Auftragsverarbeiter und Serverstandorte innerhalb der EU/des EWR.
Betriebsvereinbarung Zeiterfassung (Muster Österreich)
Regelungsrahmen nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG und DSGVO / § 26 AZG
Kompatibel mit: Microsoft Word 2016+, Microsoft 365, LibreOffice Writer, Google Docs
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) — Grundsätze der Verarbeitung (Art. 5), Rechtsgrundlagen (Art. 6), Besondere Datenkategorien (Art. 9), Auftragsverarbeitung (Art. 28) und Betroffenenrechte
- § 26 AZG (Arbeitszeitgesetz) — Gesetzliche Verpflichtung des Dienstgebers zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen
- § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) — Notwendige Betriebsvereinbarung bei Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, die die Menschenwürde berühren
- § 132 BAO (Bundesabgabenordnung) — 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen und Belege
- § 1486 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) — 3-jährige Verjährungsfrist für Entgelt- und Arbeitszeitforderungen
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten
- DSB (Datenschutzbehörde Österreich), Bescheid dsb-d123.084 — Unzulässigkeit biometrischer Zutritts- und Zeiterfassungssysteme mangels Erforderlichkeit bei Vorhandensein gelinderer Kontrollmittel
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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