In Österreich existiert nahezu kein Betrieb ohne Kollektivvertrag: Rund 98 % der Arbeitnehmer fallen unter einen der über 800 geltenden Branchen-Kollektivverträge. Für das Personalwesen bedeutet das: Wer Zeiterfassungssysteme einführt, muss die branchenspezifischen Kollektivvertragsregeln exakt abbilden.
Normalarbeitszeit: Kollektivvertrag schlägt Gesetz
Während das Arbeitszeitgesetz (§ 3 AZG) eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden definiert, haben die Sozialpartner in vielen Branchen abweichende Arbeitszeiten vereinbart:
| Branche / Kollektivvertrag | Wöchentliche Normalarbeitszeit | Überstundenteiler |
|---|---|---|
| IT-Dienstleistung | 38,5 Stunden | 1/167 |
| Handelsangestellte | 38,5 Stunden | 1/167 |
| Metallgewerbe | 38,5 Stunden | 1/167 |
| Werbeagenturen | 40,0 Stunden | 1/173 |
Arbeitszeiten, die zwischen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden) und der gesetzlichen Höchstnormalarbeitszeit (40 Stunden) liegen, gelten als Mehrarbeitsstunden. Sie werden kollektivvertraglich gesondert vergütet oder fließen mit vereinbarten Faktoren in Gleitzeitkonten ein.
Einstufung und Vorrückung
Jeder Kollektivvertrag enthält ein detailliertes Schema aus Beschäftigungsgruppen (oder Verwendungsgruppen) und Berufsjahren:
- Einstufung im Dienstzettel: Die exakte Einstufung (z. B. »ST1 nach 4 Berufsjahren« im IT-KV) muss im Dienstvertrag bzw. Dienstzettel dokumentiert sein.
- Automatische Vorrückung (Biennialsprung): In vielen Kollektivverträgen rücken Dienstnehmer nach zwei Jahren in die nächste Gehaltsstufe vor.
- Überstundenteiler: Zur Berechnung des Überstundengrundlohns legt der Kollektivvertrag einen festen Teiler fest (meist 1/167, 1/158 oder 1/173).
Anforderungen an die betriebliche Zeiterfassungssoftware
Ein modernes Zeiterfassungssystem in Österreich muss:
- Kollektivvertragliche Normalarbeitszeiten und individuelle Arbeitszeitmodelle flexibel hinterlegen.
- Mehrarbeit und Überstunden (§ 10 AZG) automatisch trennen und nach den jeweiligen KV-Zuschlägen (50 %, 100 %) bewerten.
- Den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 26 AZG entsprechen und auditierbare Berichte für Prüfungen des Arbeitsinspektorats und der ÖGK bereitstellen.
Häufige Fragen
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- PlainStaff Redaktion
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