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Pausenregelung nach § 11 AZG in Österreich – wann, wie lang und bezahlt?

Ruhepause, Betriebspause und Kurzpause richtig unterscheiden

3 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Die Pausenregelung wirkt einfach, erzeugt aber mehr Streit als manche andere Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes (AZG) — meist, weil drei verschiedene Dinge miteinander verwechselt werden.

Drei Arten von Unterbrechung

ArtDefinitionArbeitszeit?
Ruhepauseim Voraus feststehende Unterbrechung zur freien Verfügungnein
Betriebspausebetrieblich bedingter Stillstand, keine Arbeit möglichja
Kurzpausekollektivvertragliche Erholzeit, meist unter 15 Minutenja

Nur die echte Ruhepause erfüllt die Vorgaben des § 11 AZG. Eine Betriebspause — Maschinenausfall, Materialmangel, Systemausfall — ist bezahlte Arbeitszeit, weil der Dienstgeber das Betriebsrisiko trägt.

Die Mindestdauer

§ 11 Abs. 1 AZG

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je 15 Minuten oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zugelassen werden.

Zu beachten ist die Formulierung »mehr als sechs Stunden«. Bei exakt sechs Stunden Tagesarbeitszeit besteht keine gesetzliche Pausenpflicht. Die Grenze bezieht sich auf die reine Arbeitszeit ohne Pausen — bei 6:30 Stunden Anwesenheit und 30 Minuten Pause liegt die Arbeitszeit bei exakt sechs Stunden.

Gesetzliche Mindestpause

30 min

Netto-Arbeitszeit: 7.50 h

Nach §4 ArbZG: Ab 6 Stunden = 30 min, ab 9 Stunden = 45 min Pause.

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»Im Voraus feststehend«

Die Pause muss vor Antritt oder während des Arbeitsverlaufs für den Dienstnehmer vorhersehbar und dem Grunde nach feststehen. Das verlangt keine minutengenaue Uhrzeit; es genügt ein angemessener Zeitrahmen, etwa »zwischen 12 und 14 Uhr«. Keinesfalls zulässig ist es, Pausen erst im Nachhinein willkürlich aus der Zeiterfassung herauszurechnen, da der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht frei über seine Zeit verfügen konnte.

Freie Verfügbarkeit

Während der Ruhepause muss die Arbeitspflicht vollständig entfallen. Wer das Diensthandy bedienen, die Kasse beaufsichtigen oder in ständiger Rufbereitschaft bleiben muss, konsumiert keine Ruhepause, sondern leistet Arbeitsbereitschaft. Der Dienstnehmer muss den Arbeitsplatz verlassen und seine Freizeit völlig frei gestalten können.

Bezahlung

Echte Ruhepausen sind unbezahlt, da sie gesetzlich nicht zur Arbeitszeit zählen (§ 11 Abs. 1 AZG). Abweichende, arbeitnehmerfreundlichere Regelungen können vereinbart werden und finden sich mitunter in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen (etwa bei bestimmten Schichtmodellen). Kurzpausen (z. B. Bildschirmarbeitsunterbrechungen nach der Bildschirmarbeitsverordnung) gelten dagegen als bezahlte Arbeitszeit, da sie die tägliche Ruhepause nicht ersetzen.

Automatischer Pausenabzug

Viele Zeiterfassungssysteme ziehen Pausen nach sechs Stunden automatisch ab, wenn keine manuelle Pausenbuchung erfolgt. Rechtlich ist das nur dann unbedenklich, wenn die Pause tatsächlich gewährt und genommen wurde. Problematisch wird es in zwei Fällen: Wird trotz automatischer Kürzung durchgearbeitet, entsteht vorenthaltenes Entgelt. Wird pauschal abgezogen, obwohl tatsächlich eine abweichende Pause vorlag, stimmt die Arbeitszeitaufzeichnung nach § 26 AZG nicht mit der Realität überein.

Die saubere Lösung ist die Erfassung der tatsächlichen Beginn- und Endzeiten der Pausen gemäß § 26 AZG, unterstützt durch Warnhinweise im System bei drohenden Pausen- oder Höchstarbeitszeitverletzungen.

Sanktionen und Kontrollen

Verstöße gegen die Pausenbestimmungen des AZG stellen Verwaltungsübertretungen dar (§ 28 AZG). Die Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhepausenvorschriften wird in Österreich durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen für den Dienstgeber bzw. das vertretungsbefugte Organ.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Rechtsprechung & Behördenpraxis

  • VwGH, Erkenntnis zur Arbeitszeitaufzeichnung und Ruhepausenkontrolle durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 26 und § 28 AZG
  • EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO) — Verpflichtung zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Mindestens 30 Minuten. Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, schreibt § 11 AZG zwingend eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde vor.
Grundsätzlich ja. Eine Teilung ist jedoch möglich, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer liegt oder betrieblich erforderlich ist (z. B. durch Betriebsvereinbarung in zwei Teile à 15 Minuten oder drei Teile à 10 Minuten).
Grundsätzlich nicht — echte Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Eine Bezahlung ergibt sich nur, wenn dies im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Die Pause muss dennoch gewährt werden; der Dienstgeber ist zur entsprechenden Arbeitsorganisation verpflichtet. Faktisch durchgearbeitete Pausenzeit gilt als Arbeitszeit und ist entsprechend zu entlohnen.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am