In vielen Unternehmen bevorzugen sowohl Dienstnehmer als auch Dienstgeber den Abbau von geleisteter Mehr- und Überarbeit durch Freizeit statt durch Auszahlung. Im österreichischen Recht regelt das Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit den Kollektivverträgen detailliert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verhältnis Zeitausgleich gewährt werden darf.
Gesetzlicher Grundsatz: Überstundenvergütung nach § 10 AZG
Nach § 10 Abs. 1 AZG gebührt für jede geleistete Überstunde ein gesetzlicher Zuschlag von 50 % (in manchen Kollektivverträgen bzw. zu Nacht-/Feiertagszeiten 100 %).
Wird anstelle der finanziellen Abgeltung Freizeitausgleich vereinbart, gilt:
- Voller Zeitausgleich (1:1,5): Für eine geleistete Überstunde mit 50 % Zuschlag erhält der Dienstnehmer 1 Stunde und 30 Minuten Zeitausgleich.
- Teilweiser Zeitausgleich (1:1) + Auszahlung des Zuschlags: 1 Stunde Freizeit für die Grundstunde plus finanzielle Auszahlung des 50 %-Überstundenzuschlags.
§ 10 Abs. 3 AZG – Zeitausgleichsvereinbarung
Die Abgeltung von Überstunden in Freizeit bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer oder einer Regelung im Kollektivvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung.
Gleitzeitsaldo vs. echter Zeitausgleich
In der Praxis wird häufig zwischen dem Abbau eines Zeitguthabens im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung (§ 4b AZG) und echtem Zeitausgleich für angeordnete Überstunden unterschieden:
- Gleitzeitguthaben: Innerhalb der vereinbarten Gleitzeitperiode entstehen durch selbstbestimmtes Arbeiten Plusstunden, die im Verhältnis 1:1 durch Zeitausgleich (Gleittage) konsumiert werden können, sofern sie innerhalb der vereinbarten Bandbreiten liegen.
- Echte Überstunden: Angeordnete Arbeitsstunden außerhalb des Gleitzeitrahmens oder über die tägliche/wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus sind Überstunden und erfordern zwingend den 50 %igen Zuschlag (1:1,5 bei Freizeit).
Verfall und Fälligkeit
Kann Zeitausgleich bis zum Ende des im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung definierten Durchrechnungszeitraums nicht in Freizeit abgebaut werden, wandelt sich der Freizeitanspruch in einen Geldanspruch um und ist samt Zuschlägen mit der nächsten Entgeltabrechnung auszuzahlen.
Häufige Fragen
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