Bei Reisezeiten werden drei Fragen ständig vermischt, die getrennt zu beantworten sind: Zählt die Zeit auf die Höchstarbeitszeit an? Ist sie zu entlohnen? Und geht sie ins Gleitzeitkonto ein? Die Antworten können auseinanderfallen.
Frage 1: Arbeitszeit im Sinne des AZG
Maßgeblich ist, ob der Dienstnehmer eine geschuldete Arbeitsleistung erbringt (aktive Reisezeit) oder lediglich eine Reisebewegung durchführt und über seine Zeit weitgehend frei verfügen kann (passive Reisezeit im Sinne des § 20b AZG).
| Konstellation | Regelmäßige Einordnung nach AZG |
|---|---|
| Selbst gefahren (PKW/Dienstwagen), dienstlich veranlasst | Aktive Arbeitszeit (Lenkzeit) |
| Mitfahrer (Bahn, Flugzeug, Beifahrer), keine Arbeitsleistung | Passive Reisezeit (§ 20b AZG) |
| Mitfahrer, angeordnete Arbeit unterwegs (z. B. Laptop) | Aktive Arbeitszeit |
| Fahrt zwischen zwei Einsatzstellen am Arbeitstag | Arbeitszeit |
| Weg Wohnung – feste Arbeitsstätte | Wegzeit, keine Arbeitszeit |
Die Einordnung als Selbstfahrer folgt daraus, dass das Führen des Fahrzeugs eine Tätigkeit im Interesse des Dienstgebers ist, die volle Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt.
Frage 2: Entlohnung
Der OGH und die österreichische Arbeitsrechtsdogmatik gehen davon aus, dass Reisezeit, die im Interesse des Dienstgebers aufgewendet wird, grundsätzlich zu entlohnen ist — auch dann, wenn während der Fahrt keine fachliche Arbeit geleistet wird.
Die konkrete Entlohnungshöhe richtet sich in Österreich primär nach dem anwendbaren Kollektivvertrag (KV) oder einer Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung. Viele Kollektivverträge sehen für reine Reisezeiten (passive Reisezeit) eigene, oft niedrigere Vergütungssätze vor oder schließen Überstundenzuschläge dafür aus.
Zwei Grenzen sind einzuhalten:
- Der kollektivvertragliche Mindestgrundlohn darf im Schnitt nicht unterlaufen werden.
- Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Entlohnung für dienstlich veranlasste Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit ist bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Sonderregel sittenwidrig und unwirksam.
Frage 3: Gleitzeitkonto
Ob Reisezeit ins Gleitzeitkonto einfließt, ist eine Frage der betrieblichen Vereinbarung (Gleitzeitbetriebsvereinbarung gemäß § 4b AZG) oder des Dienstvertrags, nicht zwingend des Gesetzes. Verbreitet ist eine Deckelung — etwa die Anrechnung bis zur Höhe der fiktiven täglichen Normalarbeitszeit — kombiniert mit einer gesonderten Auszahlung der darüber hinausgehenden Reisezeit.
Wichtig ist die strikte Trennung von der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bewertung: Eine Reisezeit, die im Gleitzeitkonto gekappt oder separat vergütet wird, zählt bei der Prüfung von Höchstarbeitszeiten (§ 9 AZG) und Ruhezeiten (§ 12 AZG) arbeitszeitrechtlich dennoch mit.
Wegzeit ohne feste Arbeitsstätte
Bei Dienstnehmern mit ständig wechselnden Einsatzorten und ohne festen Dienstort — Außendienst, Kundendienst, Montage, mobile Pflege — beginnt die Arbeitszeit regelmäßig mit dem Antritt der ersten Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden. Der EuGH (Rs. C-266/14, Tyco) hat für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort ausdrücklich entschieden, dass die Fahrten zwischen Wohnort und dem ersten bzw. letzten Kunden vollwertige Arbeitszeit darstellen.
Was in eine betriebliche Reisezeitregelung gehört
- Definition der Reisezeit und klare Abgrenzung zur privaten Wegzeit.
- Entlohnungssatz je Konstellation — Selbstfahrer (aktive Reisezeit), Mitfahrer (passive Reisezeit), Arbeitsleistung unterwegs (gemäß Kollektivvertrag).
- Obergrenzen und Spielregeln für die Anrechnung ins Gleitzeitkonto.
- Aufzeichnungspflicht gemäß § 26 AZG einschließlich exaktem Beginn und Ende der Reise.
- Genehmigungsverfahren für Dienstreisen außerhalb der betrieblichen Rahmenarbeitszeit.
- Reiseaufwandsentschädigungen (Taggelder, Kilometergeld nach § 26 EStG) getrennt geregelt — sie folgen völlig anderen steuer- und beitragsrechtlichen Regeln als die Arbeitszeit.
Netto-Arbeitszeit
8:30 h
Zeiten erfassen statt nur rechnen
PlainStaff erfasst Arbeits- und Projektzeiten, hält Budgets im Blick und macht Abrechnung einfach. Vergleiche Tools, prüf Alternativen – oder starte direkt die Demo.
Kostenlose Testphase • Keine Kreditkarte erforderlich
Zeiterfassung in der Praxis
Sinnvoll ist in der Zeiterfassungssoftware eine eigene Zeitart »Reisezeit« (bzw. Differenzierung nach aktiver und passiver Reisezeit), die:
- in die arbeitszeitrechtliche Prüfung nach AZG voll und korrekt eingeht,
- in die Entgeltabrechnung mit dem kollektivvertraglich oder vertraglich vorgesehenen Satz einfließt,
- und im Gleitzeitkonto nach den Regeln der Betriebsvereinbarung bewertet wird.
Eine einzige pauschale Bewertung für alle drei Zwecke führt in der Praxis zwangsläufig dazu, dass mindestens eine davon arbeitsrechtlich fehlerhaft ist.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze
- § 2 AZG — Begriff der Arbeitszeit
- § 9 AZG — Höchstgrenzen der Arbeitszeit
- § 12 AZG — Tägliche Ruhezeit (mindestens 11 Stunden)
- § 20b AZG — Besondere Bestimmungen für Reisezeiten (passive Reisezeit, Höchstarbeitszeit- und Ruhezeitausnahmen)
- § 26 AZG — Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Tyco) — Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zwischen Wohnort und Kunden zählen als Arbeitszeit
- OGH 9 ObA 140/06p u. a. — Grundsätzliche Entlohnungspflicht für im Dienstgeberinteresse erbrachte Weg- und Reisezeiten
Stand der Auswertung: August 2026. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
- Aktualisiert am