§ 3b EStG ist eine der wenigen echten Steuerbefreiungen im Lohnsteuerrecht — und eine der am häufigsten beanstandeten Positionen in der Lohnsteuer-Außenprüfung. Der Grund ist nicht die Berechnung, sondern der Nachweis.
Die begünstigten Zeiten
| Zeitraum | Höchstsatz vom Grundlohn |
|---|---|
| Nachtarbeit 20–6 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit 0–4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr | 125 % |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12., 1. Mai | 150 % |
Für Sonn- und Feiertage gilt die Begünstigung auch für die Arbeit, die am folgenden Tag bis 4 Uhr geleistet wird, sofern sie am Sonn- oder Feiertag begonnen wurde.
Maßgeblich für die Feiertage ist das Recht des Landes, in dem die Arbeitsstätte liegt.
Die drei Voraussetzungen
Der Grundlohn
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der für die regelmäßige Arbeitszeit zusteht, umgerechnet auf eine Stunde. Nicht einzurechnen sind sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Der anzusetzende Grundlohn ist nach oben gedeckelt: Nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG ist er mit höchstens 50 Euro je Stunde anzusetzen; ein darüber liegender tatsächlicher Grundlohn bleibt für die Berechnung unberücksichtigt.
Gesamtvergütung
200,00 €
Diese Zuschläge sind bis zu den genannten Prozentsätzen steuerfrei (§3b EStG).
Zeiten erfassen statt nur rechnen
PlainStaff erfasst Arbeits- und Projektzeiten, hält Budgets im Blick und macht Abrechnung einfach. Vergleiche Tools, prüf Alternativen – oder starte direkt die Demo.
Kostenlose Testphase • Keine Kreditkarte erforderlich
Sozialversicherung
Steuerfreiheit bedeutet nicht Beitragsfreiheit. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV zieht für die Sozialversicherung eine eigene, niedrigere Grenze: beitragsfrei bleiben die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt. Zuschläge, die auf einem darüber liegenden Grundlohn beruhen, sind beitragspflichtig, obwohl sie steuerfrei bleiben.
Diese Zweiteilung ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der Abrechnung und erfordert zwei getrennte Berechnungen mit unterschiedlichen Bemessungsgrenzen.
Kombination mehrerer Zuschläge
Nacht- und Sonntagszuschläge sowie Nacht- und Feiertagszuschläge können nebeneinander steuerfrei gezahlt werden; die Sätze addieren sich dann. § 3b EStG selbst kennt dafür keine eigene Obergrenze — begrenzend wirken die Einzelsätze und die Grundlohngrenze von 50 Euro. Die Einzelheiten der Zusammenrechnung regelt R 3b der Lohnsteuer-Richtlinien.
Treffen Sonntag und Feiertag zusammen, gilt nur der höhere Satz.
Was die Zeiterfassung leisten muss
- Minutengenaue Erfassung von Beginn und Ende — Rundungen auf Viertelstunden verfälschen die Zuordnung zu den Zeitfenstern.
- Automatische Zerlegung der Arbeitszeit auf die begünstigten Fenster, auch über Mitternacht hinweg.
- Berücksichtigung des Standorts für die Landesfeiertage.
- Regel für die Aufnahme der Arbeit vor Mitternacht, weil davon der erhöhte Nachtsatz abhängt.
- Trennung von tatsächlich geleisteter Arbeit und bezahlter Abwesenheit.
- Revisionssicherer Export je Person, Tag und Zeitfenster.
Typische Prüfungsbefunde
| Befund | Folge |
|---|---|
| Pauschaler Zuschlag ohne Stundenbezug | vollständige Nachversteuerung |
| Zuschlag auch für Urlaubs- und Krankheitstage | Nachversteuerung des betroffenen Anteils |
| Kein Einzelnachweis der Stunden | vollständige Nachversteuerung |
| Grundlohngrenze nicht beachtet | anteilige Nachversteuerung |
| Feiertag nach falschem Bundesland | anteilige Nachversteuerung |
| SV-Grenze nicht getrennt geprüft | Beitragsnachforderung |
Die Nachforderung erstreckt sich auf den gesamten Prüfungszeitraum und trifft den Arbeitgeber — auch für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, der nur eingeschränkt rückbelastbar ist.
Gestaltungshinweise
- Arbeitsvertragliche Grundlage schaffen. Der Zuschlag muss ausdrücklich als solcher vereinbart sein, nicht Bestandteil einer Gesamtvergütung.
- Abschlagszahlungen sind zulässig, wenn eine jährliche Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Stunden erfolgt und ein Überhang zurückgefordert oder nachversteuert wird.
- Dokumentation aufbewahren: Der Nachweis ist Teil der Lohnunterlagen und unterliegt der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist — besser gleich acht Jahre, weil die Zeitdaten zugleich als Buchungsbeleg dienen können und dann § 147 Abs. 3 AO greift.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 3b EStG — Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Grundlohngrenze von 50 Euro
- § 1 SvEV — Beitragsfreiheit der Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde
- § 41 EStG — Führung und Aufbewahrung des Lohnkontos
- § 4 LStDV — Pflichtangaben im Lohnkonto
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Autor
- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
- Aktualisiert am