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Resturlaub und Verfall in Österreich – welche Fristen wirklich gelten

Hinweispflicht, Verjährung nach § 4 Abs. 5 UrlG und OGH-Rechtsprechung

3 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Kaum ein Thema der Personalarbeit hat sich in den letzten Jahren so stark verändert wie der Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen. Die weit verbreitete Annahme, dass alter Resturlaub automatisch verjährt, gilt nicht mehr ohne Weiteres.

Die gesetzliche Grundlage nach dem Urlaubsgesetz (UrlG)

§ 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz (UrlG)

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

In Österreich ist das Urlaubsjahr grundsätzlich das Arbeitsjahr (beginnend mit dem individuellen Eintrittsdatum des Dienstnehmers). Eine Umstellung auf das Kalenderjahr ist nur über eine entsprechende Regelung im Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zulässig.

Dem Wortlaut nach verjährt ein Urlaubsanspruch somit nach zwei Jahren ab Ende des jeweiligen Entstehungsjahres – Dienstnehmern stehen faktisch also drei Jahre zur Verfügung, um den Urlaub zu verbrauchen. Die Rechtsprechung hat diesen Verfall jedoch an eine wesentliche Voraussetzung geknüpft, die nicht explizit im Gesetzestext steht.

Die Hinweispflicht als Verfallsvoraussetzung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied bereits grundlegend (u. a. Rs. C-619/16, C-684/16 sowie C-120/21), dass der Urlaubsanspruch nur dann erlöschen oder verjähren darf, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer zuvor tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Rechtsprechung vollinhaltlich für das österreichische Urlaubsrecht übernommen.

Der Hinweis des Dienstgebers muss:

  • individuell erfolgen – ein allgemeiner Aushang am Schwarzen Brett oder eine pauschale Notiz im Intranet genügt nicht,
  • konkret das genaue Resturlaubsausmaß in Tagen oder Stunden beziffern,
  • rechtzeitig ergehen, sodass der Urlaub vor Ablauf der Frist noch real konsumiert werden kann,
  • den Verfall ausdrücklich und verständlich benennen.

Verjährungshemmung ohne Hinweis

Kommt der Dienstgeber seiner Aufforderungs- und Aufklärungspflicht nicht nach, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 5 UrlG gar nicht erst zu laufen. In der Praxis bedeutet das: Wer seine Dienstnehmer nicht nachweisbar auf offene Urlaubstage und deren Verfall hinweist, riskiert ein unbegrenztes Ansammeln von Alturlaub – was ein erhebliches bilanzielles Rückstellungsrisiko für das Unternehmen darstellt.

Sonderfall Langzeiterkrankung und Krankenstand

Ist ein Dienstnehmer über einen langen Zeitraum durchgehend im Krankenstand und kann den Urlaub deshalb faktisch nicht konsumieren, greift die Verjährungshemmung.

War die Person im betreffenden Urlaubsjahr hingegen zeitweise arbeitsfähig und hätte der Urlaub konsumiert werden können, gilt die klare Reihenfolge: Zuerst muss der Dienstgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen sein, damit überhaupt ein Verfall eintreten kann.

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Urlaubsersatzleistung bei Beendigung

Eine finanzielle Ablöse des Urlaubs während eines aufrechten Dienstverhältnisses ist in Österreich gemäß § 7 UrlG gesetzlich verboten und rechtsunwirksam.

Endet das Dienstverhältnis (z. B. durch Kündigung, einvernehmliche Lösung oder Entlassung), wandelt sich der noch offene Resturlaub gemäß § 10 UrlG in einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Diese Urlaubsersatzleistung ist ein reiner Geldanspruch, der mit der Endabrechnung fällig wird und allfälligen kollektivvertraglichen Verfallsfristen unterliegen kann.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

  • § 2 UrlG — Ausmaß des Urlaubsanspruchs
  • § 4 UrlG — Urlaubsverbrauch und Verjährung (Abs. 5)
  • § 7 UrlG — Ablöseverbot
  • § 10 UrlG — Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck), C-619/16 (Kreuziger) — Urlaub verfällt nur bei vorheriger konkreter Aufforderung und Belehrung durch den Arbeitgeber
  • EuGH, Urteil vom 22.09.2022 – C-120/21 — Verjährung des Urlaubsanspruchs beginnt nicht ohne vorherige Aufforderung und Information
  • EuGH, Urteil vom 22.09.2022 – C-518/20, C-727/20 — Verfall und Hinweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Nach § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz (UrlG) verjährt der Urlaubsanspruch grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (faktisch also nach drei Jahren). Der Verfall tritt jedoch nach aktueller OGH- und EuGH-Rechtsprechung nur ein, wenn der Dienstgeber zuvor nachweislich auf den offenen Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Nach der Rechtsprechung von EuGH und OGH muss der Dienstgeber die Dienstnehmer rechtzeitig, klar und individuell auffordern, ihren Urlaub zu nehmen, und über den drohenden Verfall belehren. Unterbleibt dieser Hinweis, läuft die Verjährungsfrist nicht an und der Urlaub bleibt erhalten.
Das Urlaubsjahr ist in Österreich grundsätzlich das Arbeitsjahr, das mit dem Tag des Diensteintritts beginnt. Eine Umstellung auf das Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember) ist nur zulässig, wenn dies durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Kann der Urlaub wegen eines durchgehenden Krankenstands nicht konsumiert werden, ist die Verjährung für diesen Zeitraum gehemmt. War der Dienstnehmer im Urlaubsjahr zeitweise arbeitsfähig, greift vorrangig die Hinweispflicht des Dienstgebers.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am