Wenn ein Kind erkrankt, stehen berufstätige Eltern vor einer organisatorischen Herausforderung. Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung bei der Pflege eines erkrankten Kindes klar im Urlaubsgesetz (UrlG) geregelt: Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung gegenüber dem Dienstgeber.
Der Freistellungsanspruch: Pflegefreistellung nach § 16 UrlG
Gemäß § 16 Abs. 1 UrlG hat jeder Dienstnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn er wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen (insbesondere des eigenen Kindes, Stief- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Anders als in Deutschland, wo die Krankenkasse Kinderkrankengeld auszahlt, bleibt in Österreich der Dienstgeber zur vollen Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Die Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Akute Erkrankung: Es liegt eine tatsächliche Erkrankung des Kindes vor, die eine Pflegebedürftigkeit begründet.
- Notwendigkeit der Pflege: Die Betreuung und Pflege durch den Dienstnehmer ist objektiv notwendig (z. B. altersbedingt oder aufgrund der Schwere der Krankheit).
- Keine andere Pflegeperson: Keine andere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (z. B. nicht erwerbstätiger Partner) kann die Pflege übernehmen.
- Gemeinsamer Haushalt: Das Kind lebt mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt (Ausnahme: Für leibliche Kinder besteht der Anspruch auch ohne gemeinsamen Haushalt, z. B. bei getrennt lebenden Eltern).
Die Voraussetzung der fehlenden alternativen Betreuung wird häufig übersehen: Ist eine andere geeignete Person im Haushalt anwesend und zur Pflege in der Lage, besteht kein Freistellungsanspruch.
Dauer des Anspruchs: Grundanspruch und Erweiterung
Der Anspruch ist an das Arbeitsjahr des Dienstnehmers (beginnend mit dem Eintrittsdatum) gebunden und nicht zwingend an das Kalenderjahr, es sei denn, im Betrieb gilt eine kollektivvertragliche oder betriebliche Umstellung auf das Kalenderjahr.
Ärztliche Bestätigung und Meldepflicht
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Dienstgeber unverzüglich über den Pflegefall und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu informieren.
Betreuungsfreistellung bei Ausfall der Betreuungsperson
Neben der Pflege eines erkrankten Kindes gewährt § 16 Abs. 1 Z 2 UrlG auch eine sogenannte Betreuungsfreistellung: Fällt die ständige Betreuungsperson eines gesunden Kindes (z. B. Tagesmutter oder der betreuende Elternteil) wegen schwerer Erkrankung, Spitalsaufenthalt oder Tod plötzlich aus, besteht im selben Ausmaß Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Erkrankt das Kind im Urlaub
Erkrankt das Kind während des Erholungsurlaubs des Dienstnehmers, wird der Urlaub nicht unterbrochen. § 5 UrlG sieht eine Unterbrechung des Urlaubs nur bei einer eigenen Erkrankung des Dienstnehmers von mehr als drei Kalendertagen vor. Die Tage gelten somit weiterhin als konsumierter Erholungsurlaub.
Abgrenzung zu anderen Dienstverhinderungen und Pflegekarenz
Für kurzfristige sonstige familiäre Notfälle greift § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB (allgemeine Dienstverhinderungsgründe). Bei längerfristigem, schwerem Pflegebedarf naher Angehöriger (ab Pflegegeldstufe 3 bzw. Stufe 1 bei Demenz oder Minderjährigen) besteht die Möglichkeit, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach dem AVRAG zu vereinbaren.
Richtige Erfassung im System
Pflegefreistellungstage müssen als gesonderte Abwesenheitsart geführt werden — nicht als Urlaub und nicht als eigener Krankenstand. Nur so bleiben nachvollziehbar:
- das verbleibende Stunden- und Tagekontingent pro Arbeitsjahr,
- die Unterscheidung zwischen Grundanspruch und erweiterter Pflegefreistellung (Kinder unter 12 Jahren),
- die korrekte Verrechnung in der Personalverrechnung als bezahlte Dienstverhinderung,
- die saubere Abgrenzung in Fehlzeitenstatistiken und HR-Berichten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 16 Urlaubsgesetz (UrlG) — Pflegefreistellung, Anspruchsdauer und Voraussetzungen
- § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) — Unterbrechung des Urlaubs bei eigener Erkrankung
- § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz (AngG) — Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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