Die Meldefristen
In Österreich spricht man rechtlich von der Elternkarenz (geregelt im Mutterschutzgesetz – MSchG sowie im Väter-Karenzgesetz – VKG). Die Karenz ist ein Rechtsanspruch und bedarf daher keines Antrags, sondern einer form- und fristgerechten Bekanntgabe (Meldung) an den Dienstgeber.
| Karenzantritt / Zeitraum | Gesetzliche Meldefrist |
|---|---|
| Mutter: Direkt im Anschluss an die Schutzfrist | Bis zum Ende der Schutzfrist (in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung) |
| Vater: Direkt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter | Bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes |
| Späterer Karenzantritt / Wechsel | Spätestens 3 Monate vor dem geplanten Antritt der Karenz |
| Aufgeschobene Karenz (3 Monate bis zum 7. Geburtstag) | Bereits bei der Meldung der Hauptkarenz (spätestens zum Ende der Schutzfrist bzw. 8 Wochen nach der Geburt) bekanntzugeben |
Für die Bekanntgabe ist die Schriftform aus Beweisgründen dringend geboten. Bei der Meldung sind Beginn und Dauer der Karenz verbindlich bekanntzugeben.
Die Bindung, die oft übersehen wird
Mit der Bekanntgabe ist verbindlich festzulegen, wie lange die Karenz dauern soll (mindestens 2 Monate, längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes).
Eine Karenz kann zwischen den Eltern maximal zweimal geteilt werden (wodurch maximal drei Karenzteile entstehen, wovon jeder Teil mindestens 2 Monate betragen muss). Ein gleichzeitiger Bezug von Karenz ist grundsätzlich nur für einen Monat beim erstmaligen Wechsel zulässig (wodurch sich der Gesamtkarenzanspruch um diesen Monat verkürzt).
Diese Bindung schützt die Planung des Betriebs — und sie bedeutet für die karenzierte Person, dass eine nachträgliche Verlängerung oder vorzeitige Beendigung nur im gesetzlich geregelten Rahmen oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber möglich ist.
Elternteilzeit
Neben der vollen Karenz besteht die Möglichkeit einer Elternteilzeit (Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder Änderung der Lage der Arbeitszeit):
- Geförderter Rechtsanspruch (§ 15h MSchG / § 8 VKG): Ein gesetzlicher Anspruch besteht, wenn der Betrieb in der Regel mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt und das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat (wobei Zeiten einer vorangegangenen Karenz beim selben Dienstgeber anzurechnen sind).
- Vereinbarte Elternteilzeit (§ 15i MSchG / § 8a VKG): Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Elternteilzeit bis zum 4. Lebensjahr des Kindes einvernehmlich schriftlich vereinbart werden.
Die Bandbreite der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit sowie Beginn, Dauer und Lage sind schriftlich zu fixieren. Lehnt der Dienstgeber eine verlangte Elternteilzeit ab, muss er dies begründen und gegebenenfalls das Arbeits- und Sozialgericht anrufen.
Der Teil für den Dienstgeber
Das Formular enthält einen Bestätigungsteil für die Personalabteilung mit wesentlichen arbeitsrechtlichen Punkten:
Auswirkung auf den Urlaubsanspruch nach § 15 Abs. 1 MSchG / § 7c VKG: Für Zeiten einer gesetzlichen Elternkarenz gebührt kein Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch verkürzt sich in dem Kalender- bzw. Arbeitsjahr, in das die Karenz fällt, aliquot um den Zeitraum der Karenz.
Vor Antritt der Karenz entstandener, noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub verfällt während der Karenz nicht: Die Verjährungsfrist für den offenen Urlaub wird um die Dauer der gesetzlichen Karenz gehemmt.
Wird während der Karenz eine zulässige geringfügige Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstgeber ausgeübt, entsteht hierfür ein eigenständiger, aliquotierter Urlaubsanspruch.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
In Österreich genießen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen strengen gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 10, 15f MSchG bzw. §§ 7, 8f VKG:
- Der Schutz beginnt mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Karenzmeldung (beim Vater frühestens 4 Monate vor dem Karenzantritt).
- Er erstreckt sich über die gesamte Dauer der Karenz und endet grundsätzlich 4 Wochen nach dem Ende der Karenz (bzw. 4 Wochen nach Beendigung der Elternteilzeit).
- Eine Kündigung oder Entlassung während dieses Zeitraums ist rechtsunwirksam, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts vor.