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Krank im Urlaub in Österreich – Nichtanrechnung und Nachweispflicht

Was § 5 UrlG regelt und welche Voraussetzungen gelten

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert am

Der Grundgedanke des § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) ist einfach: Urlaub dient der Erholung. Wer krank ist, erholt sich nicht — also dürfen diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. In der rechtlichen Praxis in Österreich ist die Vorschrift jedoch an klare formelle und materielle Voraussetzungen geknüpft.

Die gesetzliche Regelung

§ 5 Abs. 1 UrlG (Erkrankung während des Urlaubes)

Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf das Urlaubsausmaß jene Tage der Erkrankung nicht angerechnet, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

Damit die Tage nicht als Urlaub verbraucht werden, müssen mehrere Tatbestandsmerkmale zusammentreffen:

  1. Die Erkrankung bzw. der Unfall tritt während des Urlaubs ein.
  2. Sie führt zu tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit.
  3. Die Erkrankung dauert länger als drei Kalendertage (also mindestens ab dem 4. Kalendertag).
  4. Es liegt weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor.
  5. Die Meldepflicht und die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung werden eingehalten.

Arbeitsunfähigkeit, nicht bloßes Unwohlsein

Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung führt zur Arbeitsunfähigkeit. Maßstab ist, ob die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Eine leichte Erkältung, die einen Tag am See beeinträchtigt, aber eine Bürotätigkeit nicht verhindern würde, löst keine Unterbrechung des Urlaubs aus.

Die Beurteilung trifft die Ärztin oder der Arzt — nicht die betroffene Person und nicht der Dienstgeber.

Die Dreitagesgrenze und Nachweispflicht

Im österreichischen Urlaubsrecht gilt die strikte gesetzliche Vorgabe: Die Erkrankung muss mehr als 3 Kalendertage dauern (§ 5 Abs. 1 UrlG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu drei Kalendertage, gilt die Zeit weiterhin als konsumierter Urlaub. Überschreitet die Erkrankung hingegen drei Kalendertage (z. B. 4 Kalendertage von Donnerstag bis Sonntag), so zählen sämtliche Tage, die auf Arbeitstage fallen, als Krankenstand und werden nicht auf den Urlaub angerechnet.

Damit die Nichtanrechnung wirksam wird, verlangt § 5 Abs. 3 UrlG:

  • Der Dienstnehmer muss dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitteilen (tunlichst am vierten Tag).
  • Bei Wiederantritt des Dienstes ist eine ärztliche Bestätigung über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Erkrankung im Ausland

Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubs im Ausland, gelten verschärfte Nachweispflichten (§ 5 Abs. 4 UrlG):

  • Neben dem ärztlichen Zeugnis muss eine Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass das Zeugnis von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.
  • Diese behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung nachweislich in einer öffentlichen oder behördlich anerkannten Krankenanstalt (Krankenhaus) erfolgt ist.
  • Dem Dienstgeber ist die Erkrankung unverzüglich unter Angabe der Aufenthaltsadresse anzuzeigen.

Erkrankung vor Urlaubsantritt

Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bereits vor dem vereinbarten Urlaubsantritt arbeitsunfähig krank, kann der Urlaub gar nicht angetreten werden. Der Urlaubsverbrauch wird gehemmt — es liegt kein Fall einer Urlaubsunterbrechung nach § 5 UrlG vor, sondern ein gewöhnlicher Krankenstand mit Entgeltfortzahlung nach dem EFZG bzw. § 8 AngG. Der vereinbarte Urlaub bleibt zur Gänze als Guthaben bestehen.

Kind krank im Urlaub (Pflegefreistellung)

§ 5 UrlG gilt ausschließlich für die eigene Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers. Erkrankt ein Kind während des Urlaubs, wird der Urlaub nicht unterbrochen. Ein Anspruch auf Pflegefreistellung (§ 16 UrlG) entsteht in diesem Fall grundsätzlich nicht, da der Zweck der Pflegefreistellung (Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege) mangels aufrechter Arbeitspflicht im Urlaub bereits erfüllt werden kann.

Langzeiterkrankung und Urlaubsverjährung

Urlaubsansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind (§ 4 Abs. 5 UrlG) – der Anspruch bleibt also de facto drei Jahre lang aufrecht. Bei durchgehender, mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit infolge Langzeiterkrankung greift die europarechtliche Rechtsprechung (EuGH/OGH): Der Verfall tritt erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres ein, sofern der Urlaub krankheitsbedingt nicht konsumiert werden konnte. War die Person im Urlaubsjahr arbeitsfähig, ist der Dienstgeber verpflichtet, rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen.

Urlaubsanspruch

30 Tage

Nach §5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet.

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Was im HR-Prozess praktisch zählt

Für die HR- und Personalverwaltung bedeutet eine ordnungsgemäß gemeldete Erkrankung im Urlaub:

  1. Die Abwesenheit muss im System von »Urlaub« auf »Krankenstand« umgebucht werden.
  2. Das Urlaubskontingent wird entsprechend korrigiert und entlastet.
  3. Die Krankenstandstage fließen in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. § 8 Angestelltengesetz (AngG) ein (Grundanspruch von 6 bis 12 Wochen volles Entgelt je nach Dienstzeit).

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze und Bestimmungen (Österreich)

Stand der Auswertung: August 2026. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung.

Häufige Fragen

Ja. Nach § 5 UrlG werden Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage gedauert hat, kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt und der Dienstnehmer die Meldung sowie die ärztliche Bestätigung ordnungsgemäß erbringt.
Ja. Eine Nichtanrechnung auf den Urlaub erfolgt erst ab einer Erkrankungsdauer von mehr als 3 Kalendertagen. Dauert die Erkrankung beispielsweise 4 Kalendertage, werden alle 4 Tage (sofern es Arbeitstage waren) nicht als Urlaub gezählt.
Nein. Die Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und müssen für einen späteren Zeitpunkt neu vereinbart werden. Der ursprüngliche Rückkehrtermin bzw. das Urlaubsende bleibt aufrecht.
Bei einer Erkrankung im Ausland muss neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden (dass das Zeugnis von einem zur Ausübung des Arztberufes befugten Arzt ausgestellt wurde), es sei denn, die Behandlung erfolgte nachweislich in einer Krankenanstalt. Zudem besteht eine unverzügliche Mitteilungspflicht an den Dienstgeber.
Autor
PlainStaff Redaktion
Fachredaktion Personalwesen
Aktualisiert am