Die Kündigungsfrist ist eine der wenigen arbeitsrechtlichen Größen, die sich exakt berechnen lassen. Fehler entstehen fast nur an drei Stellen: bei der Betriebszugehörigkeit, beim zulässigen Kündigungstermin und bei unwirksamen Vertragsklauseln.
Die Grundfrist
§ 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Vier Wochen sind 28 Tage — nicht ein Monat. Eine Kündigung, die am 20. eines Monats zugeht, kann frühestens zum Ende des Folgemonats wirken, weil vom Zugang bis zum 15. des Folgemonats keine vier vollen Wochen liegen.
Die Staffelung für Arbeitgeberkündigungen
| Betriebszugehörigkeit | Frist | Termin |
|---|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate | Monatsende |
Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit
Maßgeblich ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Zugang der Kündigung, nicht bei Ablauf der Frist.
Die frühere Regelung, nach der Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitzählen, ist wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anzuwenden — der EuGH hat sie für unionsrechtswidrig erklärt. Alle Beschäftigungszeiten zählen mit.
Unterbrechungen sind grundsätzlich schädlich; kurze Unterbrechungen bei engem sachlichem Zusammenhang können jedoch überbrückt werden.
Probezeit
Ist eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart, gilt eine Frist von zwei Wochen ohne Termin, § 622 Abs. 3 BGB. Die Kündigung kann also zu jedem Tag wirken.
Entscheidend ist der Zugang innerhalb der Probezeit, nicht das Ende der Frist. Eine am letzten Tag der Probezeit zugehende Kündigung wirkt mit zweiwöchiger Frist, auch wenn diese in die Zeit danach hineinreicht.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeit nach § 15 Abs. 3 TzBfG in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer stehen.
Abweichende Vereinbarungen
Verlängerung ist zulässig, solange die Frist für die beschäftigte Person nicht länger ist als für den Arbeitgeber, § 622 Abs. 6 BGB. Verstößt eine Klausel dagegen, ist sie unwirksam; es gelten dann die gesetzlichen Fristen.
Verkürzung ist nur in engen Grenzen möglich:
- durch Tarifvertrag, § 622 Abs. 4 BGB — auch zulasten der Beschäftigten,
- in Kleinbetrieben mit in der Regel höchstens 20 Beschäftigten auf vier Wochen ohne Termin,
- bei vorübergehender Aushilfe bis zu drei Monaten.
Sonderfälle
Befristete Verträge enden mit Fristablauf; eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder tariflich vorgesehen ist, § 15 Abs. 4 TzBfG.
Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist fristlos, muss aber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden.
Allgemeiner Kündigungsschutz nach § 1 KSchG greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und das Gesetz auf den Betrieb anwendbar ist. Er betrifft die Rechtfertigung der Kündigung, nicht die Frist — beide sind getrennt zu prüfen.
Besonderer Kündigungsschutz — Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliedschaft — geht den Fristen vor: Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam, unabhängig von der Frist.
Zugang und Form
Die Kündigung bedarf der Schriftform nach § 623 BGB — eigenhändige Unterschrift auf Papier. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen; eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist nichtig.
Maßgeblich ist der Zugang: der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung so in den Machtbereich der empfangenden Person gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ein Einwurf in den Briefkasten nach der üblichen Leerungszeit geht erst am Folgetag zu.
Bei fristgebundenen Kündigungen empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Zeugen oder der Einwurf durch einen Boten, der den Vorgang bezeugen kann. Ein Einschreiben mit Rückschein ist ungeeignet, weil der Zugang erst mit der Abholung erfolgt.
Praktische Konsequenz für die Verwaltung
Die Frist ist bei jedem Austritt neu zu berechnen — automatisch aus Eintrittsdatum und Zugangsdatum, nicht aus einer Vertragsangabe. Verträge enthalten häufig veraltete oder unwirksame Fristen, die ungeprüft übernommen werden.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 622 BGB — gesetzliche Kündigungsfristen, Staffelung nach Betriebszugehörigkeit
- § 623 BGB — Schriftformerfordernis für Kündigung und Aufhebungsvertrag
- § 626 BGB — außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, Zwei-Wochen-Frist nach Abs. 2
- § 15 TzBfG — Ende und ordentliche Kündbarkeit befristeter Arbeitsverhältnisse
- § 1 KSchG — soziale Rechtfertigung der Kündigung, Wartezeit von sechs Monaten
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 19.01.2010 – C-555/07 (Kücükdeveci) — Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
Stand der Auswertung: August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
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- PlainStaff Redaktion
- Fachredaktion Personalwesen
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