Für Beschäftigte und Lehrlinge unter 18 Jahren gilt in Österreich das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) anstelle der allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG). Wer bei Jugendlichen die allgemeinen Erwachsenengrenzen des AZG anwendet, liegt systematisch falsch — meist deutlich zu großzügig.
Die Arbeitszeitgrenzen
| Regelung | Vorgabe nach KJBG |
|---|---|
| Tägliche Arbeitszeit | Höchstens 8 Stunden (ausnahmsweise bis zu 9 Stunden bei Arbeitszeitverteilung) |
| Wöchentliche Arbeitszeit | Höchstens 40 Stunden |
| Verteilung | Grundsätzlich Fünftagewoche, Samstag und Sonntag frei |
| Ruhepausen | Mindestens 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden Tagesarbeitszeit |
| Lage der Pause | Spätestens nach 4,5 Stunden zusammenhängender Arbeit |
| Tägliche Ruhezeit | Mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit nach Arbeitsende |
| Nachtruhe | Grundsätzlich Beschäftigungsverbot zwischen 20:00 und 06:00 Uhr |
Der Vergleich lohnt: Wo Erwachsene nach dem AZG unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwölf Stunden arbeiten dürfen, sind es bei Jugendlichen maximal acht (bzw. neun) Stunden. Wo elf Stunden Ruhezeit genügen, verlangt das KJBG zwölf. Wo die Pause für Erwachsene erst nach sechs Stunden fällig wird, greift sie bei Jugendlichen bereits nach viereinhalb Stunden.
Berufsschule
§ 12 KJBG und § 18 Berufsausbildungsgesetz (BAG) regeln die Freistellung und Anrechnung:
- Die Unterrichtszeit an der Berufsschule einschließlich der Pausen zählt voll als Arbeitszeit.
- An Schultagen mit ganztägigem Unterricht darf der Lehrling im Betrieb grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden.
- Bei lehrgangsmäßiger Berufsschule gilt die gesamte Lehrgangsdauer als Arbeitszeit.
- Die Wegzeiten zwischen Schule und Betrieb zählen zur Arbeitszeit, wenn an einem Schultag noch eine Beschäftigung im Betrieb zulässig und vorgesehen ist.
Ausnahmen von der Wochenendruhe
Das KJBG schreibt eine ununterbrochene Wochenendruhe von mindestens 43 Stunden vor, in die der Sonntag fallen muss (§ 18 KJBG). Für Branchen wie das Gastgewerbe, Bäckereien, Kranken- und Pflegeanstalten oder den Bereich von Kulturveranstaltungen sieht das Gesetz (§ 19 KJBG) Ausnahmen vor. Diese sind stets an Ersatzruhezeiten gebunden: Werden Jugendliche am Wochenende beschäftigt, gebührt ihnen in derselben oder folgenden Woche ein entsprechender zusammenhängender Ruhetag, und ein freies Wochenende pro Monat ist jedenfalls zu gewährleisten.
Nachtruhe
Jugendliche dürfen zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 17 KJBG). Branchenspezifische Ausnahmen bestehen unter anderem:
- im Gastgewerbe (Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahren bis 22:00 bzw. 23:00 Uhr zulässig),
- in Bäckereien (Arbeitsbeginn für Lehrlinge ab 15 Jahren ab 04:00 bzw. 05:00 Uhr je nach Ausbildungsstand),
- in mehrschichtigen Betrieben mit behördlicher bzw. kollektivvertraglicher Genehmigung.
Urlaub
In Österreich gilt auch für Jugendliche das Urlaubsgesetz (UrlG). Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage (5 Wochen) pro Arbeitsjahr (§ 2 UrlG).
Darüber hinaus enthält § 27a KJBG eine wesentliche Schutzbestimmung: Jugendliche haben das Recht, mindestens zwei Wochen ihres Urlaubsanspruchs in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September (den Sommerferien) zu konsumieren.
Weitere Pflichten des Dienstgebers
- Meldepflicht & Unterweisung: Vor Beginn der Beschäftigung sind Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte über Gefahren und Schutzmaßnahmen nachweislich zu unterweisen (§ 24 KJBG).
- Aushangpflicht: Ein Abdruck des KJBG sowie ein Verzeichnis der Arbeitszeit- und Pauseneinteilung müssen an gut sichtbarer Stelle im Betrieb ausgehängt werden (§ 26 KJBG).
- Verzeichnis der jugendlichen Dienstnehmer: Dienstgeber müssen ein aktuelles Verzeichnis aller beschäftigten Jugendlichen führen (§ 26 KJBG), das dem Arbeitsinspektorat bei Kontrollen vorzulegen ist.
- Beschäftigungsverbote: Verbot von Akkordarbeiten, gefährlichen Arbeiten sowie Arbeiten mit besonderen physischen oder psychischen Belastungen gemäß KJBG-Verordnung.
Zeiterfassung in der Praxis
Dienstgeber sind nach § 26 AZG in Verbindung mit dem KJBG verpflichtet, Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit minutengenau aufzuzeichnen. Praktisch empfiehlt sich ein digitales HR- und Zeiterfassungssystem, das für Personen unter 18 Jahren automatisch ein eigenes KJBG-Regelwerk hinterlegt: So werden Ruhepausen nach 4,5 Stunden, das Nachtarbeitsverbot ab 20 Uhr und Berufsschulzeiten als eigene Zeitarten rechtskonform abgebildet.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 11 KJBG — Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für Jugendliche
- § 12 KJBG — Berufsschulunterricht und Arbeitszeit
- § 15 KJBG — Ruhepausen
- § 16 KJBG — Tägliche Ruhezeit
- § 17 KJBG — Nachtruhe und Ausnahmen
- § 18 KJBG — Wochenendruhe und Feiertagsruhe
- § 26 KJBG — Aushang und Verzeichnis der Jugendlichen
- § 2 UrlG — Ausmaß des Erholungsurlaubs
- § 26 AZG — Aufzeichnungspflichten des Dienstgebers
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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