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Unbezahlter Urlaub und Sabbatical in Österreich – Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Die Ein-Monats-Grenze nach dem ASVG und was danach passiert

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Ein Sabbatical klingt nach einer Frage der Unternehmenskultur. Rechtlich ist es in Österreich vor allem eine Frage der Sozialversicherung — und dort entscheidet nach dem ASVG ein einziger Monat über den Unterschied zwischen einer einfachen und einer aufwendigen Konstruktion.

Kein gesetzlicher Anspruch

Ein allgemeiner gesetzlicher Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub besteht in Österreich nicht. Ausnahmen sind gesetzlich geregelte Freistellungsansprüche — wie Elternkarenz nach dem MSchG/VKG, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach § 14c/14d AVRAG bzw. Bildungskarenz nach § 11 AVRAG —, die eigenen rechtlichen Bestimmungen folgen.

Alles andere ist Vereinbarungssache zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Möglich sind eine individuelle schriftliche Vereinbarung, eine Rahmenregelung in einer Betriebsvereinbarung (sofern vom Kollektivvertrag ermächtigt) oder seltener ein Anspruch direkt aus dem Kollektivvertrag.

Die Ein-Monats-Grenze nach dem ASVG

Wichtig: Die Beiträge zur Sozialversicherung während dieses ersten Monats bemessen sich nach der Beitragsgrundlage vor Beginn des unbezahlten Urlaubs und sind grundsätzlich vom Dienstnehmer bzw. nach Vereinbarung zu tragen.

Praktische Folgen ab dem zweiten Monat:

  • Krankenversicherung: Die Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bzw. dem zuständigen Versicherungsträger (BVAEB/SVS) endet. Erforderlich ist eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG — deren monatliche Beiträge die beschäftigte Person zur Gänze selbst trägt — oder, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Mitversicherung bei Angehörigen (§ 123 ASVG).
  • Pensionsversicherung: Keine Pflichtbeitragszeiten; es entsteht eine Lücke im Versicherungsverlauf (sofern keine freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG abgeschlossen wird).
  • Arbeitslosenversicherung: Kein Anwartschaftserwerb nach dem AlVG; ein späterer Arbeitslosengeldanspruch kann dadurch beeinträchtigt werden.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Ruht bzw. erlischt, da keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu): Während eines unbezahlten Urlaubs über einen Monat ruht in der Regel auch die Beitragspflicht zur BV-Kasse gemäß BMSVG, sofern nicht gesetzlich anders bestimmt.

Die ordnungsgemäße Meldung an die ÖGK — Abmeldung von der Sozialversicherung mit dem Abmeldegrund „unbezahlter Urlaub über 1 Monat“ und spätere Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt — gehört zu den zwingenden Dienstgeberpflichten und wird in der Praxis häufig übersehen.

Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz (UrlG)

Wird ein unbezahlter Urlaub (Karenzierung) vereinbart, ruhen die wechselseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung gegen Entgelt). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) entsteht für Zeiten einer vereinbarten Karenzierung ohne Entgeltfortzahlung mangels gegenteiliger Vereinbarung kein Urlaubsanspruch gemäß § 2 UrlG. Der Urlaubsanspruch für das betreffende Arbeitsjahr verkürzt sich somit aliquot.

Ob und in welchem Ausmaß der Anspruch gekürzt wird und wie mit bereits bestehenden Resturlauben verfahren wird, sollte in der Vereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich geregelt werden — eine nachträgliche Klärung führt regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Weitere zu klärende Punkte

PunktRegelungsbedarf
RückkehrAnspruch auf die bisherige oder eine gleichwertige Verwendung, konkreter Arbeitsplatz, fixer Rückkehrtermin
Dienstzeit und DienstalterAnrechnung oder Hemmung für kollektivvertragliche Biennalsprünge, Jubiläumsgelder und Kündigungsfristen (§ 2 AVRAG / Kollektivvertrag)
Betriebliche Altersvorsorge / PensionskasseFortführung der Beitragszahlung, Ruhendstellung oder Eigenleistung durch den Dienstnehmer
Dienstwagen und ArbeitsmittelRückgabe von Firmen-Pkw, Laptop und Diensthandy oder private Weiternutzung inkl. steuerlicher Sachbezugsbewertung
NebentätigkeitZulässigkeit während der Freistellung, Beachtung des gesetzlichen und vertraglichen Konkurrenz- und Wettbewerbsverbots (§ 7 AngG)
Vorzeitige BeendigungVorzeitiges Rückkehrrecht des Dienstgebers bzw. des Dienstnehmers (z. B. bei Wegfall des Freistellungsgrundes)
KündigungKündigungsmöglichkeit während der Freistellung, Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Die bessere Alternative: Sabbatical-Modelle mit Gehaltsverrechnung

