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Nachtzuschlag

Der Nachtzuschlag ist ein Aufschlag auf den Grundlohn für Arbeit zur Nachtzeit. Innerhalb der Grenzen des § 3b EStG ist er steuerfrei, wenn er neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt wird.

Anspruchsgrundlage

Ein Zuschlag ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, gibt § 6 Abs. 5 ArbZG Nachtarbeitnehmern einen Anspruch auf angemessene freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag.

Steuerliche Begünstigung

§ 3b EStG stellt Zuschläge für Nachtarbeit bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei. Begünstigt sind Zuschläge für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, mit einem erhöhten Satz für die Kernnachtzeit, sofern die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wurde.

Sozialversicherung

Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch Beitragsfreiheit. Zuschläge sind nur bis zu einer eigenen Grundlohngrenze beitragsfrei; darüber hinaus fallen Beiträge an, auch wenn der Betrag steuerfrei bleibt.

Nachweis

Voraussetzung für die Begünstigung ist der Einzelnachweis der begünstigten Stunden je Person und Tag. Ohne Zeitaufzeichnung, die Beginn und Ende minutengenau ausweist, ist der Nachweis in der Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu führen.

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