Anspruchsgrundlage
Ein Zuschlag ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, gibt § 6 Abs. 5 ArbZG Nachtarbeitnehmern einen Anspruch auf angemessene freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag.
Steuerliche Begünstigung
§ 3b EStG stellt Zuschläge für Nachtarbeit bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei. Begünstigt sind Zuschläge für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, mit einem erhöhten Satz für die Kernnachtzeit, sofern die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wurde.
Sozialversicherung
Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch Beitragsfreiheit. Zuschläge sind nur bis zu einer eigenen Grundlohngrenze beitragsfrei; darüber hinaus fallen Beiträge an, auch wenn der Betrag steuerfrei bleibt.
Nachweis
Voraussetzung für die Begünstigung ist der Einzelnachweis der begünstigten Stunden je Person und Tag. Ohne Zeitaufzeichnung, die Beginn und Ende minutengenau ausweist, ist der Nachweis in der Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu führen.
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