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Elternkarenz in Österreich – Meldefristen, Urlaubsanspruch und Rückkehr

Die fünf Punkte, an denen die Karenz administrativ schiefgeht

5 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Die Elternkarenz ist im österreichischen Arbeitsrecht durch das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Väter-Karenz-Gesetz (VKG) detailliert geregelt – administrativ birgt sie in der Praxis dennoch etliche Fallstricke. Fünf Punkte sind es, an denen es in der Personalabteilung regelmäßig hakt.

Punkt 1: Die Meldung

Elternteil / AnlassFristForm
Mutter (Karenz im Anschluss an Schutzfrist)Bis zum Ende der Schutzfrist (Acht-Wochen-Frist)Schriftform empfohlen
Vater / zweiter Elternteil (Karenz ab Schutzfristende)Spätestens 8 Wochen nach der GeburtSchriftform empfohlen
Späterer Karenzantritt (im Wechsel)Mindestens 3 Monate vor dem geplanten AntrittSchriftform empfohlen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (§ 15 MSchG, § 2 VKG), sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Bei der Meldung ist Beginn und Dauer der Karenz verbindlich bekanntzugeben. Eine Verlängerung der ursprünglich gemeldeten Karenz ist nur möglich, wenn dies spätestens drei Monate vor Ablauf der gemeldeten Karenz schriftlich bekanntgegeben wird.

Punkt 2: Die Aufteilung und Mindestdauer

Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden:

  • Die Karenz muss pro Elternteil mindestens zwei Monate betragen.
  • Die Karenz kann maximal zweimal gewechselt werden (d. h. maximal drei Karenzteile insgesamt).
  • Beim ersten Wechsel der Karenz können die Elternteile für die Dauer von einem Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen (wobei sich der Gesamtkarenzanspruch um diesen Monat auf maximal 23 Monate verkürzt).
  • Für die Inanspruchnahme der vollen 24 Monate ist grundsätzlich eine partnerschaftliche Teilung erforderlich (mindestens zwei Monate durch den zweiten Elternteil), es sei denn, es liegt Alleinerzieherstatus vor.

Punkt 3: Beschäftigung während der Karenz und Elternteilzeit

Während einer aufrechten Elternkarenz bestehen klare gesetzliche Grenzen für eine Erwerbstätigkeit:

  • Geringfügige Beschäftigung: Dienstnehmer können neben der Karenz eine geringfügige Beschäftigung (§ 5 Abs. 2 ASVG) beim eigenen oder bei einem anderen Dienstgeber ausüben.
  • Aushilfsweise Beschäftigung: Neben der Karenz kann mit dem Dienstgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr vereinbart werden.

Besteht der Wunsch nach einer regulären Teilzeitbeschäftigung, kommt die Elternteilzeit (§ 15h MSchG, § 8 VKG) in Betracht:

  • Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht, wenn der Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat.
  • Der Rechtsanspruch kann bis zum 7. Geburtstag des Kindes (bzw. einem späteren Schuleintritt) geltend gemacht werden, wobei die Bandbreite der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert werden muss und mindestens 12 Stunden betragen soll.
  • In Betrieben mit 20 oder weniger Beschäftigten oder bei kürzerer Betriebszugehörigkeit kann eine Elternteilzeit bis zum 4. Geburtstag des Kindes vereinbart werden.

Punkt 4: Urlaubsanspruch und Karenz

Resturlaub, der vor Beginn der Karenz (oder vor der Schutzfrist) entstanden ist und noch nicht verbraucht wurde, bleibt erhalten. Der Verfall des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs. 5 UrlG (Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres) wird für die Dauer der gesetzlichen Karenz gehemmt – die Verjährungsfrist verlängert sich exakt um den Zeitraum der Karenz.

Nach dem Ende der Karenz steht der vor Beginn der Karenz erworbene Resturlaub sowie der aliquote Urlaub für die restliche Dienstzeit des laufenden Arbeitsjahres uneingeschränkt zu.

Punkt 5: Kündigungs- und Entlassungsschutz

Das österreichische Arbeitsrecht gewährt einen besonders strengen Bestandschutz nach § 10, § 15n MSchG sowie §§ 7, 8f VKG:

  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Meldung der Schwangerschaft bzw. der Bekanntgabe der Karenz (beim Vater frühestens mit der Geburt des Kindes).
  • Er erstreckt sich über die gesamte Schutzfrist und Karenzdauer und endet erst vier Wochen nach Beendigung der Karenz (bzw. vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung).
  • Während dieses Zeitraums ist eine Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber rechtsunwirksam, es sei denn, es liegt eine vorherige rechtskräftige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) vor.

Rückkehr in den Betrieb

Nach Ablauf der Karenz lebt das Dienstverhältnis mit den ursprünglichen Rechten und Pflichten voll wieder auf:

  • Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Wiederbeschäftigung zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingungen.
  • Wurde während der Karenz keine Elternteilzeit wirksam vereinbart, gilt wieder das ursprüngliche Stundenausmaß.
  • Ein Anspruch auf exakt denselben physischen Arbeitsplatz besteht nicht, wohl aber auf eine der Einstufung im Kollektivvertrag und dem Dienstvertrag entsprechende gleichwertige Verwendung.

Was das für die Personalverwaltung heißt

  • Fristenmanagement: Exakte Erfassung der Meldefristen für Karenz, Karenzverlängerung und Elternteilzeitanträge.
  • Urlaubskontenführung: Automatische Aliquotierung des Urlaubsanspruchs im HR-System für Zeiten des gesetzlichen Ruhens (§ 15 Abs. 2 MSchG) und Hemmung der 2-jährigen Verjährungsfrist (§ 4 Abs. 5 UrlG).
  • Abwesenheitsstatus: Saubere Trennung zwischen Schutzfrist (Mutterschutz), Karenz (ruhendes Dienstverhältnis) und allfälliger geringfügiger Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG.
  • Wiedereinstiegs-Workflow: Automatisierte Wiedervorlagen 3 Monate und 6 Wochen vor Karenzende zur Klärung der Rückkehr, Arbeitsplatzausstattung und Systemzugänge.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Die Mutter muss die Karenz bis zum Ende der Schutzfrist (Mutterschutz) bekanntgeben. Der Vater (bzw. der zweite Elternteil) muss die Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes beim Dienstgeber melden.
Nein. Gemäß § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 3 Abs. 2 VKG ruht der Urlaubsanspruch für die Dauer einer vollen Karenz kraft Gesetzes. Der Urlaubsanspruch im betreffenden Arbeitsjahr gebührt nur aliquot für die vor oder nach der Karenz liegenden Zeiten.
Ja. Neben der Karenz kann eine geringfügige Beschäftigung (§ 5 Abs. 2 ASVG) beim selben oder einem anderen Dienstgeber ausgeübt werden. Zudem kann eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr vereinbart werden. Alternativ kann Elternteilzeit in Anspruch genommen werden.
Ja. Nach MSchG und VKG besteht ein absoluter Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Karenz bis vier Wochen nach Ende der Karenz. Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts rechtswirksam.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
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