Die Fristen und Kontingente der Entgeltfortzahlung klingen auf den ersten Blick eindeutig, bergen in der Praxis aber erhebliche Tücken. Fast jeder Zweifelsfall dreht sich um dieselbe Frage: Wie viel Anspruch aus dem Kontingent des aktuellen Arbeitsjahres ist noch vorhanden und wie wirken sich wiederholte Krankenstände aus?
Der Grundanspruch
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Österreich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für Arbeiter sowie in § 8 Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte geregelt (mittlerweile weitgehend harmonisiert). Wird eine beschäftigte Person durch unverschuldete Krankheit oder einen Unfall arbeitsunfähig, gebührt ihr die Fortzahlung des Entgelts.
Der Anspruch ist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt und gilt pro Arbeitsjahr (beginnend mit dem Eintrittsdatum des Dienstnehmers):
- 1. Dienstjahr: 6 Wochen volles Entgelt, danach 4 Wochen halbes Entgelt
- Ab dem 2. Dienstjahr (Dienstverhältnis hat ein Jahr gedauert): 8 Wochen volles Entgelt, danach 4 Wochen halbes Entgelt
- Ab dem 16. Dienstjahr (nach 15 Jahren): 10 Wochen volles Entgelt, danach 4 Wochen halbes Entgelt
- Ab dem 26. Dienstjahr (nach 25 Jahren): 12 Wochen volles Entgelt, danach 4 Wochen halbes Entgelt
Endet der Anspruch auf das volle Entgelt, leistet der Dienstgeber das halbe Entgelt; die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) stockt für diese Zeit mit dem halben Krankengeld auf. Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber zur Gänze erschöpft, übernimmt die ÖGK das volle Krankengeld.
Beginnt der Krankenstand während eines Arbeitstages, nachdem bereits gearbeitet wurde, zählt dieser Tag noch als gearbeitet — der Fristenlauf der Entgeltfortzahlung beginnt mit dem folgenden Kalendertag.
Keine Wartezeit
Anders als in Deutschland gibt es im österreichischen Arbeitsrecht keine Wartezeit. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand entsteht unmittelbar mit dem ersten Tag des aufrechten Dienstverhältnisses.
Wiedererkrankung und Zusammenrechnung im Arbeitsjahr
Das bedeutet: Ist das für die jeweilige Dienstzeit maßgebliche Kontingent an voll- und halbbezahlten Wochen im laufenden Arbeitsjahr aufgebraucht, besteht bei einer weiteren Erkrankung im selben Arbeitsjahr kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr gegen den Dienstgeber. Der Dienstnehmer bezieht in diesem Fall direkt Krankengeld von der ÖGK.
Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt ein separater Anspruch: Hier gebührt die Entgeltfortzahlung je Anlassfall bis zu 8 Wochen (ab 15 Dienstjahren bis zu 10 Wochen), ohne Anrechnung auf das Kontingent für allgemeine Krankheiten.
Mehrere Verhinderungsfälle
Tritt während eines bestehenden Krankenstandes eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert dies die Gesamtdauer des Anspruchs nicht. Es bleibt bei der Ausschöpfung des für das Arbeitsjahr zur Verfügung stehenden Kontingents.
War der Dienstnehmer zwischenzeitlich wieder gesund und arbeitsfähig, wird der neue Krankenstand als eigener Anlassfall erfasst, jedoch auf das verbleibende Restkontingent des laufenden Arbeitsjahres angerechnet.
Berechnung der Höhe: Das Ausfallprinzip
In Österreich gilt zwingend das Ausfallprinzip (§ 3 EFZG / § 8 AngG): Der Dienstnehmer ist finanziell so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte.
Einbezogen werden:
- das regelmäßige Grundgehalt bzw. der Grundlohn,
- regelmäßig geleistete Überstunden und Überstundenpauschalen (im Durchschnitt der letzten Monate, meist 13 Wochen oder 3 Monate),
- regelmäßig anfallende Zulagen und Zuschläge (z. B. Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszulagen, Schmutzzulagen),
- Sachbezüge.
Nicht einbezogen werden:
- echter Aufwandersatz wie Kilometergelder, Diäten oder Tagesgelder, die nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung anfallen.
Verschulden
Der Anspruch entfällt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers (Verschulden gegen sich selbst). Die Hürde der Rechtsprechung (OGH) liegt sehr hoch. Gewöhnliche Sportunfälle, alltägliche Unachtsamkeiten im Straßenverkehr oder reguläre medizinische Behandlungen gelten nicht als grobes Verschulden. Ein Anspruchsverlust droht nur bei extrem leichtsinnigem Verhalten, wie etwa Trunkenheit am Steuer oder der Missachtung elementarer Sicherheitsvorschriften.
Dienstgeber-Zuschuss der AUVA für Kleinbetriebe
Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt).
- Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit: Zuschuss ab dem 1. Tag des Krankenstands.
- Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: Zuschuss ab dem 11. Tag des Krankenstands (bei einer Dauer von mehr als 10 Tagen).
- Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen.
Voraussetzung für die Erstattung ist der lückenlose Nachweis der Fehlzeiten, Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen und Entgeltfortzahlungsdaten.
Feiertage und Urlaub im Krankenstand
Fällt ein gesetzlicher Feiertag in den Zeitraum des Krankenstands, gebührt dem Dienstnehmer Feiertagsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG), das nicht das Krankenkontingent nach dem EFZG schmälert.
Erkrankt ein Dienstnehmer während des Urlaubs für mehr als 3 Kalendertage, werden diese Tage gemäß § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) nicht auf das Urlaubskontingent angerechnet, sofern die Erkrankung dem Dienstgeber nach dreitägiger Dauer unverzüglich gemeldet und durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 2 EFZG — Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für Arbeiter
- § 8 AngG — Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Angestellte
- § 3 EFZG — Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts (Ausfallprinzip)
- § 53b ASVG — Zuschuss der AUVA zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe
- § 5 UrlG — Erkrankung während des Urlaubs
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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