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Jugendschutz & Arbeitszeiten für Lehrlinge unter 18 in Österreich

Warum für jugendliche Dienstnehmer nicht das AZG/ARG, sondern das KJBG gilt

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Für Beschäftigte und Lehrlinge unter 18 Jahren gilt in Österreich das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) anstelle der allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG). Wer bei Jugendlichen die allgemeinen Erwachsenengrenzen des AZG anwendet, liegt systematisch falsch — meist deutlich zu großzügig.

Die Arbeitszeitgrenzen

RegelungVorgabe nach KJBG
Tägliche ArbeitszeitHöchstens 8 Stunden (ausnahmsweise bis zu 9 Stunden bei Arbeitszeitverteilung)
Wöchentliche ArbeitszeitHöchstens 40 Stunden
VerteilungGrundsätzlich Fünftagewoche, Samstag und Sonntag frei
RuhepausenMindestens 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden Tagesarbeitszeit
Lage der PauseSpätestens nach 4,5 Stunden zusammenhängender Arbeit
Tägliche RuhezeitMindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit nach Arbeitsende
NachtruheGrundsätzlich Beschäftigungsverbot zwischen 20:00 und 06:00 Uhr

Der Vergleich lohnt: Wo Erwachsene nach dem AZG unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwölf Stunden arbeiten dürfen, sind es bei Jugendlichen maximal acht (bzw. neun) Stunden. Wo elf Stunden Ruhezeit genügen, verlangt das KJBG zwölf. Wo die Pause für Erwachsene erst nach sechs Stunden fällig wird, greift sie bei Jugendlichen bereits nach viereinhalb Stunden.

Berufsschule

§ 12 KJBG und § 18 Berufsausbildungsgesetz (BAG) regeln die Freistellung und Anrechnung:

  • Die Unterrichtszeit an der Berufsschule einschließlich der Pausen zählt voll als Arbeitszeit.
  • An Schultagen mit ganztägigem Unterricht darf der Lehrling im Betrieb grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden.
  • Bei lehrgangsmäßiger Berufsschule gilt die gesamte Lehrgangsdauer als Arbeitszeit.
  • Die Wegzeiten zwischen Schule und Betrieb zählen zur Arbeitszeit, wenn an einem Schultag noch eine Beschäftigung im Betrieb zulässig und vorgesehen ist.

Ausnahmen von der Wochenendruhe

Das KJBG schreibt eine ununterbrochene Wochenendruhe von mindestens 43 Stunden vor, in die der Sonntag fallen muss (§ 18 KJBG). Für Branchen wie das Gastgewerbe, Bäckereien, Kranken- und Pflegeanstalten oder den Bereich von Kulturveranstaltungen sieht das Gesetz (§ 19 KJBG) Ausnahmen vor. Diese sind stets an Ersatzruhezeiten gebunden: Werden Jugendliche am Wochenende beschäftigt, gebührt ihnen in derselben oder folgenden Woche ein entsprechender zusammenhängender Ruhetag, und ein freies Wochenende pro Monat ist jedenfalls zu gewährleisten.

Nachtruhe

Jugendliche dürfen zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 17 KJBG). Branchenspezifische Ausnahmen bestehen unter anderem:

  • im Gastgewerbe (Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahren bis 22:00 bzw. 23:00 Uhr zulässig),
  • in Bäckereien (Arbeitsbeginn für Lehrlinge ab 15 Jahren ab 04:00 bzw. 05:00 Uhr je nach Ausbildungsstand),
  • in mehrschichtigen Betrieben mit behördlicher bzw. kollektivvertraglicher Genehmigung.

Urlaub

In Österreich gilt auch für Jugendliche das Urlaubsgesetz (UrlG). Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage (5 Wochen) pro Arbeitsjahr (§ 2 UrlG).

Darüber hinaus enthält § 27a KJBG eine wesentliche Schutzbestimmung: Jugendliche haben das Recht, mindestens zwei Wochen ihres Urlaubsanspruchs in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September (den Sommerferien) zu konsumieren.

Weitere Pflichten des Dienstgebers

  • Meldepflicht & Unterweisung: Vor Beginn der Beschäftigung sind Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte über Gefahren und Schutzmaßnahmen nachweislich zu unterweisen (§ 24 KJBG).
  • Aushangpflicht: Ein Abdruck des KJBG sowie ein Verzeichnis der Arbeitszeit- und Pauseneinteilung müssen an gut sichtbarer Stelle im Betrieb ausgehängt werden (§ 26 KJBG).
  • Verzeichnis der jugendlichen Dienstnehmer: Dienstgeber müssen ein aktuelles Verzeichnis aller beschäftigten Jugendlichen führen (§ 26 KJBG), das dem Arbeitsinspektorat bei Kontrollen vorzulegen ist.
  • Beschäftigungsverbote: Verbot von Akkordarbeiten, gefährlichen Arbeiten sowie Arbeiten mit besonderen physischen oder psychischen Belastungen gemäß KJBG-Verordnung.

Zeiterfassung in der Praxis

Dienstgeber sind nach § 26 AZG in Verbindung mit dem KJBG verpflichtet, Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit minutengenau aufzuzeichnen. Praktisch empfiehlt sich ein digitales HR- und Zeiterfassungssystem, das für Personen unter 18 Jahren automatisch ein eigenes KJBG-Regelwerk hinterlegt: So werden Ruhepausen nach 4,5 Stunden, das Nachtarbeitsverbot ab 20 Uhr und Berufsschulzeiten als eigene Zeitarten rechtskonform abgebildet.

Netto-Arbeitszeit

8:30 h

Brutto: 9:00 hPause: 0:30 h

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen

Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 11 KJBG). Durch Kollektivvertrag oder Vereinbarung sind andere Aufteilungen möglich (z. B. bis zu 9 Stunden täglich zur Erreichung längerer Freizeit), die Wochenarbeitszeit darf jedoch 40 Stunden nicht überschreiten.
Ja. Gemäß § 12 KJBG bzw. § 18 BAG ist dem Lehrling die für den Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben. Die Unterrichtszeit (einschließlich der Pausen) wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
Grundsätzlich gilt nach § 18 KJBG die Wochenendruhe von mindestens 43 zusammenhängenden Stunden (einschließlich des gesamten Sonntags). Für bestimmte Branchen (wie Gastronomie oder Bäckereien) bestehen gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Sonderregelungen mit verpflichtendem Zeitausgleich.
Nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) beträgt der gesetzliche Mindesturlaub für Jugendliche – wie für alle Dienstnehmer – 5 Wochen (30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) pro Arbeitsjahr. Jugendliche haben zudem das Recht, mindestens zwei Wochen Urlaub zwischen 15. Juni und 15. September zu verbrauchen.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am