Statt eines unbezahlten Urlaubs lässt sich ein Sabbatical in Österreich über ein durchrechnendes Arbeitszeitmodell mit Gehaltsreduktion (Bandbreitenmodell / Sabbatical-Vereinbarung) finanzieren.

Dabei wird über eine Rahmenvereinbarung (z. B. 2 bis 4 Jahre) die Arbeitszeit aufgeteilt: In der Ansparphase arbeitet der Dienstnehmer voll (z. B. 100 % Normalarbeitszeit), erhält jedoch nur ein reduziertes Gehalt (z. B. 75 %). In der anschließenden Freistellungsphase (z. B. 6 bis 12 Monate) wird die Arbeitsleistung auf null reduziert, während das reduzierte Gehalt fortlaufend weiter ausbezahlt wird.

Vorteile:

  • Der volle Sozialversicherungsschutz (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) bleibt durchgehend aufrecht — es entstehen keine Versicherungslücken.
  • Es fließt verlässlich monatliches Entgelt, was längere Freistellungen für Dienstnehmer planbar und finanzierbar macht.
  • Laufende Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse (BMSVG) werden kontinuierlich weiterentrichtet.

Rechtliche Rahmenbedingungen:

  • Die Vereinbarung erfordert eine präzise schriftliche Einzelvereinbarung und gegebenenfalls die Abstimmung mit einer Betriebsvereinbarung (§ 97 ArbVG) sowie dem einschlägigen Kollektivvertrag.
  • Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor oder während der Freistellungsphase ist eine klare Guthabenabgeltung und Störfallregelung (Nachzahlung der Gehaltsdifferenz samt zutreffenden Zuschlägen nach dem AZG) vertraglich festzulegen.

Empfehlung

Beträgt die unbezahlte Freistellung maximal einen Monat, ist die Abwicklung nach § 12 Abs. 1 Z 2 ASVG unkompliziert und mit geringem bürokratischem Aufwand verbunden.

Ab einer Dauer von mehreren Monaten spricht im österreichischen Arbeitsrecht fast alles für ein durchlaufendes Gehaltsmodell mit Vorarbeit oder die Inanspruchnahme einer staatlich geförderten Bildungskarenz (§ 11 AVRAG mit Weiterbildungsgeld über das AMS). Andernfalls trägt die freigestellte Person das volle finanzielle und organisatorische Risiko für Selbstversicherung und Pensionslücken.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

  • § 12 Abs. 1 Z 2 ASVG — Fortbestand der Pflichtversicherung bei unbezahltem Urlaub
  • § 16 ASVG — Freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung
  • § 2 UrlG — Ausmaß des gesetzlichen Urlaubsanspruchs
  • § 11 AVRAG — Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch existiert nicht. Er ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zwingend zu vereinbaren, sofern nicht Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung etwas anderes vorsehen.
Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung besteht bei unbezahltem Urlaub längstens für einen Monat fort (§ 12 Abs. 1 Z 2 ASVG), sofern das Dienstverhältnis aufrecht bleibt. Danach ist eine eigene Absicherung (z. B. Selbstversicherung nach § 16 ASVG) erforderlich.
Bei einer echten Karenzierung bzw. unbezahltem Urlaub, bei dem die wechselseitigen Hauptpflichten ruhen, gebührt nach ständiger OGH-Rechtsprechung für diesen Zeitraum grundsätzlich kein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz (UrlG). Eine ausdrückliche vertragliche Klarstellung wird dringend empfohlen.
Ein Sabbatical-Modell bzw. Zeitwertkonto mit Rahmenvereinbarung (Ansparphase mit reduziertem Entgelt und nachfolgende Freistellungsphase bei fortlaufender Bezügeauszahlung) oder eine gesetzliche Bildungskarenz (§ 11 AVRAG). Dadurch bleibt der volle Sozialversicherungsschutz durchgehend aufrecht.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
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