Kaum eine Berechnung im Personalwesen erzeugt so viele Rückfragen wie der Urlaub bei Teilzeit. Der Grund ist ein Missverständnis über die Bezugsgröße: Das Urlaubsgesetz (UrlG) denkt in Wochen Freistellung (5 Wochen Mindesturlaub), die Verwaltung denkt in Tagen.
Der Grundsatz
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 2 UrlG beträgt 5 Wochen bezahlte Freistellung (30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche; ab 25 Dienstjahren 6 Wochen). Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, braucht dafür 25 Tage; wer an drei Tagen arbeitet, 15 Tage. Die Dauer der Freistellung (5 Wochen) ist in beiden Fällen gleich — die Zahl der Tage nicht.
Daraus folgt die Grundregel:
- Weniger Arbeitstage pro Woche → weniger Urlaubstage.
- Kürzere Arbeitstage bei gleicher Tageszahl → gleich viele Urlaubstage.
Umrechnung
Formel: Urlaubstage neu = Urlaubstage bei Fünftagewoche ÷ 5 × Arbeitstage neu
| Wochenarbeitstage | Gesetzlicher Anspruch (5 Wochen) | Erhöhter Anspruch ab 25 Dienstjahren (6 Wochen) |
|---|---|---|
| 5 | 25 | 30 |
| 4 | 20 | 24 |
| 3 | 15 | 18 |
| 2,5 | 12,5 | 15 |
| 2 | 10 | 12 |
Urlaubsanspruch
30 Tage
Nach §5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet.
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Unterjähriger Wechsel
Der EuGH hat entschieden, dass ein bereits erworbener Urlaubsanspruch durch den späteren Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden darf. Zu rechnen ist deshalb abschnittsweise nach dem Urlaubsjahr (in der Regel das Arbeitsjahr).
Beispiel: Wechsel zur Jahreshälfte von fünf auf drei Arbeitstage pro Woche bei einem Basisanspruch von 25 Arbeitstagen (5 Wochen).
| Abschnitt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Halbjahr (5-Tage-Woche) | 25 ÷ 12 × 6 | 12,5 Tage |
| 2. Halbjahr (3-Tage-Woche) | 15 ÷ 12 × 6 | 7,5 Tage |
| Gesamt | 20 Tage |
Unregelmäßige Verteilung
Bei Dienstnehmern, deren Arbeitstage von Woche zu Woche wechseln — Einzelhandel, Gastronomie, Pflege —, führt die reine Tagesrechnung oft zu Unschärfen. Zwei Wege sind gangbar:
Über die Jahresarbeitstage. Anspruch = Jahresurlaub bei Fünftagewoche ÷ 260 × tatsächliche Jahresarbeitstage. Die Zahl der Jahresarbeitstage steht erst am Ende des Urlaubsjahres fest, weshalb unterjährig mit einem Planwert gearbeitet werden muss.
Über Stunden. Das Urlaubskonto wird in Stunden geführt. Ein Urlaubstag verbraucht die Sollstunden des jeweiligen Arbeitstages.
Warum Stunden die bessere Lösung sind
Bei unregelmäßiger Verteilung ist die Stundenführung nicht nur genauer, sondern auch fairer:
- Ein Urlaubstag an einem Acht-Stunden-Tag verbraucht mehr vom Urlaubskonto als einer an einem Vier-Stunden-Tag — genau so, wie es dem Ausfallprinzip und der tatsächlichen Freistellungswirkung entspricht.
- Modellwechsel wirken automatisch richtig, weil sich das Sollstundenmodell ändert, nicht der prozentuale Anspruch.
- Das Resturlaubskonto bleibt jederzeit korrekt, ohne aufwendige manuelle Nachberechnungen.
Der Nachteil ist die geringere Anschaulichkeit: »17,5 Stunden Resturlaub« ist für Dienstnehmer oft schwerer greifbar als »zwei Tage«. Eine transparente Softwarelösung zeigt beides — Stunden als exakte Basis und Tage als anschauliche Umrechnung auf das aktuelle Arbeitszeitmodell.
Diskriminierungsverbot
§ 19d Abs. 6 AZG (bzw. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätze) verbietet es, Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund zu benachteiligen (Pro-rata-temporis-Grundsatz). Für den Urlaub bedeutet das: Die aliquote Umrechnung auf die gearbeiteten Tage ist zulässig und geboten; jede darüber hinausgehende Kürzung ist rechtsunwirksam.
Praktisch relevant wird das bei freiwilligem Zusatzurlaub oder kollektivvertraglichen Sonderregelungen, die pauschal gewährt werden — etwa zwei zusätzliche Tage für alle Mitarbeiter. Ein solcher Anspruch ist ebenfalls aliquot umzurechnen und darf Teilzeitkräften nicht vorenthalten werden.
Feiertage
Ein gesetzlicher Feiertag nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG), der auf einen regulären Arbeitstag fällt, ist nach dem Ausfallprinzip bezahlt frei (§ 9 ARG) und verbraucht keinen Urlaubstag. Fällt ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag des Dienstnehmers, besteht kein Anspruch auf Ersatzruhe oder zusätzliche Vergütung.
Daraus entsteht in der Praxis oft eine Ungleichheit: Wer vereinbarungsgemäß immer montags frei hat, verliert Feiertage, die auf Montage fallen (z. B. Ostermontag, Pfingstmontag). Rechtlich ist das grundsätzlich hinzunehmen; wer dies im Betrieb ausgleichen möchte, benötigt eine gesonderte betriebliche oder einzelvertragliche Vereinbarung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 2 UrlG — gesetzliches Urlaubsausmaß von 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen (Erhöhung auf 36 Werktage / 30 Arbeitstage ab 25 Dienstjahren)
- § 19d AZG — Teilzeitarbeit, Diskriminierungsverbot und Pro-rata-temporis-Grundsatz
- § 9 ARG — Entgeltfortzahlung an Feiertagen (Feiertagsruhe)
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 13.06.2013 – C-415/12 (Brandes) — bereits erworbener Urlaub darf beim Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden
- EuGH, Urteil vom 11.11.2015 – C-219/14 (Greenfield) — Neuberechnung des Urlaubs nur für Zeiträume nach der Änderung des Arbeitsrhythmus
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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