Kaum eine Berechnung im Personalwesen erzeugt so viele Rückfragen wie der Urlaub bei Teilzeit. Der Grund ist ein Missverständnis über die Bezugsgröße: Das Gesetz denkt in Wochen Freistellung, die Verwaltung denkt in Tagen.
Der Grundsatz
Der Urlaubsanspruch entspricht vier Wochen bezahlter Freistellung. Wer an fünf Tagen arbeitet, braucht dafür 20 Tage; wer an drei Tagen arbeitet, zwölf. Die Dauer der Freistellung ist in beiden Fällen gleich — die Zahl der Tage nicht.
Daraus folgt die Grundregel:
- Weniger Arbeitstage pro Woche → weniger Urlaubstage.
- Kürzere Arbeitstage bei gleicher Tageszahl → gleich viele Urlaubstage.
Umrechnung
Formel: Urlaubstage neu = Urlaubstage bei Fünftagewoche ÷ 5 × Arbeitstage neu
| Wochenarbeitstage | Bei 20 Tagen Basis | Bei 30 Tagen Basis |
|---|---|---|
| 5 | 20 | 30 |
| 4 | 16 | 24 |
| 3 | 12 | 18 |
| 2,5 | 10 | 15 |
| 2 | 8 | 12 |
Urlaubsanspruch
30 Tage
Nach §5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet.
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Unterjähriger Wechsel
Der EuGH hat entschieden, dass ein bereits erworbener Urlaubsanspruch durch den späteren Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden darf. Zu rechnen ist deshalb abschnittsweise.
Beispiel: Wechsel zum 1. Juli von fünf auf drei Tage, Basis 30 Tage.
| Abschnitt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Januar–Juni | 30 ÷ 12 × 6 | 15,0 Tage |
| Juli–Dezember | 18 ÷ 12 × 6 | 9,0 Tage |
| Gesamt | 24 Tage |
Unregelmäßige Verteilung
Bei Beschäftigten, deren Arbeitstage von Woche zu Woche wechseln — Einzelhandel, Gastronomie, Pflege —, führt die Tagesrechnung nicht weiter. Zwei Wege sind gangbar:
Über die Jahresarbeitstage. Anspruch = Jahresurlaub bei Fünftagewoche ÷ 260 × tatsächliche Jahresarbeitstage. Die Zahl der Jahresarbeitstage steht erst am Jahresende fest, weshalb unterjährig mit einem Planwert gearbeitet werden muss.
Über Stunden. Das Urlaubskonto wird in Stunden geführt. Ein Urlaubstag verbraucht die Sollstunden des jeweiligen Tages.
Warum Stunden die bessere Lösung sind
Bei unregelmäßiger Verteilung ist die Stundenführung nicht nur genauer, sondern auch fairer:
- Ein Urlaubstag an einem Zehn-Stunden-Tag verbraucht mehr als einer an einem Vier-Stunden-Tag — genau so, wie es der Freistellungswirkung entspricht.
- Modellwechsel wirken automatisch richtig, weil sich das Sollstundenmodell ändert, nicht der Anspruch.
- Der Resturlaub bleibt jederzeit korrekt, ohne Nachberechnung.
Der Nachteil ist die geringere Anschaulichkeit: »17,5 Stunden Resturlaub« ist schwerer zu lesen als »zwei Tage«. Eine gute Darstellung zeigt beides — Stunden als Basis, Tage als Umrechnung auf das aktuelle Modell.
Diskriminierungsverbot
§ 4 Abs. 1 TzBfG verbietet, Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln. Für den Urlaub bedeutet das: Die anteilige Umrechnung ist zulässig und geboten; jede darüber hinausgehende Kürzung ist es nicht.
Praktisch relevant wird das bei Zusatzurlaub, der pauschal gewährt wird — etwa zwei zusätzliche Tage für alle. Ein solcher Anspruch ist ebenfalls anteilig umzurechnen, nicht pauschal zu streichen.
Feiertage
Ein Feiertag, der auf einen regulären Arbeitstag fällt, ist bezahlt frei und verbraucht keinen Urlaub. Ein Feiertag an einem ohnehin freien Tag bringt keinen Ausgleich.
Daraus entsteht eine systematische Ungleichheit: Wer immer montags frei hat, verliert die Feiertage, die auf Montage fallen. Rechtlich ist das hinzunehmen; wer es ausgleichen will, braucht eine ausdrückliche vertragliche Regelung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 3 BUrlG — gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen
- § 4 TzBfG — Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte, Pro-rata-temporis-Grundsatz
Rechtsprechung
- EuGH, Beschluss vom 13.06.2013 – C-415/12 (Brandes) — bereits erworbener Urlaub darf beim Wechsel in Teilzeit nicht anteilig gekürzt werden
- EuGH, Urteil vom 11.11.2015 – C-219/14 (Greenfield) — Neuberechnung des Urlaubs nur für Zeiträume nach der Änderung des Arbeitsrhythmus
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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