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Feiertage und Fenstertage in Österreich – Urlaubsplanung und Rechtslage

13 gesetzliche Feiertage, Fenstertage optimal nutzen und Entgeltfortzahlung nach ARG

1 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

In Österreich gibt es 13 bundesweit gesetzlich anerkannte Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG). Wer Fenstertage vorausschauend plant, kann seinen Erholungsurlaub mit wenigen Urlaubstagen deutlich verlängern. Für Dienstgeber und Personalverantwortliche stellen Feiertage und Fenstertage wichtige Meilensteine in der Urlaubs- und Kapazitätsplanung dar.

Die 13 gesetzlichen Feiertage nach § 7 Abs. 2 ARG

  1. 1. Jänner: Neujahr
  2. 6. Jänner: Heilige Drei Könige
  3. Ostermontag (beweglich)
  4. 1. Mai: Staatsfeiertag
  5. Christi Himmelfahrt (beweglich, stets Donnerstag)
  6. Pfingstmontag (beweglich)
  7. Fronleichnam (beweglich, stets Donnerstag)
  8. 15. August: Mariä Himmelfahrt
  9. 26. Oktober: Nationalfeiertag
  10. 1. November: Allerheiligen
  11. 8. Dezember: Mariä Empfängnis (Besonderheit: Offenhalten im Handel unter Kollektivvertragsbedingungen gestattet)
  12. 25. Dezember: Christtag
  13. 26. Dezember: Stefanitag

Fenstertage optimal planen

Weil Christi Himmelfahrt und Fronleichnam immer auf einen Donnerstag fallen, bieten sich die darauffolgenden Freitage ideal als Fenstertage an: Mit dem Einsatz von nur einem Urlaubstag gewinnen Dienstnehmer vier zusammenhängende freie Tage.

Für Unternehmen empfiehlt es sich, Fenstertagsregelungen frühzeitig im Jahreskalender zu koordinieren oder per Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung mit dem Team Gleitzeittage bzw. Zeitausgleich vorzusehen, um unbesetzte Abteilungen zu vermeiden.

Häufige Fragen

In Österreich gibt es bundesweit 13 gesetzliche Feiertage nach § 7 Abs. 2 ARG (zuzüglich regionaler Landesfeiertage für bestimmte Einrichtungen wie Schulen oder Ämter).
Als Fenstertag (in Deutschland: Brückentag) bezeichnet man einzelne Arbeitstage, die zwischen einem gesetzlichen Feiertag (oft Donnerstag) und dem anschließenden Wochenende liegen.
Nach dem Feiertagsruheprinzip (§ 9 ARG) gebührt Dienstnehmern für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das volle Entgelt (Feiertagsentgelt), das sie erhalten hätten, wenn gearbeitet worden wäre.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
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